Keine Selbstverwirklichung durch Motorenlärm

Verbote haben in der Politik seit einiger Zeit den Ruch des Illegitimen bekommen. Vor allem, wenn sie zu Einschränkungen von Konsumwünschen führen könnten oder den Kraftfahrzeugverkehr betreffen: Dann mindern sie das Bruttosozialprodukt und gelten als geschäftsschädigend.
Parallel hat sich jedoch in deutschen Innenstädten eine Szene entwickelt, die auch noch die Nerven der liberalsten Zeitgenossen auf die Folter spannt: Die sogenannten Autoposer. Mit getunten Motoren fahren sie gerne am Freitag- oder Samstagabend durch die typischen Ausgehmeilen und lassen ab und zu ihren Auspuff röhren. Die sich aufdrängenden, wenig originellen Vergleiche zum Tierreich überlassen wir Ihrer Phantasie.
Vielen Menschen sind solche Poser schon tagsüber ein Dorn im Auge. Aber spätestens um Mitternacht ist auch für Menschen, die früh morgens aufstehen müssen oder für Eltern kleiner Kinder der Spaß vorbei. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass in Mannheim beschlossen wurde, streng gegen Poser vorzugehen.
So wurde der Inhaber eines Jaguar allein im Hochsommer 2016 mehr als 14 Mal von der Bürgerinnen und Bürgern angezeigt, weil er seinen Motor laut aufheulen ließ. Zusätzlich wurde er von der Polizei etliche Male, oft lange nach Mitternacht dabei erwischt. Irgendwann war das Maß voll und die Stadt untersagte Anfang Herbst 2016 dem Fahrzeughalter, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Stadtgebiet Mannheim zu verursachen. Verbunden wurde dies mit einer empfindlichen Zwangsgeldandrohung.
Damit hatte die Sache jedoch noch nicht sein Bewenden. Vielmehr zog der Autofahrer gegen die Verfügung vor das Verwaltungsgericht. Das Gericht prüfte nun auf der Grundlage einer im Landesrecht verankerten polizeirechtlichen Generalklausel und § 30 Abs. 1 StVO, ob dem Fahrzeughalter unnötiger Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung nachgewiesen werden konnte. Es entschied, dass dafür keine objektive Messung notwendig sei, sondern dass das Zeugnis der Polizeibeamtinnen und -beamten ausreichen würde. Im Übrigen sei auch die sehr umfassende zeitliche und räumliche Eingrenzung zulässig, wenn es sonst aller Voraussicht nach zu einer Verlagerung kommen würde (Olaf Dilling).
2021-09-16T22:08:59+02:0016. September 2021|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der ausgeplauderte Ermessensfehler: Die Entscheidung zur Räumung im Hambacher Forst

Sie haben es alle gelesen: Das VG Köln hat die Räumung des Hambacher Forstes 2018 gestern für rechtswidrig erklärt (23 K 7046/18). Der Polizeieinsatz, zu dem das Land NRW die Stadt Kerpen angewiesen hat, war rechtswidrig.

Besonders interessant: Dasselbe Gericht, das nunmehr die Maßnahme als rechtswidrig ansieht, war im Eilverfahren mit Beschluss vom 13. September 2018, 23 L 2060/18, noch anderer Ansicht. Nun kommt es durchaus nicht ganz selten vor, dass bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Maßnahme durchgeht, die sich beim genaueren Hinschauen im Hauptsacheverfahren später als problematisch erweist. Doch hier ist die Begründung des Gerichts, auf die dieses an prominenter Stelle in der Pressemitteilung (Gründe liegen noch nicht vor) hinweist, besonders interessant: Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich der Brandschutz, mit dem die Räumung 2018 begründet wurde, nur ein Vorwand gewesen sei.

Das lag 2018 nach Ansicht von Umweltschützern bereits nahe, bewiesen war es aber nicht. Diesen Beweis lieferte ein Video vom 2. September 2019, also gut ein Jahr nach der ersten Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren. In diesem Video offenbart der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Laschet, er habe nach einem Vorwand gesucht, denn er habe den Wald räumen lassen wollen. Das Gericht weiß also heute schlicht mehr als 2018.

Baumhaus, Baum, Himmel, Natur, Baumhütte, Holz

(das ist nicht im Hambacher Forst)

Wieso aber macht es überhaupt einen Unterschied, ob der Brandschutz ein reales Anliegen oder ein Vorwand war? Reicht es nicht, dass es hier überhaupt nicht genehmigte bauliche Anlagen gab, die unzureichend gegen Brände geschützt waren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Ursache liegt in der Ermessenslehre, also den Regeln, die gelten, wenn es kein klares Wenn-Dann-Verhältnis gibt, sondern Abwägungsentscheidungen getroffen werden müssen. Eine solche Abwägungsentscheidung ist die Frage, wie das Bauordnungsrecht durchgesetzt werden soll.

Zu den anerkannten Ermessensfehlern gehört es, wenn eine Behörde eine Maßnahme auf einen anderen Grund stützt als sie angibt. In solchen Fällen liegt ein Ermessensmissbrauch vor, der nach § 114 VwGO gerichtlich überprüft wird. Nun hat das VG Köln ja auch noch einige andere Punkte bemängelt. Doch den Kern der Argumentation hat der Ministerpräsident wohl unabsichtlich selbst geliefert, als er zugab, dass es in Wirklichkeit nicht um den Brandschutz ging (Miriam Vollmer).

2021-09-10T02:05:15+02:0010. September 2021|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Datteln IV: War es das jetzt?

Bumm! Sie haben es alle gelesen: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 105a für das jüngste Kohlekraftwerk der Republik, den Block Datteln IV, ist nichtig. Das OVG Münster hat mit drei Urteilen vom Donnerstag, dem 26. August 2021, die Absicht der Stadt Datteln, endlich einen wirksamen Bebauungsplan für das Kraftwerk zu erlassen, durchkreuzt. Bisher liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, aber die Pressemiteilung lässt schon erkennen, dass es nun endgültig eng wird für den 1.050 MW Monoblock der Uniper. Juristen legen sich ungern fest, aber wir würden inzwischen einen Kasten Bier darauf wetten, dass diese Entscheidungen das Aus für Datteln IV bedeuten.

Oft ist zwar die Nichtigerklärung eines Bebauungsplans nicht das Ende der Welt: Gemeinden machen Fehler, die Fehler führen zur Aufhebung, und oft lässt sich der “kaputte” Bebauungsplan durch einen korrekten Bebauungsplan ersetzen. Exakt das hat die Stadt Datteln ja versucht, nachdem das OVG mit Entscheidung aus 2009 (Az.: 10 D 121/07.NE) die planerische Grundlage für das Kraftwerk für nichtig erklärt hat (hier etwas mehr zur Vorgeschichte). Doch in diesem Fall dürfte dies schwierig werden. Der Senat bemängelte nämlich Fehler, die sich kaum nachträglich bereinigen lassen: Fehlerhaft sei der Prozess der Standortauswahl auf Ebene der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr. Dieser hätte auf einer viel größeren Fläche nach einem Standort für ein Kraftwerk suchen müssen, und dabei nicht nur nach einer Fläche für das (ja bereits vorhandene) Steinkohlekraftwerk recherchieren müssen, sondern auch prüfen müssen, ob nicht eher Raum für ein – viel saubereres – Gaskraftwerk vorzusehen gewesen wäre. Mit anderen Worten: Dass Regionalplanung und Bebaungsplan auf das vorhandene Kraftwerk zugeschnitten wurden, hält der Senat für falsch.

Gleichzeitig ist dieser Fehler mit einiger Wahrscheinlichkeit fatal für neue Planungsversuche. Denn wie soll eine Planung aussehen, die auf einer möglichst großen Fläche des elf Städte und vier Kreise umfassenden Regionalverbands Ruhr nach Standortalternativen sucht, und dann beim nächsten Versuch auf wundersame Weise zu dem Ergebnis kommt, dass exakt dort, wo das Kraftwerk schon steht, der beste Ort für ein Kraftwerk wäre? Und wie soll der Regionalverband begründen, dass trotz des geringeren Platzbedarfs und der geringeren Umweltauswirkungen eines Gaskraftwerks trotzdem wieder ein Steinkohlekraftwerk geplant wird? Es sieht also schlecht aus für einen dritten Versuch.

File:Mont Cenis Kaiser-Wilhelm-Turm 7.jpg

Bild: Arnoldius, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Doch bedeutet das schon das Aus für das Kraftwerk? Immerhin betont das Gericht in seinem Hinweis in der Pressemitteilung, dass die Entscheidung nicht bedeute, dass das Kraftwerk nun nicht mehr betrieben werden dürfte. Das ist auch zutreffend. Denn es hat seit 2017 eine vollziehbare Genehmigung. Doch diese Genehmigung wurde ebenfalls angefochten, die Klagen sind anhängig. Wenn die Kläger diese Prozesse gewinnen, kann Uniper die Anlage nicht weiter betreiben und muss sie wohl abreißen.

In diesen Klageverfahren haben sich die Aussichten durch die Entscheidung des OVG Münster vom 26. August 2021 rapide verschlechtert. Denn Anlagengenehmigungen setzen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage voraus. Da der Bebauungsplan Nr. 105a ja nun laut OVG Münster nichtig ist, wäre die Anlage nur dann bauplanungsrechtlich korrekt errichtet worden, wenn sie § 35 BauGB entsprechen würde, der die Zulässigkeit von Bauten im Außenbereich regelt. Doch auch in diesem Punkt kann Uniper sich keine Hoffnung machen. Das OVG Münster hat sich nämlich bereits in einer Vorbescheidanfechtung 2012 (8 D 38/08.AK) zur Frage der Zulässigkeit des Blocks Datteln IV nach § 35 BauGB negativ geäußert. Die Anlage sei nicht als Energieversorgungsanlage privilegiert, weil es am spezifischen Standortbezug fehle, eine Privilegierung nach dem Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheitere am öffentlichen Belang des Planungserfordernisses (so Rn. 138ff.). Die Anlage war den Richtern einfach zu groß (Juristen sagen: “raumbedeutsam”). Da nun nichts dafür spricht, dass sich diese Situation seit 2012 in irgendeiner Hinsicht verändert hätte, dürfte auch diesmal eine genehmigungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage ohne Bebauungsplan scheitern.

Aber bedeutet das dann wirklich das Ende des immerhin 1 Mr.d EUR teuren Kraftwerks? Können die Behörden das Kraftwerk nicht auch ohne Genehmigung tolerieren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Anlagen brauchen eine Genehmigung, wenn eine solche Genehmigung nicht vorliegt, und die Behörde nicht einschreiten sollte, wenn eine Anlage einfach weiterbetrieben wird, können Betroffene, aber auch Verbände, auf dem Klageweg rechtmäßige Zustände durchsetzen.

Die Hoffnungen des Betreibers – und auch der Stadt und des Landes NRW, das sich sehr stark gemacht hat für die Anlage – ruhen nun auf dem BVerwG. Allerdings hat das OVG Münster keine Revision eröffnet. Datteln müsste sich den Weg also per Nichtzulassungsbeschwerde erst freikämpfen. Nichtzulassungsbeschwerden sind aber nur sehr selten erfolgreich. Und schon auf die erste Entscheidung des OVG Münster über den Bebauungsplan für das Kraftwerk Datteln war die Revisionszulassungsbeschwerde erfolglos geblieben (Miriam Vollmer).

 

2021-08-27T21:44:32+02:0027. August 2021|Immissionsschutzrecht, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|