Verbands­kla­ge­rechte: Welche Spiel­räume hat Deutschland?

Armin Laschet sind die Verbands­kla­ge­rechte ein Dorn im Auge. Alles dauere viel zu lange. Wenn er Kanzler würde, würde die nächste Bundes­re­gierung die Klage­rechte der Umwelt­ver­bände beschneiden. Dies findet sich in etwas weniger deutlicher Form auch im Unions­wahl­pro­gramm wieder, wo von einer „Straffung“ die Rede ist.

Doch ist das überhaupt möglich? Kann die Bundes­re­publik Klagen gegen Inves­ti­ti­ons­pro­jekte künftig auf direkt Betroffene beschränken, wie es früher einmal – da waren wir noch Studenten – war? Damals konnte nur derjenige gegen eine Geneh­migung für eine Indus­trie­anlage oder ein Bauprojekt vorgehen, der entweder Adressat der Geneh­migung war und etwa unzufrieden mit Neben­be­stim­mungen. Oder andere unmit­telbar in eigenen Rechten betroffene Personen, etwa Nachbarn, die z. B. gegen Schad­stoff­im­mis­sionen, Gerüche oder Verschattung ihrer Grund­stücke vorgehen wollten. Umwelt­ver­bände suchten sich bisweilen betroffene Nachbarn.

Die Aarhus-Konvention

1998 aber wurde in der dänischen Stadt Aarhus die Aarhus-Konvention beschlossen. Diese Konvention bindet die Bundes­re­gierung seit ihrer Ratifi­kation 2007 als Vertrags­partei völker­rechtlich. Sie gibt es damit der Bundes­re­publik verbindlich auf, weitrei­chende Klage­rechte zu instal­lieren, darunter auch das Recht für Nicht­re­gie­rungs­or­ga­ni­sa­tionen (NGO), unabhängig von einer eigenen Betrof­fenheit in Umwelt­be­langen zu klagen. Wer hiervon als NGO profi­tiert, regelt Art. 2 Abs. 5 der Konvention, so dass auch keine Vertrags­partei zwar weitge­hende Klage­rechte einräumen, aber dafür unliebsame Verbände nicht anerkennen kann.

Die Richt­linie 2003/35/EG

Nun kann man völker­recht­liche Verträge, die einem nicht mehr gefallen, auch kündigen. Doch nicht nur die Bundes­re­publik, auch die EU ist Vertrags­partei. Und diese hat die Klage­rechte der Verbände in einer eigenen Richt­linie umgesetzt, der Richt­linie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003.

Richt­linien sind von den Mitglied­staaten verbindlich umzusetzen. Deutschland erließ also ein erstes Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) im Jahre 2006. Hier regelte der Gesetz­geber die Anfor­de­rungen an einen Umwelt­verband nahezu 1:1. Aktuell sind 127 Verbände anerkannt, man kann hier eine Liste einsehen. Weiter räumte das 2006 in Kraft getretene Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz (UmwRG) in seinem § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG a. F. Umwelt­ver­bänden das Recht ein, auch ohne eigene Betrof­fenheit vor Gericht zu gehen, aber nur gegen die Verletzung von grund­sätzlich dritt­schüt­zenden Normen.

Globus, Landkarte, Karte, Länder, Grenzen, Alt, Staaten

Wichtige Gerichts­ent­schei­dungen zum Verbandsklagerecht

Diese Einschränkung fiel mit dem Urteil des EuGH v. 12.05.2011 – Rs. C‑115/09 (Trianel) in sich zusammen. Die Richter monierten, dass nach der Richt­linie sämtliche umwelt­recht­liche Vorschriften, die auf dem Europa­recht basieren, von den Verbänden vor Gericht gebracht werden können müssen. Darauf änderte die Bundes­re­publik ihr UmwRG ab und weitete die Klage­rechte der Verbände aus.

Mit den Entschei­dungen Altrip (7. November 2013, Rs. C-72/12) weitete der EuGH die Reich­weite der Klage­rechte weiter aus: Auch Fehler bei der Durch­führung der UVP können seitdem zur Aufhebung von Geneh­mi­gungen führen, außerdem relati­vierte der EuGH die Kausa­li­täts­er­for­der­nisse im Prozess. Wenige Wochen zuvor am 5. September 2013 hatte bereits das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) (7 C 21.12) die Verbands­kla­ge­rechte erweitert, indem der Senat in konse­quenter Anwendung der Gurndsätze, die der EuGH in der Entscheidung Slowa­ki­scher Braunbär (Rs. C‑240/09) das Klage­recht auf einen im UmwRG nicht genannten Rechtsakt, nämlich Luftrein­hal­te­pläne, erstreckt hat.

Was heißt das für Regelungsspielräume?

Doch was bedeutet all dies nun für die prakti­schen Spiel­räume der Bundes­re­publik? Zunächst: Solange Deutschland nicht die Aarhus-Konvention und die EU verlässt, kann es die Verbands­kla­ge­rechte nicht einfach abschaffen. Das UmwRG einfach über Bord zu werfen, ist also keine recht­mäßige Option. Und selbst wenn der Bundestag das UmwRG gemein­schafts­rechts­widrig aufheben würde, würde dies die Klage­rechte der Verbände nicht beschneiden, denn Richt­linien richten sich zwar an sich an die Mitglied­staaten, aber nicht ordentlich umgesetzte Richt­linien, die so eindeutig sind, dass sie auf keinen Umset­zungsakt angewiesen sind, sind direkt anwendbar. Umwelt­ver­bände können also direkt auch ohne deutsches UmwRG zu Gericht und sich auf die 2003/35/EG berufen.

Doch nicht nur für eine Aufhebung, auch für eine Abschwä­chung sieht es schlecht aus. Der EuGH hat ja bereits mehrfach die Bundes­re­publik verur­teilt, ihr UmwRG nachzu­schärfen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass das UmwRG in seinem aktuellen Zustand an irgend­einer Stelle weiter geht, als die Richt­linie unbedingt verlangt. Zudem gilt ja auch hier die unmit­telbare Anwend­barkeit einer unzurei­chend umgesetzten Richt­linie. Das bedeutet: Schwächt Deutschland sein UmwRG, so hält das Umwelt­ver­bände immer noch nicht vom Klagen ab, unter Umständen dauern die Verfahren nur noch länger, weil einzelne Verwal­tungs­ge­richte die Frage der Gemein­schafts­rechts­kon­for­mität dem EuGH vorlegen.

Insgesamt bedeutet das: Eine Abschaffung, auch eine Schwä­chung des Verbands­kla­ge­rechts durch die Bundes­re­publik ist aktuell nicht möglich. Denkbar wäre dies nur, wenn die EU und Deutschland aus der Aarhus-Konvention austreten und die EU zusätzlich die Richt­linie drastisch abändert. Realis­tisch ist dies nicht (Miriam Vollmer)

2021-08-16T23:19:41+02:0016. August 2021|Umwelt, Verwaltungsrecht|

BesAR und Insolvenz: Zu VG FFM v. 11.05.2021 (5 K 2097/18.F)

Im Januar 2015 meldete ein Unter­nehmen, das Sicher­heitsglas herstellt, Insolvenz an. Die Fabrik wurde im April 2015 mit allem Zubehör bis auf das Grund­stück verkauft. Die früheren Mitar­beiter übernommen. Im Juni beantragt der neue Investor frist­gemäß die Begrenzung der EEG-Umlage (hier kurz erläutert) und stützte diesen Antrag auf die Daten des insol­venten früheren Stand­ort­be­treibers aus den Geschäfts­jahren 2013 und 2014.

Nun kann sich ein Unter­nehmen nicht in jedem Fall auf Daten eines Vorgän­ger­un­ter­nehmens am Standort berufen. Die Begrenzung der EEG-Umlage (genauer zur besAR hier) ist keine anlagen­be­zogene Privi­le­gierung. Sondern nur dann, wenn die Voraus­set­zungen einer Umwandlung im Sinne des EEG vorliegt. Dieser Begriff ist zwar weiter als der gesell­schaft­liche Umwand­lungs­be­griff. Aber in diesem Fall meldete das zuständige BAFA umgehend Bedenken an. Denn die Voraus­set­zungen beschreibt der damals geltende § 67 Abs. 1 EEG 2014 wie folgt:

Wurde das antrag­stel­lende Unter­nehmen in seinen letzten drei abgeschlos­senen Geschäfts­jahren vor der Antrag­stellung oder in dem danach liegenden Zeitraum bis zum Ende der materi­ellen Ausschluss­frist umgewandelt, so kann das antrag­stel­lende Unter­nehmen für den Nachweis der Anspruchs­vor­aus­set­zungen auf die Daten des Unter­nehmens vor seiner Umwandlung nur zurück­greifen, wenn die wirtschaft­liche und organi­sa­to­rische Einheit dieses Unter­nehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antrag­stel­lenden Unter­nehmen erhalten geblieben ist“

Hatte sich der Investor wirklich „umgewandelt“, als er den Standort gekauft hatte? Oder – so sah es das BAFA in seinem Ableh­nungs­be­scheid vom 30. März 2016 – doch eher eine Neugründung ohne eine solche Konti­nuität? Diese Diffe­ren­zierung ist alles andere als rein akade­misch. Denn ohne Umwandlung kann nicht auf die Stand­ort­daten zurück­ge­griffen werden, sondern es muss wie bei Neugrün­dungen auf ein Rumpf­ge­schäftsjahr abgestellt werden.

Einfach umschwenken konnte das Unter­nehmen aber nicht mehr, denn dafür war die Ausschluss­frist bereits abgelaufen. Das Unter­nehmen zog also nach erfolg­losem Wider­spruchs­ver­fahren 2018 zu Gericht. Das VG FFM aber wies die Klage mit Datum vom 11. Mai 2021 ab.

Firma, Fabrik, Produktion, Maschine Produktionslinie

Wie bereits das BAFA stellte sich das Gericht auf den Stand­punkt, dass keine Umwandlung vorliegt, sondern eine Neugründung. Hierbei stützt sich der Richter auf die Legal­def­nition in § 5 Nr. 32 EEG 2014, wo die Umwandlung bestimmt wird als

jede Umwandlung von Unter­nehmen nach dem Umwand­lungs­gesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschafts­güter eines Unter­nehmens oder Unter­neh­mens­teils im Wege der Singularsukzession,“

Dies sah das VG FFM hier nicht für gegeben an. Der Investor hatte nämlich nicht „sämtliche“ Wirtschafts­güter übernommen, sondern das Grund­stück nur langfristig gepachtet. Das reichte dem Gericht nicht: Die Klage wurde abgewiesen. Das Unter­nehmen muss für das Jahr 2016 die volle, unbegrenzte EEG-Umlage zahlen.

Für die Zukunft ist die Entscheidung – zum Glück – nur noch einge­schränkt aussa­ge­kräftig. Denn schon 2016 wurde die Definition der Umwandlung geändert. Statt der Übertragung „sämtlicher“ Wirtschafts­güter reicht seitdem eine „nahezu vollständige“ Übertragung (§ 3 Nr. 45 EEG 2021). Doch gerade die relative Unschärfe dieses Begriffs sollte Unter­nehmen zu erhöhter Sensi­bi­lität motivieren (Miriam Vollmer).

2021-08-10T00:34:20+02:0010. August 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Verwaltungsrecht|

Das Recht auf eine effektiv verkehrs­be­ru­higte Zone

Kinder beim Hüpfspiel

Die Rhetorik mancher Lokal­po­li­tiker oder Stadt­planer lässt vermuten, dass Verkehrs­wende oder autoärmere Innen­städte eine ganz neue Idee sei. Tatsächlich reicht ein kurzer Spaziergang durch deutsche Städte, um immer wieder auf Relikte vergan­gener Versuche zu stoßen, etwas in Richtung Umwelt­verbund zu verändern: Hier ein Radweg, der – in einer Tempo-30-Zone liegend – inzwi­schen wieder zum Parkplatz umfunk­tio­niert wurde, dort eine zugemüllte Sitzbank oder mit Fahrrad­schrott zugestellte Fahrrad­bügel zwischen parkenden Autos. Ganz besonders oft gibt es sogenannte „Spiel­straßen“, eigentlich verkehrs­be­ru­higte Bereiche. Markiert werden sie durch das Verkehrs­zeichen 325.1, bzw. aufge­hoben durch 325.2 laut Anlage 3 zur StVO.

Verkehrszeichen 325.1 Verkehrsberuhigter Bereich

An vielen Orten sind verkehrs­be­ru­higte Bereiche in einem Zustand, dass in ihnen niemand spielen will oder sollte. Bis auf den letzten Quadrat­meter sind sie mit Kfz zugeparkt. Auf der verblei­benden Verkehrs­fläche wird mit einer Geschwin­digkeit gefahren, die in anderen Straßen auch üblich ist. Wenn sich doch mal ein Fußgänger auf die Fahrbahn verirrt, erntet er von anderen Verkehrs­teil­nehmern besten­falls gequältes Unver­ständnis, schlimms­ten­falls Drohungen oder motori­sierte Gewalt. Den meisten Menschen ist ihr Leben oder das ihrer Kinder lieb: Sie stecken daher zurück und gehen brav wieder dort, wo keine Gefahr besteht, angefahren oder bedrängt zu werden.

Das müsste eigentlich aber nicht so sein, dass Fußgänger die syste­ma­tische Missachtung von verkehrs­be­ru­higten Bereichen resigniert hinnehmen. Jeden­falls gibt es hierzu eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Koblenz: Denn das musste über die Klage von Anwohnern einer Straße in Bad Kreuznach entscheiden. Die Kläger beklagten, dass ihre Straße intensiv durch Durch­gangs- und Berufs­verkehr genutzt werde und die Geschwin­dig­keits­be­schränkung (im verkehr­be­ru­higten Bereich: Schritt­tempo) nicht einge­halten würde. Daher könnten ihre Kinder nicht, wie vorge­sehen, auf der Straße spielen. Als Maßnahmen zur effek­tiven Verkehrs­be­ru­higung schlugen sie Schwellen oder andere Verkehrs­hin­der­nisse, Einrichtung eines Abschnittes mit Einbahn­stra­ßen­re­gelung und die Einrichtung einer Sackgasse vor.

Das VG hat ihnen recht gegeben. Zwar gibt es nach der Recht­spre­chung an sich keinen indivi­du­ellen Rechts­an­spruch auf Einrichtung eines verkehrs­be­ru­higten Bereichs. Aber wenn bereits einer einge­richtet wurde und die recht­lichen Voraus­set­zungen dafür gegeben sind, sieht es anders aus. Denn wenn der Bereich erst einmal angeordnet ist, müssen die Verkehrs­teil­nehmer sich auch danach richten können, ohne Gefahren für Leib und Leben in Kauf zu nehmen. Schon aufgrund der hohen Verkehrs­dichte in der Straße sei dies nicht möglich. Dementspre­chend muss nach der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO die Aufent­halts­funktion in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich überwiegen und der Fahrzeug­verkehr darf nur eine unter­ge­ordnete Bedeutung haben. Nach Auffassung des Gerichts besteht daher ein Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 b Nr. 4 und Abs. 9 Satz 2 StVO auf ermes­sens­feh­ler­freie Entscheidung bezüglich der Anordnung zusätz­licher verkehrs­recht­licher Maßnahmen.

Wie gesagt gibt es viele verkehrs­be­ru­higte Bereiche (sog. „Spiel­straßen“), die viel inten­siver und mit höheren Geschwin­dig­keiten vom Kfz-Verkehr genutzt werden als vorge­sehen. Daher ist die bereits vor einigen Jahren ergangene Entscheidung weiterhin praktisch von großer Bedeutung. Wenn Sie Fragen zu Konzepten der Verkehrs­be­ru­higung oder Verkehrs­wende in Ihrer Gemeinde haben, wenden Sie sich gerne an uns (Olaf Dilling).

 

2021-09-09T11:59:33+02:006. August 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|