Dezem­ber­hilfe: Pech mit den Nachbarn?

Mit Nachbarn kann man Pech haben: Zum Beispiel können Nachbarn Tuba spielen. Oder sie sind sehr klein und haben oft Koliken. Dass man weniger Geld bekommt, weil die Nachbarn ein Büro betreiben, das ist aber eher exotisch. Und doch befürchten dies aktuell viele Mieter:

Das Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) gewährt Entlas­tungen für den Dezember 2022 Kunden, deren Jahres­ver­brauch weniger als 1,5 GWh beträgt. Ausnahmen gelten aber, wenn der Großkunde – etwa ein Vermieter – Erdgas weit überwiegend im Zusam­menhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als WEG bezieht. Oder Wärme im Zusam­menhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­sell­schaft bezogen wird.

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Wohnt nun ein Mieter in einem Gebäude, in dem sich ansonsten überwiegend Gewer­be­räume befinden, hat er nach dem Geset­zes­wortlaut also Pech: Danach geht es um den Vertrags­partner des Versorgers, also den Vermieter, und der erfüllt das genannte Kriterium eben nicht. Der Mieter würde also in der Konse­quenz leer ausgehen.

Dies aber kann nicht im Sinne des Erfinders sein. Hier ist die Norm sinnvoll nach Sinn und Zweck zu reduzieren. Die bezogenen Mengen müssen also sinnvoll aufge­teilt werden, was insofern nicht einfach ist, als dass es meistens keine monats­scharfen Messwerte bezogen auf die einzelnen Verbrauchs­ein­heite gibt. Immerhin: Auch das Minis­terium scheint das so zu sehen (Miriam Vollmer).

2023-01-25T01:46:43+01:0025. Januar 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Die GEG-Novelle 2023

Gut, dass das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) von 2020 nicht der große Wurf ist, war schon beim Erlass klar. Es war nicht nur verspätet. Der Versuch, den bereits vor dem GEG geltenden Gebäu­de­standard nach der Energie­ef­fi­zi­enz­ver­ordnung zum Niedrigst­ener­gie­e­standard für Neubauten zu erklären, wäre selbst dann einiger­maßen tollkühn gewesen, wenn der Gebäu­de­sektor sein Klimaziel nicht mit Pauken und Trompeten verfehlt hätte (hierzu hier und hier). Es war damit nicht überra­schend, dass die Ampel in Habecks „Eröff­nungs­bilanz“ eine Novel­lierung ankün­digte (hierzu hier mehr).

Diese Novelle ist zwischen den großen energie­po­li­ti­schen Kanonen­schlägen des Jahres 2022 ziemlich unter­ge­gangen. Gleichwohl, die Novelle vom Juli 2022 hat in einigen Punkten den Standard zum 1. Januar 2023 doch noch einmal deutlich nach oben verschoben. Damit soll die Zeit bis zur geplanten Anglei­chung der Neubau­an­for­de­rungen an den EH40-Standard überbrückt werden. Fürs Erste gilt deswegen für den Neubau nun der EH55-Standard, so dass ein Neubau heute einen zuläs­sigen Primär­ener­gie­bedarf von nur noch 55% des Referenz­ge­bäudes haben darf gegenüber 75% in der bis zur Novelle geltenden Fassung des GEG.

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Die übrigen Neuerungen durch das GEG 2023 sind überschaubar und betreffen v. a. Nachweis- und Bewer­tungs­ver­fahren. Dem Gesetz ist hier die Brücken­funktion doch deutlich anzumerken. Immerhin stellt die neue Fassung Fernwärme aus Großwär­me­pumpen beim Primär­ener­gie­faktor endlich mit Fernwärme aus anderen Quellen wie KWK-Anlagen und Kesseln gleich.

Wann und wie es weitergeht, ergibt sich insbe­sondere aus dem Gebäude-Sofort­pro­gramm, das ebenfalls im Juli 2022 veröf­fent­licht wurde. Hiernach soll ab 2024 möglichst jede neue Heizung zu 65% mit Erneu­er­baren betrieben werden. 2025 soll der EH40-Standard für Neubauten gelten. Die neue europäische Gebäu­de­richt­linie soll noch in der laufenden Legis­la­tur­pe­riode umgesetzt werden. Dies will sich der Bund über eine Bundes­för­derung für effiziente Gebäude auch etwas kosten lassen (Miriam Vollmer).

2023-01-20T22:42:08+01:0020. Januar 2023|Energiepolitik, Umwelt, Wärme|

Pflichten für Vermieter und WEG Verwalter bei der Gaspreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Preis­brem­se­gesetz (EWPBG) betrifft nicht nur Energie­ver­sorger und Letzt­ver­braucher von Gas und Wärme, sondern enthält auch Vorschriften, die für Vermieter und Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften von Bedeutung sind.

Gem. § 26 EWPBG hat der Vermieter die Entlastung, die er ab dem 1. März 2023 erlangt, in der Heizkos­ten­ab­rechnung für die laufende Abrech­nungs­pe­riode zu berück­sich­tigen. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfal­lenden Anteils an der Entlastung sind dabei mit der Abrechnung gesondert auszuweisen.

In Mietver­hält­nissen, in denen die Voraus­zah­lungen des Mieters für Betriebs­kosten aufgrund der steigenden Kosten für Erdgas und Wärme seit dem 1. Januar 2022 erhöht wurden oder seit dem 1. Januar 2022 Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen erstmalig vereinbart wurden, muss der Vermieter die diese auf eine angemessene Höhe anpassen. Diese Anpassung kann entfallen, wenn die Voraus­zah­lungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 Prozent der bisher verein­barten Betriebs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen anzupassen wären.

Darüber hinaus besteht eine Infor­ma­ti­ons­pflicht des Vermieters gem. § 26 Abs. 3 EWPBG, wonach dieser den Mieter unver­züglich nach Zugang der Infor­ma­tionen des Energie­lie­fe­ranten über den Umfang der Gaspreis­bremse seiner­seits in Textform über Ursprung, Höhe und Laufzeit der Entlastung sowie über deren Berück­sich­tigung in der Betriebs­kos­ten­ab­rechnung infor­mieren muss. Ist der Vermieter dabei zur Anpassung verpflichtet, unter­richtet er den Mieter auch über den neuen Vorauszahlungsbetrag.

Die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer hat die Entlastung im Rahmen der Jahres­ab­rechnung zu berück­sich­tigen. Ist unter Berück­sich­tigung der Entlastung, die die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer im Abrech­nungs­zeitraum voraus­sichtlich erlangen wird, eine Überde­ckung der zu erwar­tenden Kosten von mehr als 10 Prozent zu erwarten, kann jeder Wohnungs­ei­gen­tümer verlangen, dass die Gemein­schaft der Wohnungs­ei­gen­tümer seine Kosten­vor­schüsse unver­züglich nur in dem Umfang einfordert, der den voraus­sichtlich zu erwar­tenden Kosten entspricht.

(Christian Dümke)

 

2023-01-11T15:53:11+01:0011. Januar 2023|Gas, Wärme|