Auf Pfaden des Gewohnheitsrechts

Ehrlich gesagt kommen bei Recherchen manchmal Fälle zu Tage, die eine roman­tische Ader wecken: Uralte, halbver­gessene Rechts­in­stitute, die vermutlich von Anwälten in der Provinz aus alten staubigen Folianten gekramt werden mussten – und dann, mit einer Portion Bauern­schläue angewandt, manchmal ganz moderne Rechts­an­sprüche zu Fall bringen können.

So zum Beispiel ein Fall des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, in dem es um die Ansprüche eines Grund­stücks­ei­gen­tümers geht, einen sogenannten „Allmendpfad“ im Südschwarzwald zu blockieren. Wo doch eigentlich jeder wissen müsste, dass die Allmende der kommunale Gemein­besitz war, der im Prinzip allen im Dorf auf den zugehö­rigen Angern und Bergwiesen zur freien Verfügung stand.

Das örtliche Verwal­tungs­ge­richt hatte zunächst schon zu Gunsten des Privat­ei­gen­tümers entschieden. Dann aber, „deus ex machina“, das mehr oder weniger in Ehren ergraute Rechts­in­stitut, das dem Eigen­tümer vom Oberver­wal­tungs­ge­richt entge­gen­ge­halten wurde: die sogenannte „unvor­denk­liche Verjährung“ des alten badischen Rechts. Etwas verein­facht: Der Weg ist öffentlich. Es war schon immer so, seit sich Menschen erinnern können. Und tatsächlich fanden sich alte Anwoh­ne­rinnen, die vor Gericht die Nutzung des Weges zu ihrer Kindheit bezeugen konnten.

Nun bestehen gute Gründe, solche alten Gewohn­heits­rechte nicht immer in Ehren zu halten. Denn Recht wandelt sich und wird im demokra­ti­schen Rechts­staat auch verändert, an neue Lebens­be­din­gungen und sich wandelnde Werte angepasst. Zudem ist es nicht sinnvoll, alle Fragen der lokalen Gemein­schaft immer auch im lokalen Kontext zu entscheiden. Jeden­falls, wenn Rechte von Minder­heiten oder der übergrei­fenden Gemein­schaft betroffen sind: Mögli­cher­weise wäre die Sklaverei in den USA nie abgeschafft worden, wenn die Entscheidung nicht in Washington, sondern in Montgomery, der vorüber­ge­henden Haupt­stadt der Konfö­de­rierten, entschieden worden wäre.

Aber es gibt eben auch Konstanten. Dass es sinnvoll ist, wenn es öffent­liche, allen zugäng­liche Wege gibt und sie auch erhalten bleiben. Und dass die Natur­schön­heiten des Schwarz­waldes nicht nur privaten Eigen­tümern zur Verfügung stehen. Letztlich hängt dies aber nicht nur an den alten, unvor­denk­lichen Rechten, sondern auch daran, dass die Legis­lative in Baden-Württemberg ihre Anwendung im Straßen­recht nicht ausge­schlossen hat. In den ersten Jahrzehnten der Nachkriegszeit wurden sie sogar ausdrücklich anerkannt. Und dadurch seien die alten öffent­lichen Wege auch ohne formelle Widmung in die neue Rechts­ordnung übernommen worden. Zumindest mangels solcher ausdrück­licher Widmungen oder anders­lau­tender Gesetz­gebung können alte Rechte weiterhin manchmal zum Zuge kommen. Und das ist dann vielleicht auch ganz gut so (Olaf Dilling).

2020-12-17T11:52:17+01:0015. Dezember 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Teuer, teurer, Scheuer“: Reform der Bundesfernstraßenverwaltung

Priva­ti­sie­rungen, so die Idee, sollen den Staat von unnötiger Bürokratie und finan­zi­ellen Belas­tungen befreien. Zugleich soll die Aufga­ben­er­füllung effizi­enter werden, so dass mit jedem inves­tierten Euro mehr von den (vormals) staat­lichen Aufgaben erfüllt werden kann. Dass diese Idee sich im Bereich der Daseins­vor­sorge nur bedingt bewährt hat, demons­trieren viele Beispiele seit den Hochzeiten des Thatche­rismus zu Anfang der 1980er. Oft wurden hier über kurzfris­tigen Profiten nämlich langfristige Inves­ti­tionen in Infra­struktur vernachlässigt.

Aber nun zum eigent­lichen Thema, der Reform der Bundes­fern­stra­ßen­ver­waltung.  Genau gesagt soll sich vor allem die Verwaltung der Bundes­au­tobahn u.a. nach Änderung des Art. 90 Grund­gesetz (GG) ändern. Schon zum Ende diesen Jahres sollen die neuen Struk­turen greifen, auch wenn offenbar noch nicht alle Details geklärt sind.

Die Reform führt zunächst einmal zu einer Zentra­li­sierung. Die bisher in den Händen der Länder liegende Auftrags­ver­waltung der Bundes­au­to­bahnen wurde nämlich per Verfas­sungs­än­derung dem Bund übertragen. Dafür wird in Leipzig ab 01.01.2021 das neue Fernstraßen-Bundesamt entstehen.

Neben der Zentra­li­sierung beim Bund geht es aber auch um eine – wenn auch entschärfte – Priva­ti­sierung: Der Bund darf sich bei der Erledigung seiner neuen Aufgaben nämlich auch der Formen des Privat­rechts bedienen. Praktisch ist das die inzwi­schen vom Verkehrs­mi­nis­terium gegründete Gesell­schaft namens „Die Autobahn GmbH des Bundes“. Dabei ist aber eine vollwertige Priva­ti­sierung u.a. auf Betreiben des Koali­ti­ons­partners SPD, ausge­schlossen worden. Das heißt, dass in Art. 90 Abs. 2 Satz 3 GG nun festgelegt ist, dass die Gesell­schaft im unver­äu­ßer­lichen Eigentum des Bundes steht.

Außerdem ist geplant, die Autobahn GmbH mit der DEGES, der Deutsche Einheit Fernstra­ßen­pla­nungs- und ‑bau GmbH, zu verschmelzen. Diese Gesell­schaft wurde nach der Wieder­ver­ei­nigung gegründet, um für die Bundes­ländern Aufgaben der Bundes­fern­stra­ßen­ver­waltung wahrzu­nehmen. Da sie weiterhin Aufgaben der Länder wahrnehmen wird, kommt es hier zu einer Misch­ver­waltung. Insofern bestehen Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Konstruktion, die u.a. im Rahmen einer kleinen Anfrage der Grünen an die Bundes­re­gierung im Bundestag thema­ti­siert wurden. Dazu hatte das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und Infra­struktur Anfang diesen Jahres ein Rechts­gut­achten durch KPMG erstellen lassen.

Welche Vorteile gibt es also, wenn die Priva­ti­sierung ohnehin nur die Form betrifft? Nun, offenbar verspricht sich die Regierung davon, dass private Angestellte ihre Aufgaben effizi­enter verrichten als Beamte, da sie durch finan­zielle Anreize besser zu steuern sind. Aller­dings schlägt sich das aktuell auch in entspre­chend hohen Gehältern nieder. Denn die Beamtinnen und Beamten der bishe­rigen Landes­ver­wal­tungen wären schlecht beraten, wenn sie sich ihren Status­verlust beim Wechsel in die Privat­wirt­schaft nicht entspre­chend hoch bezahlen ließen. Dazu kommen – wie im Verkehrs­ressort keine Neuigkeit – hoch bezahlte Gutachten von externen Experten.

Insgesamt laufen die Kosten der Reform so sehr aus dem Ruder und die Umsetzung hinkt dem Zeitplan bereits so weit hinterher, so dass im Tages­spiegel schon von einem zweiten „BER“ die Rede ist. Mit anderen Worten, Priva­ti­sie­rungen mögen zwar, wenn sie gut gemacht sind, das Potential zu Einspa­rungen und effizi­enter Aufga­ben­be­wäl­tigung haben. Aber sie bergen auch das Risiko, dass viel Geld ausge­geben wird, das am Ende doch nicht dem öffent­lichen Wohl zu Gute kommt (Olaf Dilling).

 

2020-12-10T23:20:13+01:0010. Dezember 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Staats­ge­heimnis Pestizid? Zu VG Stuttgart, 14 K 9469/18

Eine inter­es­sante Entscheidung zum Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruch hat das VG Stuttgart am 10. Juni 2020 getroffen (14 K 9469/18): Hier hatte ein kommu­naler Wasser­zweck­verband Zugang zu den Aufzeich­nungen über Pflan­zen­schutz­mittel in einem Wasser­schutz­gebiet von 2015 bis 2017 verlangt. Konkret ging es um Glyphosat und Neonicotionoide.

Die Behörde, konkret das Regie­rungs­prä­sidium, lehnte ab. Begründung: Es halte die Infor­ma­tionen nicht vor, denn die Landwirte würden zwar aufzeichnen, aber nur auf Verlangen infor­mieren. Außerdem gewähre das Pflan­zen­schutz­gesetz (PflSchG) Ansprüche nur bei berech­tigtem Interesse, was zwar nicht auszu­schließen sei, aber die Behörde hätte dies in Ausübung ihres Ermessens anders beurteilt. Der Aufwand sei zu hoch, außerdem sei ja auch nichts im Wasser.

Diese Begründung überzeugte das VG Stuttgart nicht. Seiner Ansicht nach muss das Regie­rungs­prä­sidium die Daten zugänglich machen. Grundlage ist §§ 24, 23 Abs. 4 UVwG, eine landes­recht­liche Umsetzung des gemein­schafts­rechtlich fundierten Umwelt­in­for­ma­ti­ons­an­spruchs. Das Bundes­gesetz PflSchG gehe zwar an sich als Spezi­alnorm vor, aber verstoße gegen Unions­recht, weil das Unions­recht gerade kein quali­fi­ziertes Interesse voraussetzt.

Da es sich bei den verlangten Daten um Umwelt­in­for­ma­tionen handelt und ein Wasser­zweck­verband anspruchs­be­rechtigt ist, besteht der Anspruch auf Herausgabe. Laut VG Stuttgart steht dem nicht entgegen, dass das Regie­rungs­prä­sidium die Daten nicht im Haus“ hat, denn sie werden bei den Landwirten für die Behörde bereit­ge­halten im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 UIG. Das VG sieht hier anders als Regie­rungs­prä­sidium einen Fall der Selbst­über­wa­chung, der ausdrücklich von den gesetz­lichen Infor­ma­ti­ons­an­sprüchen erfasst sein sollte. Da die Daten anony­mi­siert übergeben werden können, würden auch keine Rechte der beruf­lichen Verwender – sprich der Landwirte – verletzt (Miriam Vollmer).

2020-12-11T22:05:56+01:009. Dezember 2020|Umwelt, Verwaltungsrecht|