Baurecht und Schottergärten

In manchen Bundesländern sind die unbeliebten Schottergärten inzwischen ausdrücklich verboten. So hat Baden-Württemberg in seinem § 21a Landesnaturschutzgesetz Schottergärten untersagt, Hamburg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt haben sich dem angeschlossen. Doch wie sieht es in anderen Bundesländern aus? Können hier die Gemeinden und die Bauordnungsbehörden Hauseigentümern verbieten, sich einen Schottergarten anzulegen oder bestehende Gärten beseitigen lassen? Oder gilt hier, dass alles, was nicht ausdrücklich verboten ist, als erlaubt gilt und behördlicherseis akzeptiert werden muss?

Bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit von Schottergärten?

In diesem Zusammenhang relevant: Der klassische Schottergarten kann nach Ansicht des VG Hannover, Urteil vom 26.11.2019, 4 A 12592/17, als bauliche Anlage zu klassifizieren sein. Regelmäßig dürfte es sich um Aufschüttungen handeln. Diese Einordnung wirkt nur auf den ersten Blick überraschend, denn nach § 2 Abs. 1 S. 1 Musterbauordnung (MBO) ist eine bauliche Anlage eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage, was für eine Betonplatte sicherlich zutrifft. Bauliche Anlagen einer gewissen Größe unterliegen einer Genehmigungspflicht, was zumindest auf große Schottergärten zutrifft. Wenn Eigentümer ohne eine Genehmigung einen Schottergarten einrichten, handelt es sich also unter Umständen um einen Schwarzbau. Dieser kann per Beseitigungsanordnung “abgeräumt” werden, wenn er formell wie materiell illegal ist.

Zumindest Letzteres wird oft zutreffen: Schottergärten sind schon heute und unabhängig von einem ausdrücklichen Verbot je nach Beschaffenheit bauordnungsrechtlich unzulässig. In praktisch allen Landesbauordnungen heißt es – wie im Berliner § 8 Abs. 1 LBO – dass Freiflächen auf bebauten Grundstücken Wasser aufnehmen können müssen und zu bepflanzen oder zu begrünen sind. Beide trifft auf einen Schottergarten, bei dem unter den Steinen (es kann auch Kies, Split o. ä. sein) die oberste Humusschicht abgetragen und eine wasserundurchlässige Versiegelung wie eine Betonplatte oder eine Folie aufgebracht wurde, nicht zu: Wo ein Schottergarten ist, wächst meist kein Gras mehr. Hier haben die Baubehörden also Möglichkeiten und können durchaus etwa die Bepflanzung anordnen. Dass dies auch per Bauordnungsverfügung möglich ist, hat das Thüringische OVG mit Entscheidung vom 26.04.2017 – 1 KO 347/14 – festgestellt.

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Schottergartenverbot per Bebauungsplan

Doch nicht nur per Genehmigungsversagung und Beseitigungsverfügung können Gemeinden etwas gegen Schottergärten unternehmen. Sie können auch mit den Mitteln der Bauleitplanung Verschotterungen von Gärten verhindern. Dies lässt das BauGB zu. So erlauben § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB den Gemeinden, Bepflanzung und Begrünung aus Klimaschutz- und Artenschutzgründen vorzuschreiben. Auch die Versickerungsfunktion des unversiegelten Bodens erlaubt je nach Gebietsbeschaffenheit über § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB Festsetzungen zugunsten bepflanzter, unversiegelter Flächen im Rahmen städtebaulicher Konzepte für den Umgang mit Starkregen.

Beratung und Aufklärung

Die Behörden sind also nicht hilflos, was die Verschotterung von Gärten angeht. Doch nicht immer muss mit der Keule ordnungsrechtlicher Verfügungen vorgegangen werden. Die wachsende Sensibilität für den Hochwasserschutz, aber auch für die Dramatik des Insektensterbens motiviert viele Eigentümer auch ohne verbindliche Anordnungen, zu einer ökologischeren Gartengestaltung zurückzukehren. Auch hier gilt also: Kommunikation hilft (Miriam Vollmer).

2021-08-17T23:41:33+02:0017. August 2021|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Verbandsklagerechte: Welche Spielräume hat Deutschland?

Armin Laschet sind die Verbandsklagerechte ein Dorn im Auge. Alles dauere viel zu lange. Wenn er Kanzler würde, würde die nächste Bundesregierung die Klagerechte der Umweltverbände beschneiden. Dies findet sich in etwas weniger deutlicher Form auch im Unionswahlprogramm wieder, wo von einer “Straffung” die Rede ist.

Doch ist das überhaupt möglich? Kann die Bundesrepublik Klagen gegen Investitionsprojekte künftig auf direkt Betroffene beschränken, wie es früher einmal – da waren wir noch Studenten – war? Damals konnte nur derjenige gegen eine Genehmigung für eine Industrieanlage oder ein Bauprojekt vorgehen, der entweder Adressat der Genehmigung war und etwa unzufrieden mit Nebenbestimmungen. Oder andere unmittelbar in eigenen Rechten betroffene Personen, etwa Nachbarn, die z. B. gegen Schadstoffimmissionen, Gerüche oder Verschattung ihrer Grundstücke vorgehen wollten. Umweltverbände suchten sich bisweilen betroffene Nachbarn.

Die Aarhus-Konvention

1998 aber wurde in der dänischen Stadt Aarhus die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese Konvention bindet die Bundesregierung seit ihrer Ratifikation 2007 als Vertragspartei völkerrechtlich. Sie gibt es damit der Bundesrepublik verbindlich auf, weitreichende Klagerechte zu installieren, darunter auch das Recht für Nichtregierungsorganisationen (NGO), unabhängig von einer eigenen Betroffenheit in Umweltbelangen zu klagen. Wer hiervon als NGO profitiert, regelt Art. 2 Abs. 5 der Konvention, so dass auch keine Vertragspartei zwar weitgehende Klagerechte einräumen, aber dafür unliebsame Verbände nicht anerkennen kann.

Die Richtlinie 2003/35/EG

Nun kann man völkerrechtliche Verträge, die einem nicht mehr gefallen, auch kündigen. Doch nicht nur die Bundesrepublik, auch die EU ist Vertragspartei. Und diese hat die Klagerechte der Verbände in einer eigenen Richtlinie umgesetzt, der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003.

Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten verbindlich umzusetzen. Deutschland erließ also ein erstes Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) im Jahre 2006. Hier regelte der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Umweltverband nahezu 1:1. Aktuell sind 127 Verbände anerkannt, man kann hier eine Liste einsehen. Weiter räumte das 2006 in Kraft getretene Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in seinem § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a. F. Umweltverbänden das Recht ein, auch ohne eigene Betroffenheit vor Gericht zu gehen, aber nur gegen die Verletzung von grundsätzlich drittschützenden Normen.

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Wichtige Gerichtsentscheidungen zum Verbandsklagerecht

Diese Einschränkung fiel mit dem Urteil des EuGH v. 12.05.2011 – Rs. C-115/09 (Trianel) in sich zusammen. Die Richter monierten, dass nach der Richtlinie sämtliche umweltrechtliche Vorschriften, die auf dem Europarecht basieren, von den Verbänden vor Gericht gebracht werden können müssen. Darauf änderte die Bundesrepublik ihr UmwRG ab und weitete die Klagerechte der Verbände aus.

Mit den Entscheidungen Altrip (7. November 2013, Rs. C-72/12) weitete der EuGH die Reichweite der Klagerechte weiter aus: Auch Fehler bei der Durchführung der UVP können seitdem zur Aufhebung von Genehmigungen führen, außerdem relativierte der EuGH die Kausalitätserfordernisse im Prozess. Wenige Wochen zuvor am 5. September 2013 hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (7 C 21.12) die Verbandsklagerechte erweitert, indem der Senat in konsequenter Anwendung der Gurndsätze, die der EuGH in der Entscheidung Slowakischer Braunbär (Rs. C-240/09) das Klagerecht auf einen im UmwRG nicht genannten Rechtsakt, nämlich Luftreinhaltepläne, erstreckt hat.

Was heißt das für Regelungsspielräume?

Doch was bedeutet all dies nun für die praktischen Spielräume der Bundesrepublik? Zunächst: Solange Deutschland nicht die Aarhus-Konvention und die EU verlässt, kann es die Verbandsklagerechte nicht einfach abschaffen. Das UmwRG einfach über Bord zu werfen, ist also keine rechtmäßige Option. Und selbst wenn der Bundestag das UmwRG gemeinschaftsrechtswidrig aufheben würde, würde dies die Klagerechte der Verbände nicht beschneiden, denn Richtlinien richten sich zwar an sich an die Mitgliedstaaten, aber nicht ordentlich umgesetzte Richtlinien, die so eindeutig sind, dass sie auf keinen Umsetzungsakt angewiesen sind, sind direkt anwendbar. Umweltverbände können also direkt auch ohne deutsches UmwRG zu Gericht und sich auf die 2003/35/EG berufen.

Doch nicht nur für eine Aufhebung, auch für eine Abschwächung sieht es schlecht aus. Der EuGH hat ja bereits mehrfach die Bundesrepublik verurteilt, ihr UmwRG nachzuschärfen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass das UmwRG in seinem aktuellen Zustand an irgendeiner Stelle weiter geht, als die Richtlinie unbedingt verlangt. Zudem gilt ja auch hier die unmittelbare Anwendbarkeit einer unzureichend umgesetzten Richtlinie. Das bedeutet: Schwächt Deutschland sein UmwRG, so hält das Umweltverbände immer noch nicht vom Klagen ab, unter Umständen dauern die Verfahren nur noch länger, weil einzelne Verwaltungsgerichte die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität dem EuGH vorlegen.

Insgesamt bedeutet das: Eine Abschaffung, auch eine Schwächung des Verbandsklagerechts durch die Bundesrepublik ist aktuell nicht möglich. Denkbar wäre dies nur, wenn die EU und Deutschland aus der Aarhus-Konvention austreten und die EU zusätzlich die Richtlinie drastisch abändert. Realistisch ist dies nicht (Miriam Vollmer)

2021-08-16T23:19:41+02:0016. August 2021|Umwelt, Verwaltungsrecht|

BesAR und Insolvenz: Zu VG FFM v. 11.05.2021 (5 K 2097/18.F)

Im Januar 2015 meldete ein Unternehmen, das Sicherheitsglas herstellt, Insolvenz an. Die Fabrik wurde im April 2015 mit allem Zubehör bis auf das Grundstück verkauft. Die früheren Mitarbeiter übernommen. Im Juni beantragt der neue Investor fristgemäß die Begrenzung der EEG-Umlage (hier kurz erläutert) und stützte diesen Antrag auf die Daten des insolventen früheren Standortbetreibers aus den Geschäftsjahren 2013 und 2014.

Nun kann sich ein Unternehmen nicht in jedem Fall auf Daten eines Vorgängerunternehmens am Standort berufen. Die Begrenzung der EEG-Umlage (genauer zur besAR hier) ist keine anlagenbezogene Privilegierung. Sondern nur dann, wenn die Voraussetzungen einer Umwandlung im Sinne des EEG vorliegt. Dieser Begriff ist zwar weiter als der gesellschaftliche Umwandlungsbegriff. Aber in diesem Fall meldete das zuständige BAFA umgehend Bedenken an. Denn die Voraussetzungen beschreibt der damals geltende § 67 Abs. 1 EEG 2014 wie folgt:

“Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist”

Hatte sich der Investor wirklich “umgewandelt”, als er den Standort gekauft hatte? Oder – so sah es das BAFA in seinem Ablehnungsbescheid vom 30. März 2016 – doch eher eine Neugründung ohne eine solche Kontinuität? Diese Differenzierung ist alles andere als rein akademisch. Denn ohne Umwandlung kann nicht auf die Standortdaten zurückgegriffen werden, sondern es muss wie bei Neugründungen auf ein Rumpfgeschäftsjahr abgestellt werden.

Einfach umschwenken konnte das Unternehmen aber nicht mehr, denn dafür war die Ausschlussfrist bereits abgelaufen. Das Unternehmen zog also nach erfolglosem Widerspruchsverfahren 2018 zu Gericht. Das VG FFM aber wies die Klage mit Datum vom 11. Mai 2021 ab.

Firma, Fabrik, Produktion, Maschine Produktionslinie

Wie bereits das BAFA stellte sich das Gericht auf den Standpunkt, dass keine Umwandlung vorliegt, sondern eine Neugründung. Hierbei stützt sich der Richter auf die Legaldefnition in § 5 Nr. 32 EEG 2014, wo die Umwandlung bestimmt wird als

“jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession,”

Dies sah das VG FFM hier nicht für gegeben an. Der Investor hatte nämlich nicht “sämtliche” Wirtschaftsgüter übernommen, sondern das Grundstück nur langfristig gepachtet. Das reichte dem Gericht nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Das Unternehmen muss für das Jahr 2016 die volle, unbegrenzte EEG-Umlage zahlen.

Für die Zukunft ist die Entscheidung – zum Glück – nur noch eingeschränkt aussagekräftig. Denn schon 2016 wurde die Definition der Umwandlung geändert. Statt der Übertragung “sämtlicher” Wirtschaftsgüter reicht seitdem eine “nahezu vollständige” Übertragung (§ 3 Nr. 45 EEG 2021). Doch gerade die relative Unschärfe dieses Begriffs sollte Unternehmen zu erhöhter Sensibilität motivieren (Miriam Vollmer).

2021-08-10T00:34:20+02:0010. August 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|