Streit um das Heidewasser

Die Lüneburger Heide ist ja fast ein natio­naler Mythos unberührter Natur. Dabei können einem Histo­riker erklären, dass sie eigentlich das Resultat vorin­dus­tri­eller Umwelt­sünden ist. Umstritten ist bloß, ob die vorher dort wachsenden Wälder schon in der Jungsteinzeit durch Überweidung oder erst im Mittel­alter durch den Holzbedarf der Lüneburger Saline zerstört wurden. Auch heute noch birgt die Heide einen Schatz, aller­dings eher unter­ir­disch als große Grund­was­ser­vor­kommen. Viele Flüsse des regen­reichen Nordwestens werden davon gespeist. Sowohl Nieder­sachsen als auch die nahe gelegene Metropole Hamburg haben Interesse an der Nutzung des Wassers.

Aller­dings hat die Hamburger Wasser­ver­sorgung unlängst einen Dämpfer erhalten: Der nieder­säch­sische Landkreis Harburg hat ihrem Antrag auf Bewil­ligung der Förderung von jährlich durch­schnittlich 18,4 Millionen Kubik­meter Wasser nicht entsprochen. Statt­dessen wurden nur 16,1 Millionen Kubik­meter Wasser genehmigt und dies auch nicht in Form einer Bewil­ligung, sondern als gehobene Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Während die Bewil­ligung ein grund­sätzlich unwider­ruf­liches Recht auf Nutzung gewährt, beinhaltet die Erlaubnis nur eine Befugnis. Und eine Befugnis kann wider­rufen werden.

Nun hat Hamburg einen steigenden Wasser­bedarf und hohe, an die Standorte in der Nordheide gebundene Inves­ti­ti­ons­kosten für die Förderung und Aufbe­reitung. Daher ist die reduzierte Menge und die Unsicherheit der Erlaubnis für Hamburg ein Problem. Hamburg Wasser hat daher Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt Lüneburg erhoben. Das Verfahren könnte spannend und kompli­ziert werden. Schon die Begründung des Bescheids ist mit Anlagen mehr als 250 Seiten lang. Beson­deres Augenmerk wird darin auf die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung und auf den Schutz des Wasser­körpers nach den Vorschriften der Wasser­rah­men­richt­linie gerichtet. Denn die biolo­gische Qualität der Gewässer hängt ja durchaus auch von der Menge an Wasser ab, das die Heide­flüsse speist. Die langjährig wohl sinkenden Nieder­schläge und die erhöhten Standards für Natur­schutz machen es insofern schwie­riger, den erhöhten Trink­was­ser­bedarf zu decken.

2019-05-08T10:56:29+02:008. Mai 2019|Naturschutz, Verwaltungsrecht, Wasser|

Ihr Beitrag zum Straßen­ausbau … zahlbar bis …

So selbst­be­stimmt und rational die heutige Welt manchmal scheint: Am Ende ist doch niemand gegen Schick­sals­schläge gefeit. Dabei muss es nicht immer gleich um Krankheit und Tod gehen. Manchmal reicht auch ein einfacher Gebüh­ren­be­scheid. Da lebt ein Bauer im schleswig-holstei­ni­schen Lütjenburg, der bekam 2012 ein Schreiben vom Amt. Für die Erneuerung der Straße entlang seines Grund­stücks seien 217.000 Euro fällig. Als Straßen­aus­bau­beitrag. Das zuständige Verwal­tungs­ge­richt hat die Summe 5 Jahre später auf „nur noch“ 189.000 Euro reduziert. Bislang ist unklar, ob die Berufung zugelassen wird. Da die aufschie­bende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei der Anfor­derung von öffent­lichen Abgaben und Kosten entfällt, musste der Landwirt einen Kredit bei der Bank aufnehmen.

Der Fall ist offenbar eine Ausnahme, aber trotzdem sind Straßen­aus­bau­bei­träge in Höhe von über 10.000 Euro keine Seltenheit. Betroffen sind nur Anlie­ger­straßen. Bei Bundes- und Landes­straßen wird die Straßen­baulast direkt vom öffent­lichen Haushalt getragen. Ob und in welcher Form Beiträge erhoben werden, hängt vom Bundesland oder der Kommune ab. Wer in Hamburg, Bayern, Berlin, Baden-Württemberg oder Stadt Bremen (ohne Bremer­haven) wohnt, hat Glück. Hier wird kein Straßen­aus­bau­beitrag erhoben. In Schleswig-Holstein, Sachsen, Hessen und dem Saarland hängt es von kommu­nalen Satzungen ab.

Verfahren wegen Straßen­aus­bau­bei­träge belasten in einigen Bundes­ländern die Gerichte erheblich. Zudem gibt es in einigen Bundes­ländern Proteste und Bürger­initia­tiven, zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen, wo 400.000 Unter­schriften für eine Abschaffung gesammelt wurden. Daher sind etwa in NRW, Rheinland-Pfalz und Nieder­sachsen  entspre­chende Novellen der  kommu­nalen Abgaben­ge­setze in der Diskussion. Eine Alter­native wären wieder­keh­rende Beiträge oder eine Finan­zierung über die Grundsteuer.

Das Leben wird ohne bürokra­tische Fährnisse wie Straßen­bau­bei­träge vermutlich ein bisschen berechen­barer. Aber es gibt ja noch genug andere Überra­schungen. Solange öffent­liche Güter verwaltet werden müssen, wird es uns vermutlich nie langweilig.

 

2019-04-24T11:19:40+02:0024. April 2019|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Bundesrat ermög­licht beschleu­nigten Netzausbau

Klavier­spielen, heißt es, wäre eigentlich kinder­leicht, wenn man nur zur richtigen Zeit an der richtigen Stelle in die Tasten hauen würde. Genauso ist es mit der Energie­wende. Die Erzeugung von Strom aus erneu­er­barer Energie an sich ist das geringste Problem. Wind und Sonne gibt es schließlich umsonst. Die große Heraus­for­derung besteht darin, Energie recht­zeitig dort bereit­zu­stellen, wo sie gebraucht wird. Das ist im Strom­sektor zum größten Teil eine Frage der Übertra­gungs­netze. Die sind aller­dings dieser Heraus­for­derung immer noch nicht ausrei­chend gewachsen – und bekanntlich dauern in Deutschland Infra­struk­tur­pla­nungen öfter mal etwas länger.

Das sollte sich eigentlich schon seit 2011 mit dem Netzaus­bau­be­schleu­ni­gungs­gesetz Übertra­gungsnetz (NABEG) ändern. Aller­dings hat das noch nicht zur erhofften Beschleu­nigung geführt, so dass das Planungs- und Geneh­mi­gungs­recht für Höchst­span­nungs­lei­tungen nun weiter optimiert werden soll. Über einige der geplanten Änderungen hatten wir bereits berichtet. Auch das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren hat nun wieder einige Monate gedauert. Umstritten war dabei zwischen Bund und Ländern unter anderem, ob für Power-to-Gas-Anlagen die Netzent­gelt­be­freiung entfallen solle. Vor allem Schleswig-Holstein hatte sich dagegen stark gemacht, so dass nun zumindest solche Anlagen weiter befreit sein sollen, die vollständig aus erneu­er­baren Energie­quellen gepeist werden. Da die Bundes­re­gierung eine entspre­chende Proto­kol­lerklärung abgab, konnten langwierige Verhand­lungen im Vermitt­lungs­aus­schluss vermieden werden.

Eine andere Regelung betrifft den Beschleu­ni­gungs­zu­schlag, der in die Netzent­gelt­ver­ordnung aufge­nommen werden soll. Damit können Eigen­tümer einen Anreiz erhalten, sich schnell, nämlich innerhalb von acht Wochen, darüber zu einigen, dass die Trasse über ihr Grund­stück gebaut werden darf. Damit soll verhindert werden, dass höchste Entschä­digung derjenige bekommt, der am höchsten pokert und das Verfahren dadurch am längsten verschleppt.

2019-04-23T10:48:37+02:0023. April 2019|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|