Und nun, GEG (I)?

Wer hätte gedacht, dass sich Leute mitten im Sommer ausgerechnet über Heizungen so richtig aufregen können! Aber immerhin, nun liegt ein Kompromiss der Ampelparteien auf dem Tisch.

Was steht drin?

Die ursprünglich vorgesehene Pflicht, beim Heizungstausch ab 2024 65% Erneuerbare einzusetzen, macht einer differenzierten Pflicht Platz: Für Neubauten im Neubaugebiet bleibt es dabei. Ansonsten soll die kommunale Wärmeplanung abgewartet werden. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden.

Sobald die kommunale Wärmeplanung vorliegt, kommt es darauf an, was diese vorsieht: Soll Klimaneutralität über ein klimaneutrales Gasnetz erreicht werden (was bedeutet das? => klick hier), sind auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen auch künftig zulässig. Wenn dem nicht so ist, können Gasheizungen nur dann eingebaut werden, wenn sie zu 65% mit Biomasse, Wasserstoff oder Wasserstoffderivaten betrieben werden. Die schiere technische Möglichkeit reicht dann nicht mehr. Ist – wovon fast immer auszugehen sein wird – kein klimaneutrales Gasnetz vorgesehen, greift die Pflicht, 65% Erneuerbare zum Heizen zu nutzen, mit einer “angemessenen Übergangsfrist”.

Ganz neu ist die Pflicht, sich beim Einbau einer neuen Gasheizung beraten zu lassen, was aus der kommunalen Wärmeplanung resultieren kann, und dass es sein kann, dass Gasheizungen wegen des Emissionshandels nach 2027 sehr schnell teuer werden können.

Free Heat Pump Gas photo and picture

Nun sind kommunale Wärmeplanungen bundesweit erst ab 2028 vorgesehen und auch erst ab 10.000 Einwohnern verpflichtend. Damit gilt für die meisten Gebäude: Bis 2028 darf abgewartet und ggfls. eine neue Gasheizung eingebaut werden. Dann wird sich entscheiden, ob eine Anschlussmöglichkeit ans Fern- oder ein Nahwärmenetz besteht oder eine individuelle Lösung wie eine Hauswärmepumpe oder eine Hybridheizung angeschafft werden muss. Zulässig sollen auch Holz oder Pellets sein.

(Was unklar bleibt und was wir davon halten => klick hier)

2023-06-16T18:47:13+02:0016. Juni 2023|Wärme|

Ihr wollt Fernwärme? Geht an den § 556 c BGB!

Deutschland streitet über Wärmepumpen. Dabei ist die Fernwärme ein guter Weg, den Bestand schnell, großflächig und ohne Vorfinanzierung durch den Eigentümer zu dekarbonisieren. Doch oft scheitert der Umstieg von Gas oder Öl auf Fernwärme oder auch Nahwärme im Wege des Contracting an § 556c BGB und der Wärmelieferverordnung, denn nach deren § 9 WärmeLV ist für drei Jahre in die Vergangenheit ein Preis für Wärme zu ermitteln, der nicht niedriger sein darf als der neue Preis für Fernwärme, weil sonst der Vermieter die zusätzlichen Nebenkosten nicht umlegen kann.

Reihenhäuser, Bunte, Gebäude

Doch in Kombination mit der Dekarbonisierung der Wärmenetze ist dieser Vergleich nicht mehr wirtschaftlich valide. Denn die Fernwärme soll und wird sich dekarbonisieren. Gas oder Öl in der Einzelfeuerung dagegen werden wegen des ETS II ab 2027, der die Preise für fossile Brennstoffe steigen lassen wird, zusehends teuer. Ein Kostenvergleich, der in die Vergangenheit schaut, ergibt damit wenig Sinn. Sinnvoll wäre es, die Kosten zukunftsgerichtet zu vergleichen und damit auch auf die steigenden CO2-Preise abzustellen. Sonst hält man Kunden von der Fernwärme ab,

Doch wie soll so eine Regelung aussehen? Schließlich kennt man die Kurse der nächsten Jahre nicht. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt, denn der hat durchaus eine Erwartungshaltung der Preisentwicklung, wie die Antworten auf die 77 Fragen der FDP zum GEG zeigen (dort S. 23).

2023-06-09T21:01:55+02:009. Juni 2023|Energiepolitik, Wärme|

Nachteile bei der Gas- und Wärmepreisbremse beim Umzug des Kunden

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) kommt gerade vielen Verbrauchern zu Gute und schützt sie vor hohen Kosten für Erdgas oder Wärme. Im Detail beinhaltet die Regelungssystematik des Gesetzes jedoch gelegentlich Besonderheiten, die Nachteilig und ungerecht erscheinen.

So beruht das Entlastungskontingent, also die Menge, für die ein Verbraucher in den Genuss des gedeckelten Lieferpreises kommt auf der Verbrauchsprognose des Netzbetreibers im Vorjahr (§ 10 EWPBG). Diese Prognose ist jedoch nicht verbraucherbezogen sondern entnahmestellenbezogen. Bedeutet, das Entlastungskontingent ist nicht einem bestimmten Verbraucher zugeordnet, sondern seiner Entnahmestelle. Das führt dazu, dass bei einem Umzug des Kunden dieser Kunde „sein“ Entlastungskontingent nicht mitnehmen kann, sondern dieses an der Entnahmestelle verbleibt. Für die weitere Entlastung nach dem Umzug kommt es dann auf das Entlastungskontingent an, dass der neuen Entnahmestelle zugeordnet wurde – ebenfalls basierend auf dem Verbrauch an dieser Entnahmestelle im Vorjahr und der darauf beruhenden Prognose für das Jahr 2023.

Das hat zur Folge, dass das Entlastungskontingents eines Kunden bei einem Umzug an eine neue Entnahmestelle vom Verbrauchsverhalten seines Vorgängers an dieser Entnahmestelle abhängt, ohne dass er dies noch beeinflussen könnte. Zieht ein Kunde mit einem höheren Energieverbrauch an eine Entnahmestelle, an der bisher ein geringerer Energieverbrauch stattfand, dann erhält der Kunde nur das geringere Entlastungskontingent seines sparsamen Vorgängers. Besonders schwierig wird es, wenn an der Entnahmestelle im Jahr 2022 Leerstand geherrscht hat und daher die Prognose des Netzbetreibers besonders gering ausgefallen ist.

(Christian Dümke)

2023-06-02T16:48:50+02:002. Juni 2023|Gas, Wärme|