Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 – BNetzA erteilt Gleichbehandlungszusage

Die Bundesnetzagentur hat am 30. November 2020 die Mindestfaktor-Festlegung für das Redispatch 2.0 beschlossen (Beschluss PGMF-8116-EnWG § 13). Redispatchmaßnahmen dienen der Abwendung einer drohenden Stromnetzüberlastung. Dies geschieht durch Drosselung oder Erhöhung der Einspeiseleistung von Erzeugungsanlagen durch den verantwortlichen Netzbetreiber.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur soll zum 01. Oktober 2021 in Kraft treten. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt in Gestalt der sog. Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 73 EnWG. Als solche wird sie nach Ablauf der Beschwerdefrist für die Betroffenen Adressaten unanfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung – hier in Gestalt der Bekanntmachung durch Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt Nr. 23/2020 der Bundesnetzagentur vom 09. Dezember 2020. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind (24. Dezember 2020).

Muss deswegen jetzt jeder Betroffene, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung hat innerhalb der Frist bis zum 25. Januar 2021 hiergegen mittels der Beschwerde (§ 75 EnWG) vorgehen? Grundsätzlich wäre dies so, aber im vorliegenden Fall hat die Bundesnetzagentur (wie auch schon in ähnlichen streitigen Fällen) auf besondere Nachfrage ausdrücklich erklärt, dass sie die Festlegung gegenüber allen Betroffenen gleichermaßen ändern oder aufheben werde, „sollte diese Festlegung durch höchstrichterliche Entscheidung mit Wirkung gegenüber einem oder mehreren Beschwerdeführern mit Blick auf die Mindestfaktoren vollständig oder teilweise aufgehoben werden“. Diese Zusicherung ist inzwischen auch auf der Website der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Betroffene Netzbetreiber brauchen sich daher nicht zwingend auf einen eigenen Rechtsstreit mit der Bundesnetzagentur einzulassen oder einem Sammelklageverfahren beizutreten, um von einer positiven gerichtlichen Entscheidung zu profitieren.
(Christian Dümke)

2021-01-21T16:18:43+01:0021. Januar 2021|BNetzA, Strom, Verwaltungsrecht|

Carbon Leakage und BEHG

Das BEHG führt zu Kostensteigerungen für Brenn- und Kraftstoffe und verzerrt damit den Wettbewerb von Unternehmen in Deutschland mit Unternehmen in Staaten, die die Emission von CO2 außerhalb des EU-ETS nicht durch ein vergleichbares Klimaschutzinstrument verteuern. Um Abwanderungen von Unternehmen in andere Staaten zu verhindern, hat der Gesetzgeber deswegen in § 11 Abs. 3 BEHG den Verordnungsgeber mit dem Erlass von Maßnahmen beauftragt, die das verhindern.

Nachdem im Herbst erst ein Eckpunktepapier vorgelegt wurde, liegt inzwischen ein Referentenentwurf vor, der allerdings wohl erst im Februar verabschiedet werden soll. Nach gegenwärtigem Stand der Dinge sieht es folgendermaßen aus:

# Unternehmen erhalten Hilfen, wenn die Branche einem beihilfeberechtigten Sektor angehört, die in einer Anlage zur Verordnung aufgeführt sind. Tatsächlich handelt es sich nach § 4 Abs. 2 des Entwurfs um (nachvollziehbarerweise) die Sektoren, die auch im EU-ETS als abwanderungsbedroht gelten und deswegen privilegiert sind. Weitere Branchen können nach Abschnitt 6 des Entwurfs anerkannt werden. Zusätzlich muss ein Unternehmen aber auch individuell nachweisen, dass es eine branchenspezifische Mindestemissionsintensität erreicht, also weniger vornehm ausgedrückt: Dass das BEHG es wegen seiner Produktionsprozesse wirklich stark belastet.

# Die Unterstützung erfolgt in Geld, also nachträglich und nicht durch einen direkten Abzug. Nach § 9 des Entwurfs beruht die konkrete Summe auf der dem BEHG unterliegenden Emissionsmenge, dem Kurs der Zertifikate und einem branchenspezifischen Kompensationsgrad, der sich aus der Anlage ergibt. Stromkostenentlastungen sind anzurechnen.

# Einfach so gibt es die Entlastung aber nicht. Unternehmen müssen ein Energiemanagementsystem und nach § 12 des Entwurfs Klimaschutzinvestitionen nachweisen. Diese müssen der Dekarbonisierung der Produktion oder der Erhöhung der Energieeffizienz dienen. Diese Invstitionen müssen mindestens 80% des Entlastungsbetrags ausmachen. Mit anderen Worten: Der Bund bezahlt Unternehmen Klimaschutzmaßnahmen, damit die Emissionen nachhaltig sinken.

Zuständig wird die DEHSt, die bereits den EU-Emissionshandel und die nicht ganz unähnliche Stromkostenkompensation und das BEHG administriert. Losgehen soll es 2022. Nun bleibt abzuwarten, wie die endgültige Ausgestaltung der Verordnung ausfällt, die allerdings wohl erst im Februar kommt (Miriam Vollmer).

 

 

2021-01-19T21:33:12+01:0019. Januar 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Corona und Outdoor-Sport

Jedes Jahr im Januar und Februar locken für Langläufer und Rodelfahrer die Mittelgebirge. Hat es schon geschneit? Oder kommt noch Schnee? Wie in fast jeder Beziehung ist diesen Winter auch insofern alles anders: Denn die Bilder von Staus und überfüllten Parkplätzen und Pisten im Harz oder Hochsauerland würden in anderen Jahren die Tourismusbranche erfreuen. Dieses Jahr profitiert vor Ort so gut wie niemand davon. Zudem stellt sich die bange Frage, wie sich das auf weitere Ansteckungen auswirkt.

Und: Was ist aktuell eigentlich erlaubt? Inzwischen hat angesichts zahlreicher unterschiedlicher Regeln in Ländern und Landkreisen und Änderungen je nach aktuellem Infektionsgeschehen wohl kaum jemand mehr den Überblick. Klar ist jedenfalls, dass aktuell weder touristische Übernachtungen, noch Restaurantbesuche möglich sind.

Aber wie steht es mit Tagesausflügen? In den meisten Bundesländern kommt es hier darauf an, wie hoch im betreffenden Landkreis die Infektionszahlen sind: Bei einer Inzidenz der letzten 7 Tage von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt die sogenannte 15-Km-Regel. Demnach müssen die betroffenen Gemeinden oder Landkreise den Bewegungsradius ihrer Bewohner auf 15 km beschränken, soweit keine triftigen Gründe vorliegen. So etwa in Sachsen-Anhalt gemäß der dort geltenden (Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung). Freizeitaktivitäten wären kein triftiger Grund im Sinne dieser Verordnung. Dies gilt zum Beispiel für den Landkreis Mansfeld-Südharz oder den Kyffhäuserkreis. Im Westharz sieht es aktuell noch besser aus. Hier wären Tagesausflüge noch möglich. Ob es aktuell ratsam ist, ist ein andere Frage. Zumindest an den typischen Touristenhotspots des Hochharzes dürfte es aktuell schlicht zu voll sein, bei gleichzeitiger Abwesenheit der gewohnten Infrastruktur, wie Restaurants, Toiletten, usw.

In Brandenburg gilt die 15-Km-Regel ebenfalls, so dass sich auch Berliner je nach Inzidenz nur 15 km jenseits der Landesgrenze bewegen dürfen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat gerade aktuell einen Eilantrag gegen die Verordnung abgelehnt. Denn auch wenn es um Bewegung unter freiem Himmel mit entsprechend niedrigerer Ansteckungsgefahr geht: Es sei dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Regel die Ausbreitung der Krankheit eindämmen könne (Olaf Dilling).

 

2021-01-15T01:35:38+01:0015. Januar 2021|Sport, Verwaltungsrecht|