Hochsitze als Hütten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich festgestellt, dass es sich bei Hochsitzen um Hütten im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt. Genau genommen geht es um § 306 I Nr. 1 StGB, denn geprüft wurden Brandstifungen durch einen radikalen Tierschützer. Durch diese Einstufung drohen nun dieser Form des Vandalismus empfindliche Freiheitsstrafen. Zumindest wenn auch der umliegende Wald betroffen war, wäre auch aus diesem Grund Brandstiftung einschlägig, nach § 306d StGB auch für den Fall, dass bezüglich des Waldes “nur” fahrlässig gehandelt wurde.

Hochsitz im herbstlich gefärbten Mittelgebirgswald

Hochsitze sind jedoch auch aus anderen Gründen rechtlich von Belang. Und zwar stellt sich die Frage, wann und wo Hoch- oder Ansitze unter bau- und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. In manchen Wäldern finden sich zahlreiche Hochsitze, mitunter in unterschiedlichen Verfallsstadien. Da stellt sich dann die Frage, ob frei nach dem Jäger aus Kurpfalz, also gleich wie es ihm gefällt, gebaut werden darf.

Grundsätzlich sind Bauvorhaben im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig. Hochsitze gelten aber als für die Jagdausübung unerlässliche bauliche Einrichtungen, die daher gemäß § 35 BauGB zulässig sind, jedenfalls solange sie das Landschaftsbild nicht verunstalten und keine Naturschutzbelange entgegenstehen. Auch die  Landesbauordnungen nehmen Hochsitze in der Regel vom Genehmigungserfordernis aus.

Eine andere Frage ist natürlich die Mitsprache von Grundeigentümern: Die regelt sich nach den Landesjagdgesetzen: In Rheinland-Pfalz beispielsweise darf der Jagdausübungsberechtigte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Allerdings muss der Eigentümer zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält, so § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz Rheinland–Pfalz. Unklar ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dies nach deutschem Jagdrecht auch bei Eigentümern gilt, welche die Jagd grundsätzlich aus ethischen Erwägungen ablehnen. Denn das BVerwG hatte in dieser Entscheidung die Rechte der Jagdverweigerer gestärkt.

Für die Eigentümer, im Wald auch oft auch die örtlichen Kommunen, heißt das auf jeden Fall jedoch, dass nur in eng umrissenen Grenzen Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Bau von Hochsitzen zur Wehr zu setzen. Wenn aber touristische oder naturschutzbezogene Belange entgegenstehen, kann die Duldung unter Umständen nicht zumutbar sein. Dies ist dann im Einzelfall unter Abwägung der jeweiligen Belange zu prüfen (Olaf Dilling).

2021-09-30T15:37:45+02:0030. September 2021|Naturschutz, Verwaltungsrecht|

Keine Selbstverwirklichung durch Motorenlärm

Verbote haben in der Politik seit einiger Zeit den Ruch des Illegitimen bekommen. Vor allem, wenn sie zu Einschränkungen von Konsumwünschen führen könnten oder den Kraftfahrzeugverkehr betreffen: Dann mindern sie das Bruttosozialprodukt und gelten als geschäftsschädigend.
Parallel hat sich jedoch in deutschen Innenstädten eine Szene entwickelt, die auch noch die Nerven der liberalsten Zeitgenossen auf die Folter spannt: Die sogenannten Autoposer. Mit getunten Motoren fahren sie gerne am Freitag- oder Samstagabend durch die typischen Ausgehmeilen und lassen ab und zu ihren Auspuff röhren. Die sich aufdrängenden, wenig originellen Vergleiche zum Tierreich überlassen wir Ihrer Phantasie.
Vielen Menschen sind solche Poser schon tagsüber ein Dorn im Auge. Aber spätestens um Mitternacht ist auch für Menschen, die früh morgens aufstehen müssen oder für Eltern kleiner Kinder der Spaß vorbei. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass in Mannheim beschlossen wurde, streng gegen Poser vorzugehen.
So wurde der Inhaber eines Jaguar allein im Hochsommer 2016 mehr als 14 Mal von der Bürgerinnen und Bürgern angezeigt, weil er seinen Motor laut aufheulen ließ. Zusätzlich wurde er von der Polizei etliche Male, oft lange nach Mitternacht dabei erwischt. Irgendwann war das Maß voll und die Stadt untersagte Anfang Herbst 2016 dem Fahrzeughalter, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Stadtgebiet Mannheim zu verursachen. Verbunden wurde dies mit einer empfindlichen Zwangsgeldandrohung.
Damit hatte die Sache jedoch noch nicht sein Bewenden. Vielmehr zog der Autofahrer gegen die Verfügung vor das Verwaltungsgericht. Das Gericht prüfte nun auf der Grundlage einer im Landesrecht verankerten polizeirechtlichen Generalklausel und § 30 Abs. 1 StVO, ob dem Fahrzeughalter unnötiger Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigung nachgewiesen werden konnte. Es entschied, dass dafür keine objektive Messung notwendig sei, sondern dass das Zeugnis der Polizeibeamtinnen und -beamten ausreichen würde. Im Übrigen sei auch die sehr umfassende zeitliche und räumliche Eingrenzung zulässig, wenn es sonst aller Voraussicht nach zu einer Verlagerung kommen würde (Olaf Dilling).
2021-09-16T22:08:59+02:0016. September 2021|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Der ausgeplauderte Ermessensfehler: Die Entscheidung zur Räumung im Hambacher Forst

Sie haben es alle gelesen: Das VG Köln hat die Räumung des Hambacher Forstes 2018 gestern für rechtswidrig erklärt (23 K 7046/18). Der Polizeieinsatz, zu dem das Land NRW die Stadt Kerpen angewiesen hat, war rechtswidrig.

Besonders interessant: Dasselbe Gericht, das nunmehr die Maßnahme als rechtswidrig ansieht, war im Eilverfahren mit Beschluss vom 13. September 2018, 23 L 2060/18, noch anderer Ansicht. Nun kommt es durchaus nicht ganz selten vor, dass bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Maßnahme durchgeht, die sich beim genaueren Hinschauen im Hauptsacheverfahren später als problematisch erweist. Doch hier ist die Begründung des Gerichts, auf die dieses an prominenter Stelle in der Pressemitteilung (Gründe liegen noch nicht vor) hinweist, besonders interessant: Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich der Brandschutz, mit dem die Räumung 2018 begründet wurde, nur ein Vorwand gewesen sei.

Das lag 2018 nach Ansicht von Umweltschützern bereits nahe, bewiesen war es aber nicht. Diesen Beweis lieferte ein Video vom 2. September 2019, also gut ein Jahr nach der ersten Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren. In diesem Video offenbart der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Laschet, er habe nach einem Vorwand gesucht, denn er habe den Wald räumen lassen wollen. Das Gericht weiß also heute schlicht mehr als 2018.

Baumhaus, Baum, Himmel, Natur, Baumhütte, Holz

(das ist nicht im Hambacher Forst)

Wieso aber macht es überhaupt einen Unterschied, ob der Brandschutz ein reales Anliegen oder ein Vorwand war? Reicht es nicht, dass es hier überhaupt nicht genehmigte bauliche Anlagen gab, die unzureichend gegen Brände geschützt waren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Ursache liegt in der Ermessenslehre, also den Regeln, die gelten, wenn es kein klares Wenn-Dann-Verhältnis gibt, sondern Abwägungsentscheidungen getroffen werden müssen. Eine solche Abwägungsentscheidung ist die Frage, wie das Bauordnungsrecht durchgesetzt werden soll.

Zu den anerkannten Ermessensfehlern gehört es, wenn eine Behörde eine Maßnahme auf einen anderen Grund stützt als sie angibt. In solchen Fällen liegt ein Ermessensmissbrauch vor, der nach § 114 VwGO gerichtlich überprüft wird. Nun hat das VG Köln ja auch noch einige andere Punkte bemängelt. Doch den Kern der Argumentation hat der Ministerpräsident wohl unabsichtlich selbst geliefert, als er zugab, dass es in Wirklichkeit nicht um den Brandschutz ging (Miriam Vollmer).

2021-09-10T02:05:15+02:0010. September 2021|Energiepolitik, Umwelt, Verwaltungsrecht|