Der selbständige Unternehmensteil

Die besondere Ausgleichs­re­gelung im § 64 Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) birgt manche Fallstricke. In vielen Fällen folgt die Realität nämlich nicht der schema­ti­schen Vorstellung, nach der Unter­nehmen entweder zu den ganz besonders strom­kos­ten­in­ten­siven Branchen gehören und deswegen Anspruch auf eine Reduzierung der EEG-Umlage haben. Oder eben nicht. Unter­nehmen sind oft vielge­staltig, und nur einzelne Unter­neh­mens­teile erfüllen die Kriterien, die zur Reduzierung der Umlage berech­tigen. Deswegen hat der Gesetz­geber in § 64 Abs. 5 EEG 2017 eine Sonder­re­gelung für selbst­ständige Unter­neh­mens­teile geschaffen. Danach liegt ein selbst­stän­diger Unter­neh­mens­teilen vor, wenn es sich um einen Teilbe­trieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unter­nehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesent­lichen Funktionen eines Unter­nehmens handelt, der Unter­neh­mensteil jederzeit als rechtlich selbst­stän­diges Unter­nehmen seine Geschäfte führen könnte, seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnah­me­stelle verfügt.

Wann dies der Fall ist, ist nicht in jedem Fall ganz eindeutig festzu­stellen. In zwei grund­le­genden Entschei­dungen vom 22.07.2015 hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) bezogen auf die Vorgän­gernorm einige Leitplanken aufge­stellt, an denen sich die Praxis bis heute orien­tiert. Besonders wichtig: Die in dem Unter­neh­mens­be­reich herge­stellten Produkte dürfen nicht einfach an die anderen Unter­neh­mens­teile „weiter­ver­kauft“ werden, sondern müssen am Markt platziert werden. Außerdem forderte das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt, dass für den Unter­neh­mens­be­reich eine Leitung vorhanden sein muss, die über eine vom Unter­nehmen abgrenzbare eigen­ständige Kompetenz zu unter­neh­me­ri­schen und plane­ri­schen Entschei­dungen verfügt. Mit anderen Worten: Dass es sich beim selbstän­digen Unter­neh­mensteil und dem Rest nicht um mehrere Unter­nehmen handelt, sollte reiner Zufall sein. 

Auch das aktuelle Merkblatt des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhr­kon­trolle für strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen verweist auf diese Entschei­dungen. Auf Seite 45 heißt es auch hier, es müsse eine mit hinrei­chenden Entschei­dungs­be­fug­nissen ausge­stattete Werks-oder Nieder­las­sungs­leitung vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unter­neh­mens­ab­teilung unter­scheiden. Diffe­ren­zie­rungs­kri­terium hiernach: Die Weisungs­ge­bun­denheit gegenüber der Unternehmensleitung.

Soweit, so gut, so bekannt. Probleme scheint es in der Praxis jedoch dann zu geben, wenn die Leitung des selbst­stän­digen Unter­neh­mens­teils mit der der Unter­neh­mens­leitung insgesamt perso­nen­iden­tisch ist. Gerade im Mittel­stand kommt so etwas bekanntlich häufiger vor. Hier gibt es nicht wenige Unter­nehmen, in denen eine Abteilung vom Chef selbst geleitet wird. Ist ausge­rechnet diese nun der selbst­ständige Unter­neh­mens­teile, so fallen die Leitung des Unter­nehmens insgesamt mit der des selbst­stän­digen Unter­neh­mens­teils eben auch einmal zusammen.

Doch kann das ein Problem sein? Schließlich gibt es auch nicht wenige Geschäfts­führer, die gleich mehreren rechtlich selbstän­digen Unter­nehmen vorstehen. An deren Selbst­stän­digkeit ist jedoch auch nicht zu zweifeln. Und wer wo was zu sagen hat, hängt mit vertraglich verein­barten oder organ­schaft­lichen Befug­nissen zusammen. Nicht dagegen mit der Frage, ob eine Person mehrere der vorge­se­henen Funktionen bekleidet. Auch nach den Entschei­dungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts aus 2015 muss es auf das Unter­nehmen, seine Entschei­dungswege und den Markt­bezug seiner Produkte ankommen. Dies zu prüfen und zu bewerten mag im Einzelfall diffizil sein. Der einfache Blick auf die Zahl der Namen beant­wortet die manchmal komplexe Frage nach dem Vorliegen selbst­stän­diger Unter­neh­mens­teile aber jeden­falls nicht.

2018-10-10T23:59:09+02:0010. Oktober 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

BVerwG: UVP kann (manchmal) nachgeholt werden

Erleich­terung: Nachdem das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Greifswald am 5.4.2016 (5 K 4/14) meinte, eine rechts­feh­lerhaft ohne Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung (UVP) und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung erteilte Änderungs­ge­neh­migung führe zur Aufhebung derselben, hat sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nun mit Urteil vom 27.9.2018 (7 C 24.16) nach einer Rechts­än­derung des Umwelt-Rechts­be­helfs­ge­setzes (UmwRG) nachsich­tiger gezeigt.

Was war passiert? Schon im Jahr 2000 war für eine Müllver­bren­nungs­anlage eine Geneh­migung nach damals korrekt durch­ge­führtem Verfahren erlassen worden. 2006 wurde sodann eine Änderungs­ge­neh­migung zur Errichtung und Inbetrieb­nahme eines Sekun­där­brenn­stoff-Heizkraft­werks (SBHKW) beantragt. Schon im Vorfeld hatten sich die betei­ligten Behörden dahin­gehend geäußert, dass eine solche Änderung keine UVP erfordere. Auch eine Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sahen Betreiber wie Behörde nicht als erfor­derlich an.

Die Anlage wurde gebaut und wird betrieben. Dieser Betrieb rief einen Eigen­tümer eines Einfa­mi­li­en­hauses ungefähr 1,6 km von der Anlage entfernt auf den Plan. Er legte Wider­spruch gegen die Geneh­migung ein und zog 2009 gegen dieselbe zu Gericht.

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Geneh­migung hätte nicht als Änderungs­ge­neh­migung ergehen dürfen. Es handele sich um eine neue Anlage. Und außerdem sei die Geneh­migung ohne UVP und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung sowieso rechtswidrig.

Das OVG Greifswald gab dem Kläger Recht. Es sah das SBHKW als Neuanlage an. Und deswegen betrachtete es das Fehlen einer UVP und der Öffent­lich­keits­be­tei­ligung als rechts­feh­lerhaft. In diesem Punkt überzeugte die Entscheidung nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt. Auch die Leipziger Richter meinen, dass UVP und Öffent­lich­keits­be­tei­ligung hätten durch­ge­führt werden müssen. Doch während das OVG Greifswald meinte, dass das Fehlen der UVP zur Aufhebung der angefoch­tenen Geneh­migung führe, hält es das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt nach der Ergänzung des § 4 Abs. 1b UmwRG für möglich, diesen Fehler im einem ergän­zenden Verfahren zu beheben.

Aller­dings liegt falsch, wer sich nun als Geneh­mi­gungs­be­hörde oder Betreiber einer Anlage entspannt zurück­lehnt. Ein ergän­zendes Verfahren ist kein sicherer Weg zum Erfolg. Auch wenn das UmwRG heute zumindest die Möglichkeit eröffnet, die Geneh­migung zu behalten, ist das letzte Wort in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Im konkreten Fall wird nun erneut das OVG Greifswald entscheiden müssen.

2018-10-03T21:08:50+02:003. Oktober 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der Landtag und das liebe Geld (zu BVerwG 7 C 7.15)

Mit dem Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG) vom 27.9.2018 (BVerwG 7 C 5.17) geht ein Rechts­streit zu Ende, der 2013 damit begann, dass der Chefre­dakteur einer bayeri­schen Zeitung vom bayeri­schen Landtag Auskunft darüber verlangte, welches monat­liche Brutto­gehalt ein Landtags­ab­ge­ord­neter seiner Frau zahlte, die angeblich als Sekre­tärin im häuslichen Abgeord­ne­tenbüro des Abgeord­neten über acht Jahre tätig war. Die Landtags­prä­si­dentin lehnte ab. Dabei gewährt Art. 4 des bayeri­schen Presse­ge­setzes (BayPRG) einen Anspruch auf Auskunft der Presse gegenüber den Behörden. Dieses Auskunfts­recht endet aber dort, wo aufgrund beamten­recht­licher oder sonstiger gesetz­liche Vorschriften eine Verschwie­gen­heits­pflicht besteht, so Abs. 2 der Norm.

Hierauf berief sich der Landtag. Es bestünde ein gesetz­licher Anspruch auf Versagung der Infor­mation in Form des Grund­satzes des freien Mandat des Abgeord­neten, dessen allge­meinem Persön­lich­keits­recht und dem seiner Frau.

Die Zeitung – bzw. deren Chefre­dakteur – ließ sich das nicht bieten. Der Kläger wandte sich im Oktober 2013 ans Verwal­tungs­ge­richt (VG) München. Das VG München verur­teilte am 16.4.2015 den Landtag zur Auskunft über die jährliche Brutto­ver­gütung der Ehefrau für die angeb­liche Tätigkeit als Sekre­tärin. Die Klage sei als allge­meine Leistungs­klage zulässig, weil kein Verwal­tungsakt vorliege. Die Auskunft sei von einem Berech­tigten erhoben worden, ihre Erfüllung möglich, und ein Auskunfts­ver­wei­ge­rungs­recht bestünde nicht. Bei Abwägung der Rechts­po­si­tionen der Presse einer­seits und dem Geheim­hal­tungs­in­teresse der Behörde und des Abgeord­neten und seiner Frau anderer­seits überwiege das Infor­ma­ti­ons­recht der Presse. Das Gericht sah damals kein Beein­träch­tigung des freien Mandats, schließlich könne der Abgeordnete mit seinem ihm für den Bürobe­trieb zur Verfügung gestellten Geld im Wesent­lichen machen, was er für richtig halte, er müsse es nur offen liegen. Das allge­meine Persön­lich­keits­recht greifen nicht, den ein Abgeord­neter sei eine Person des öffent­lichen Lebens und die infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung seiner Frau werde durch die Publi­kation ihrer Einnahmen nicht unange­messen oder unver­hält­nis­mäßig beein­trächtigt. Schließlich wisse auch bei allen anderen Angestellten und Beamten im öffent­lichen Dienst jeder, was diese Leute verdienen.

Der Landtag ließ das Urteil vom VGH Bayern überprüfen. Dieser hob es am 24. November 2016 auf und wies die Klage auf die Berufung ab. Seiner Ansicht nach gab es keinen Anspruch auf eine presse­recht­liche Auskunft, weil im Zuge der Abwägung der wider­strei­tenden Inter­essen die Inter­essen des Abgeord­neten seiner Frau vorgehen würden. Das Recht auf infor­ma­tio­nelle Selbst­be­stimmung würde keine Einschränkung dadurch erfahren, dass jemand Landtags­ab­ge­ord­neter sei. Der VGH wies darauf hin, dass der Abgeordnete wegen einer Altfall­re­gelung seine Frau beschäf­tigen durfte (heute ist das nicht mehr in dieser Form möglich). Für ein Fehlver­halten des Abgeord­neten gebe es keine Anhalts­punkte. Außerdem sei seine Frau keine Beschäf­tigte im öffent­lichen Dienst. Im Übrigen sah der VGH das Infor­ma­ti­ons­in­teresse der Presse nicht als beein­trächtigt an, schließlich könne die Presse ja auch Fragen stellen.

Dies wiederum akzep­tierte der Chefre­dakteur nicht. Er rief das BVerwG an. Dieses hat nun, am 27.9.2018, entschieden, dass die begehrte Auskunft gegeben werden muss. Das BVerwG stellte sich auf den Stand­punkt, dass im Rahmen der Abwägung der Auskunfts­an­spruch der Presse überwiegt. Die Auskunft muss also gegeben werden. Aller­dings dürfte es nicht ganz fernliegend sein, dass die nun unter­legene Seite wegen des Bezugs zum freien Mandat, aber auch zur infor­ma­tio­nellen Selbst­be­stimmung, sich noch einmal an das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt wenden wird. Es bleibt damit unter Umständen spannend.

2018-09-30T23:45:56+02:0030. September 2018|Verwaltungsrecht|