Emissi­ons­handel: Auskunft über Zuteilungsdaten

Wer zum 29.06.2019 seinen Zutei­lungs­antrag auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einge­reicht hat, weiß: Zum 30.09.2019 muss die Behörde vom Berliner Bismarck­platz die Daten an die Europäische Kommission weiter­ge­reicht haben, ansonsten gibt es keine Zertifikate.

Nun ist nicht in jedem Fall klar, welche Daten an die EU kommu­ni­ziert worden sind. Manche Betreiber haben ihren Zutei­lungs­antrag mit Haupt- und Hilfs­da­ten­sätzen unterlegt. Andere Daten­sätze weisen Abwei­chungen von den jährlichen Mittei­lungen zum Betrieb auf, in denen ebenfalls Produk­ti­ons­zahlen mitge­teilt wurden, oft, weil die Syste­matik der Erfassung sich zwischen­zeitlich geändert hatte. Andere Unter­nehmen inter­es­siert es schlicht anlasslos, ob alles auf einem guten Weg ist.

Doch bis jetzt hat die DEHSt die Anlagen­be­treiber nicht infor­miert. Auch eine Anfrage unserer Kanzlei blieb bis jetzt ohne Antwort. Dies wirft die Frage auf, ob die Anlagen­be­treiber über infor­melle Anfragen hinaus formelle Ansprüche auf ihre an die Europäische Kommission kommu­ni­zierten Daten geltend machen können.

Als Grundlage für solche Anfragen bieten sich das Akten­ein­sichts­recht nach § 29 Abs. 1 VwVfG und das Recht auf Umwelt­in­for­ma­tionen nach § 3 Abs. 1 UIG an. Beide gewähren Ansprüche auf Infor­mation; § 29 Abs. 1 VwVfG nur dem Betei­ligten eines Verwal­tungs­ver­fahrens, § 3 Abs. 1 UIG prinzi­piell jedem. In beiden Fällen ist aber noch unklar, ob die Behörde die Ansprüche erfüllt. Oder ob sie versuchen wird, sich auf einen der gesetz­lichen Gründe zu berufen, die es Behörden erlauben, Infor­ma­tionen zu verweigern. Tatsächlich spricht viel dafür, dass keiner der in in den Gesetzen benannten Gründe greift. In jedem Fall müsste die Behörde diese Verwei­gerung aber für den Antrag­steller nachvoll­ziehbar begründen. Wir meinen deswegen: Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert, auf diesem Wege Auskünfte einzu­holen, u. a., um bei einer negativen Abwei­chung des Ist- vom Sollzu­stand der Daten­mit­teilung über gericht­liche Schritte ggfls. im Eilrechts­schutz nachzudenken.

Wenn Sie als Anlagen­be­treiber einen Formu­lie­rungs­vor­schlag benötigen oder wir für Sie aktiv werden sollen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. 

2019-10-08T12:48:50+02:008. Oktober 2019|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Antrag des BUND auf Erhöhung der Vorsor­ge­auf­wen­dungen eines Tagebaus

Erst im April dieses Jahres vermeldete Betreiber LEAG die Einmil­li­ardste Tonne Braun­kohle aus dem Tagebau Welzow Süd, aber wenn es nach Klima­schützern geht, wird die Gesamt­för­der­menge wohl nicht mehr deutlich steigen. Doch nicht nur der „große“ Kohle­aus­stieg setzt der LEAG zu. Auf unkon­ven­tio­nellem Wge versuchen BUND und Client Earth, die Wirtschaft­lichkeit des Betriebs zu reduzieren:

§ 56 Abs. 2 BBergG enthält eine Ermäch­tigung an die Bergämter, vom Betreiber Sicher­heiten u. a. für die Nachsorge zu fordern. Wer einmal einen Tagebau gesehen hat, weiß, dass die Nachsorge ein überaus relevanter Punkt ist: Bis aus einem Tagebau ein See geworden ist, muss viel Geld für die Renatu­rierung aufge­bracht werden.

In der gegen­wär­tigen Vorsor­ge­ver­ein­barung ist laut BUND festgelegt, dass bis 2033 770 Mio. EUR angespart sind. Laut BUND und Client Earth sind aber nicht nur drei bis zehn Mrd. EUR – also das Vielfache – erfor­derlich. Es ist ihrer Ansicht nach auch illuso­risch, dass der Tagebau so lange betrieben wird. Schließlich soll laut Kohle­kom­mission zwischen 2022 und 2038 ganz ausge­stiegen werden, und warum solte damit ausge­rechnet dieser Tagebau bis in die Dreißiger Jahre laufen?

Um höhere Sicher­heits­leis­tungen einzu­fordern, hat der BUND einen Antrag beim Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe Brandenburg gestellt, um diesen zu verpflichten, eine viel höhere Sicher­heits­leistung festzusetzen.

Ob der Umwelt­verband hierzu befugt ist, ist umstritten. Schon die Frage, ob das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz überhaupt Anträge dieser Art zulässt, lässt sich trefflich disku­tieren. Aber auch, ob die strenge Einhaltung dieser Norm vom BUND einge­fordert werden kann. Und nicht zuletzt, wie es mit der inhalt­lichen Richtigkeit der Annahme aussieht, die aktuelle Sicher­heits­leistung sei zu niedrig. Insoweit ist der Ausgang eines Rechts­streits durchaus ungewiss. Weit über dieses Verfahren hinaus ist der Antrag aber für Anlagen­be­treiber generell inter­essant: Schon heute sind Umwelt­ver­bände über das Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz mächtige Kontra­henten der Betrei­ber­seite, gerade in Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Mögli­cher­weise gibt ihnen die Rechtslage noch weitere Instru­mente in die Hand, die Einhaltung des umwelt­be­zo­genen Rechts­rahmens einzufordern.

2019-09-17T01:04:57+02:0017. September 2019|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Streit um Quecksilber

In doch eher seltener Einmü­tigkeit wendet sich eine Reihe von Verbänden gegen ein Arbeits­papier des Bundes­um­welt­mi­nis­te­riums zur Änderung der 13. Bundes-Imissi­ons­schutz­ver­ordnung (13. BImSchV), die vor allem Schad­stoff­grenz­werte für Großfeue­rungs­an­lagen enthält. Das Papier unter­laufe durch überam­bi­tio­nierte Grenz­wert­vor­schläge für Queck­silber die Beschlüsse der Kohlekommission.Was ist passiert?

Die 2010 erlassene Industrie-Emissi­ons­richt­linie (IED) sieht vor, dass alle acht Jahre neue Grenz­werte für die von der IED erfassten Anlagen gemein­schaftsweit erlassen werden. Diese sollen dann innerhalb von vier Jahren von allen Großfeue­rungs­an­lagen in Europa einge­halten werden. Dieses ehrgeizige Programm wird durch engma­schige Berichts­pflichten flankiert.Für die Großfeue­rungs­an­lagen, also Anlagen mit mindestens 50 MW Feuerungs­wär­me­leistung, ist 2017 das so genannte LCPBREF in Kraft getreten. In den verbind­lichen Schluss­fol­ge­rungen dieses Beschlusses sind Bandbreiten vorge­sehen, die von Europas großen Anlagen bis nunmehr 2021 einzu­halten sind. Hieraus resul­tiert: die 13. BImSchV muss dringend über arbeitet werden.

Bei der Frage, wo innerhalb der gemein­schaftsweit geltenden Bandbreiten nun die Bundes­re­publik ihren Grenzwert findet, hat das feder­füh­rende BMU gewisse Spiel­räume. Es hängt also von einer politi­schen Entscheidung in Deutschland ab, wie anspruchsvoll die Werte ausfallen, und damit: Ob und wer unter den deutschen Kraft­werks­be­treiber seine Anlage unter teilweise erheb­lichem finan­zi­ellen Aufwand nachrüsten oder gar ganz abschalten muss.

Im Hinblick auf Queck­silber hat das Umwelt­mi­nis­terium sich für eine harte Gangart entschieden. Dies wird nun von Seiten der Verbände kriti­siert: Die vorge­se­henen Grenz­werte seien so anspruchsvoll, dass die Anlagen sie selbst mit Nachrüs­tungen nicht mehr stemmen könnten. Sie würden ihre Geneh­mi­gungen verlieren und müssten still­gelegt werden. Auf diese Weise, so der Verdacht, würde das Umwelt­mi­nis­terium versuchen, die aus Sicht der beamteten Umwelt­schützer unzurei­chenden Ergeb­nisse der Kohle­kom­mission auf eigene Faust und weit über den erzielten Konsens hinaus nachzu­bessern. Ein solcher Kohle­aus­stieg durch die kalte Küche sei von den Beschlüssen der Kohle­kom­mission nicht gedeckt, die den Ausstieg nicht 2021, sondern gestreckt bis 2038 vorge­sehen hat.

Bei Gericht käme man mit diesem Argument kaum weiter. Die Kohle­kom­mission konnte schon keine verbind­lichen Beschlüsse fassen, sondern politische Entschei­dungen durch Bundestag und Bundesrat nur vorbe­reiten. Ihr Beschluss ist also nicht verbindlich. Überdies beschäf­tigte sich die Kohle­kom­mission mit dem Kohle­aus­stieg unter dem Aspekt des Klima­schutzes. Der Schutz vor Schad­stoffen, der im BImSchG und seinen Verord­nungen geregelt ist, ist eine andere, keineswegs explizit oder auch nur diffus mitge­re­gelte Materie. Es gibt also keine implizite Garantie, alle deutschen Kohle­kraft­werke bis spätestens 2038 betreiben zu dürfen, völlig egal, was genau aus ihrem Schorn­stein kommt.

Politisch ist der Verweis auf die Kohle­kom­mission aber zumindest teilweise durchaus valide. Werden Beschlüsse, die wie die der Kohle­kom­mission in einem breiten, gesell­schaft­lichen Konsens gefällt werden, auf diese Weise unmit­telbar und bei nächster sich bietender Gelegenheit wieder infrage gestellt, schwächt man solche Möglich­keiten der gesell­schaft­lichen Parti­zi­pation mögli­cher­weise nachhaltig. Damit nimmt die Bundes­re­publik sich für die Zukunft unter Umständen ein Instrument, besonders umstrittene Frage­stel­lungen unter Einbe­ziehung aller relevanten gesell­schaft­lichen Gruppen befrie­digend und dauerhaft aufzulösen.