Kita-Recht: Anspruch auf Weiter­be­treuung nach Umzug

Ein Umzug mit kleinen Kinder ist ohnehin typischer­weise mit spezi­ellen Heraus­for­de­rungen verbunden. Selbst wenn es dabei nur aus der Innen­stadt ins Umland geht, kommt dann oft auch noch ein Wechsel der Schule oder Betreu­ungs­ein­richtung hinzu. Denn zumindest bei Stadt­staaten wie Berlin, Hamburg oder Bremen wechselt mit der Ummeldung in ein anderes Bundesland auch die Zustän­digkeit der Jugend- und Bildungs­be­hörden. Dabei wäre es bei aller Unsicherheit, die für Kinder ohnehin mit jedem Umzug verbunden ist, doch schön, es wenigstens bei der Betreuung im gewohnten Umfeld lassen zu können.

Zumindest für Eltern, die zwischen Berlin und Brandenburg wechseln wollen, haben wir insofern eine gute Nachricht: Hier kann ihr Kind in der Regel dennoch weiter in der gewohnten Einrichtung betreut werden. Denn Berlin und Brandenburg haben einen Staats­vertrag über die gegen­seitige Nutzung von Plätzen in Einrich­tungen der Kinder­ta­ges­be­treuung geschlossen. Darin steht in Art. 1 Abs. 1 Nr. 3, dass bei einem Umzug ins jeweils andere Bundesland die Nutzung der Einrich­tungen zur Kinder­ta­ges­be­treuung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozial­ge­setzbuch (SGB) VIII, also Kitas und Kinder­gärten, erleichtert werden soll.

Die Voraus­setzung für eine Weiter­be­treuung ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 des Staats­ver­trages. Demnach setzt eine Aufnahme und Betreuung voraus, dass vorher das Jugendamt der Gemeinde, die nach dem Umzug nunmehr zuständig ist, geprüft hat, ob ein Anspruch auf Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht. Außerdem muss sie die Finan­zierung durch eine sogenannte Kosten­über­nah­me­er­klärung zusichern. Da in Art. 5 Abs. 1 Satz des Staats­ver­trags steht, dass keine Verpflichtung zur Aufnahme bestehen würde, war eine Zeitlang unklar, ob das Kind einen Anspruch auf Weiter­be­treuung hat.

Vor zwei Jahren hat jedoch das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin entschieden, dass bei einem Umzug ein Anspruch auf Weiter­be­treuung besteht. Die mangelnde Verpflichtung zur „Aufnahme“ von Kindern in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Staats­ver­trages beziehe sich nur auf die Neuauf­nahme von Kindern, wenn sie z.B. nahe der Grenze zum anderen Bundesland wohnen oder die Tages­ein­richtung sich in der Nähe des Arbeits­platzes der Eltern befindet. Auch dann soll nämlich nach Art. 1 des Staats­vertrag eine Aufnahme im jeweils anderen Bundesland im Rahmen der Kapazi­täten ermög­licht werden. In diesem Fall aber ohne verbind­lichen Rechts­an­spruch (Olaf Dilling).

2019-12-19T23:55:31+01:0019. Dezember 2019|Verwaltungsrecht|

Emissi­ons­handel: Wie Doppel­be­las­tungen aus BEHG und TEHG vermieden werden sollen

Es ist ein Dilemma: Weil der nationale Emissi­ons­handel (nEHS) nach dem am 15. November 2019 verab­schie­deten Brennstoff–Emissionshandels Gesetz (BEHG) das In-Verkehr-Bringen von Brenn­stoffen wie Erdgas oder Benzin mit einer Abgabe­pflicht belegt, gibt es Überschnei­dungen mit dem europäi­schen Emissi­ons­handel, der die Abgabe­pflicht an die Emission von Treib­haus­gasen, also an die Verbrennung, knüpft. Um zu verhindern, dass die selben Emissionen, einmal in Form von zur Verbrennung bestimmtem Kohlen­stoff, einmal in bereits oxidierter Gestalt, doppelt erfasst werden, hat der Gesetz­geber in BEHG mehrere Regelungen eingefügt, die dies verhindern sollen.

In § 7 Abs. 5 BEHG ist bestimmt, dass Doppel­be­las­tungen zu vermeiden sind. Der Gesetz­geber stellt sich hier vor, dass der Betreiber der EU–emissionshandelspflichtigen Anlage seinem Liefe­ranten mithilfe seines Emissi­ons­be­richts nachweist, dass er den Brenn­stoff in einer ETS–Anlage verbrannt hat. Für diese Mengen sollen dann keine Zerti­fikate nach dem natio­nalen Emissi­ons­handel abgegeben werden. Das genaue Procedere soll die Bundes­re­gierung im Laufe des nächsten Jahres mit Hilfe einer Rechts­ver­ordnung regeln. Wie hierüber gegenüber der Behörde zu berichten ist, wird nach § 7 Abs. 4 Nummer 5 BEHG ebenfalls per Verordnung geregelt.

Viele Fälle können so sicherlich befrie­digend gelöst werden. In direkten Liefer­ver­hält­nissen wüsste der Brenn­stoff­lie­ferant, in welchem Verhältnis die von ihm gelie­ferten Mengen eigene Abgabe­pflichten nach dem BEHG auslösen, in welchem Verhältnis aber sein Abnehmer schon zum 30. April Emissi­ons­be­rech­ti­gungen nach dem TEHG abgeführt hat. Je komplexer sich die Liefer­be­zie­hungen darstellen und je mehr Anlagen und Unter­nehmen beteiligt sind, umso eher ergeben sich aber Gemenge­lagen, die insbe­sondere im Hinblick auf die Weitergabe entste­hender Kosten nicht trivial sind. Schließlich soll nur derjenige Kosten weiter­reichen können, dem sie auch entstehen.

Spürbar sind immerhin die Bemühungen der Bundes­re­gierung, Ungerech­tig­keiten im System zu vermeiden. § 11 Abs. 2 BEHG sieht eine Verordnung vor, die eine finan­zielle Kompen­sation für dieje­nigen Anlagen­be­treiber regeln soll, bei denen das erwähnte Procedere eines Abzugs von der Abgabe­pflicht nicht greift. Doch auch wenn die beiden angekün­digten Verord­nungen tatsächlich lückenlos Doppel­be­las­tungen vermeiden: Es bleibt ein erheb­licher Aufwand sowohl im Hinblick auf eine präzise Bericht­erstattung als auch bei den Nachweis­pflichten, die voraus­sichtlich mit einem Antrag auf finan­zielle Kompen­sation verbunden sein werden. Hier ist auf eine pragma­tische Vorge­hens­weise des Verord­nungs­gebers zu hoffen, der im besten Fall auf ohnehin vorlie­gende Daten zurück­greift, und Korrek­tur­mög­lich­keiten einräumen sollte, wenn diese Daten aus irgend­welchen Gründen die Realität nicht zutreffend abbilden (Miriam Vollmer).

2019-12-06T13:27:47+01:006. Dezember 2019|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Natur­schutz und Eigen­tums­recht: Wisente als herrenlose wilde Tiere

Manchmal bringt der Natur­schutz kuriose Rechts­fälle hervor: Da gibt es im Rahmen eines Auswil­de­rungs­pro­jekts im Rothaar­ge­birge eine Wisent­herde, die einem privaten Waldei­gen­tümer Sorgen bereitet. Warum genau das so ist, warum sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) kürzlich damit befasst hat und was daran kurios ist, werden wir sogleich erklären.

Doch zunächst zum Wisent oder auch Europäi­schem Bison (bos bonasus): Dabei handelt es sich um eine bis zum frühen Mittel­alter in Mittel­europa behei­matete Rinderart, die zuletzt nur noch in einem unzugäng­lichen Waldgebiet in Ostpolen und – in Gefan­gen­schaft – in zahlreichen Zoos und Tierparks vorkam. Der Wisent ist das größte Europäische Landsäu­getier und die letzte Wildrin­derart des Konti­nents. Wisente sind nach Anhang IV der Europäi­schen Flora-Fauna-Habitat-Richt­linie (FFH-Richt­linie) besonders geschützt. Mitglied­staaten, in denen sie ausge­storben sind, sollen gemäß Art. 22 Buchstabe a) der FFH-Richt­linie prüfen, ob eine Wieder­an­siedlung dazu beiträgt, die Art zu erhalten und dabei die betrof­fenen Bevöl­ke­rungs­kreise einbeziehen.

Nun hat es sich ein Verein zum erklärten Ziel gemacht, die Wisente im Rothaar­ge­birge wieder heimisch zu machen. In einer mehrere Jahre währenden Freiset­zungs­phase sollte die Wieder­an­siedlung zunächst einmal erprobt werden. In enger Koope­ration mit der Natur­schutz­ver­waltung und anderen Partnern vor Ort hat der Verein daher eine Herde von zunächst acht Wisenten in einem rund 4.300 ha großen Projekt­gebiet ausge­setzt. Bis zum Ende der Freiset­zungs­phase soll der Verein nach Absprache mit den Behörden Eigen­tümer der Wisent­herde bleiben. Nun ist die Herde inzwi­schen auf 19 Tiere angewachsen und hat sich in der Nähe des Projekt­ge­bietes einen anderen Wald mit Buchen­be­ständen in Natur­ver­jüngung gesucht, mit dessen Eigen­tümer das so nicht abgesprochen war.

Was wir bei der Beschreibung der Wisente noch nicht berichtet hatten: Wisente haben die für Waldei­gen­tümer unange­nehme Gewohnheit, sich – vor allem gegen Ende des Winters – von Baumrinde zu ernähren, die sie mit ihren Zähnen von den Bäumen abschälen. Woran sich auch der Streit entzündet hat. Der Waldei­gen­tümer stellt sich auf den Stand­punkt, dass er aus seinem Eigen­tums­recht aus § 1004 BGB einen Abwehr­an­spruch gegen die Wisent­herde hat. Der Verein müsse daher dafür sorgen, dass die Tiere sich von seinem Wald fernhalten. Was die Schäden angeht, müsse er für alle – auch zukünftige ‑Schäden aufkommen.

Der Verein hat dagegen argumen­tiert, dass er bereits jetzt das Eigentum über die Tiere faktisch verloren habe, es seien nämlich aufgrund der erfolg­reichen Auswil­derung und der Wanderung der Tiere in das andere Waldgebiet inzwi­schen wieder herrenlose wilde Tiere im Sinne des § 960 Abs. 2 BGB geworden. Eine Abwehr der Schäden sei schon aus recht­lichen Gründen nicht möglich, da die Wisente ja nach der FFH-Richt­linie und demzu­folge auch nach § 44 BNatSchG streng geschützt seien.

Nun zur Entscheidung des BGH: Er hat entschieden, dass während der Erpro­bungs­phase im Rahmen des Wieder­an­sied­lungs­pro­jekts die Haftung des Vereins als Verhaltens- und Zustands­störer weiter besteht. Denn die Tiere seien nicht herrenlos. Dies würde gemäß § 960 Abs. 2 BGB nämlich voraus­setzen, dass die Tiere die Freiheit wieder erlangt hätten. Tatsächlich seien die Tiere aber weiterhin unter Beobachtung und Kontrolle des Vereins, auch wenn sich dessen Zugriffs­mög­lich­keiten „zunehmend gelockert“ hätten. Da der Verein weiter Eigen­tümer der Tiere sei, seien sie auch keine wild lebenden Tiere im Sinne des § 44 BNatSchG. Der Verein könne weiter nach den Vorschriften des Bürger­lichen Rechts auf sie zugreifen. Um zu entscheiden, ob der Verein die Schädigung verhindern muss, müsse nach Auffassung des BGH zunächst aber noch das Berufungs­ge­richt die Frage klären, ob die Schäden durch die Wisente tatsächlich so schwer­wiegend seien, dass die Duldung durch den Waldei­gen­tümer unzumutbar ist. Jeden­falls aber müsse der Verein noch bis zum Ende der Erpro­bungs­phase für die Schäden aufkommen.

Nun sind Wisent­herden in Deutschland (bisher) tatsächlich noch ein eher seltenes Kuriosum. Für Städter klingt die Wiesen­t­herde insofern fast nach einem „Luxus­problem“ des entle­genen Mittel­ge­birges. Aber das Problem ist eigentlich allge­meiner: Je mehr die Umwelt beplant, entwi­ckelt und genutzt wird, desto schwie­riger wird es zu sagen, was eigentlich natürlich ist und was menschen­ge­macht – was zu vollkommen unter­schied­lichen recht­lichen Bewer­tungen führen kann. Sehr viel weniger exotisch als Wisent­herden sind zum Beispiel Frösche im Vorstadt­garten: Auch hier stellt sich oft die Frage: Ist das Natur? Muss das Frosch­konzert geduldet werden? Oder besteht ein Anspruch auf Unter­lassung? Das lässt sich in den seltensten Fällen pauschal beant­worten, sondern hängt nicht nur vom Natur­schutz­recht sondern auch nach den nachbar­recht­lichen Bestim­mungen des Bürger­lichen Rechts von den üblichen Gegeben­heiten vor Ort ab (Olaf Dilling).

2019-12-05T18:14:05+01:005. Dezember 2019|Naturschutz, Umwelt, Verwaltungsrecht|