Verspätete Anschlussbeiträge für “neue” Kläranlage

Bei der Finanzierung des Anschlusses an das öffentliche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berichteten. Inbesondere machen die kommunalen Träger die Abwasserbeiträge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwischen auf Verjährung oder Vertrauensschutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommunalabgabengesetzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitragspflicht erst dann, wenn eine entsprechende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grundeigentümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheblichen Beiträgen herangezogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrauensschutzes zweier Brandenburgischer Beschwerdeführerinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grundstückseigentümer lange nicht zur Zahlung von Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwendezeiten einen Abwasseranschluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitragssatzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitragsbescheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbargemeinde 2006 einen Wasser- und Abwasserzweckverband gegründet hatte ohne wesentliche Änderungen am Netz vorzunehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitragsbescheid. Dagegen wurden anderen Grundstückseigentümern, die bereits viel früher einen Beitragsbescheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juristendeutsch – eine hypothetische Festsetzungsverjährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwischen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich rechtzeitig um die Finanzierung ihrer Infrastruktur durch die dadurch begünstigten Grundstückseigentümern kümmern müssen. Entsprechende Investitionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).

2021-10-11T15:16:13+02:0011. Oktober 2021|Verwaltungsrecht, Wasser|

Polizeirecht: Handyaufnahmen in der Öffentlichkeit

Neue technische Möglichkeiten ziehen oft die Verschärfung rechtlicher Regeln nach sich. Zum Beispiel ist es heute völlig unkompliziert, fast überall und jederzeit zu minimalen Kosten Fotos und Videos zu machen. Zugleich stellt sich die Frage, ob das immer wünschenswert ist.

Rücken eines Polizisten beim Einsatz

Die Frage beschäftigt auch die Gerichte. Nicht so abstrakt, sondern konkret, wie vor einiger Zeit in der Innenstadt Osnabrück, bei einem Polizeieinsatz: Muss die Polizei es dulden, dass Dritte mit dem Handy ein Video von ihren Maßnahmen gegen einen Störer unter Einsatz von Gewalt machen?

Die Polizei Osnabrück hatte deshalb das Handy des Zeugen als polizeirechtliche Standardmaßnahme sichergestellt. Zuvor hatte sie ihn aufgefordert, das Filmen zu unterlassen, denn das sei strafbar. Die Sicherstellung wurde damit begründet, dass zu befürchten sei, dass durch die Veröffentlichung oder Weitergabe des Videos die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verletzt würde.

Tatsächlich kann es gemäß § 201 StGB strafbar sein, wenn Gespräche ohne Einwilligung der Betroffenen mitgeschnitten werden. Allerdings – und dazu hat das Landgericht  (LG) Osnabrück kürzlich in zweiter Instanz Stellung genommen – gilt dies laut Gesetz nur für das “nichtöffentlich” gesprochene Wort. Anders ist es deshalb, wenn Polizisten in der Öffentlichkeit jemanden festnehmen. Das findet dann nicht nur im öffentlichen Raum statt, sondern es fällt auch der Grund weg, weshalb das nichtöffentlich gesprochene Wort überhaupt schutzwürdig ist.

Laut dem LG ist es die Unbefangenheit der mündlichen Äußerung, die geschützt werden soll. Und bei allem Verständnis für Unsicherheiten von Polizisten, bei schnellen Einschätzungen und Entscheidungen im Eifer des Gefechts: Bei dienstlichem Handeln, das rechtlich gebunden ist und der rechtlichen Überprüfung unterliegt, ist nach Auffassung des LG kein Raum.

Die Frage, inwieweit Daten- und Persönlichkeitsschutz im öffentlichen Raum gilt, ist auch für das Verkehrsrecht relevant: Denn wie wir berichteten gibt es Tendenzen im Datenschutz, das Fotografieren von Kfz im öffentlichen Raum grundsätzlich zu verbieten. Was dazu führen dürfte, dass dort, wo Autos mit Kennzeichen zu sehen sind, also eigentlich überall, Fotografieren nur noch eingeschränkt möglich ist. Glücklicherweise ist die Rechtsprechung – zumindest im oben genannte Beispiel – nicht bereit, den Daten- und Persönlichkeitssschutz zu Lasten des öffentlichen Raums ausufern zu lassen. Insofern besteht auch im Fall des Fotografierens von Kraftfahrzeugen noch Hoffnung (Olaf Dilling).

2021-10-05T17:53:35+02:005. Oktober 2021|Datenschutz, Verwaltungsrecht|

Hochsitze als Hütten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich festgestellt, dass es sich bei Hochsitzen um Hütten im Sinne des Strafgesetzbuchs handelt. Genau genommen geht es um § 306 I Nr. 1 StGB, denn geprüft wurden Brandstifungen durch einen radikalen Tierschützer. Durch diese Einstufung drohen nun dieser Form des Vandalismus empfindliche Freiheitsstrafen. Zumindest wenn auch der umliegende Wald betroffen war, wäre auch aus diesem Grund Brandstiftung einschlägig, nach § 306d StGB auch für den Fall, dass bezüglich des Waldes “nur” fahrlässig gehandelt wurde.

Hochsitz im herbstlich gefärbten Mittelgebirgswald

Hochsitze sind jedoch auch aus anderen Gründen rechtlich von Belang. Und zwar stellt sich die Frage, wann und wo Hoch- oder Ansitze unter bau- und eigentumsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig sind. In manchen Wäldern finden sich zahlreiche Hochsitze, mitunter in unterschiedlichen Verfallsstadien. Da stellt sich dann die Frage, ob frei nach dem Jäger aus Kurpfalz, also gleich wie es ihm gefällt, gebaut werden darf.

Grundsätzlich sind Bauvorhaben im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig. Hochsitze gelten aber als für die Jagdausübung unerlässliche bauliche Einrichtungen, die daher gemäß § 35 BauGB zulässig sind, jedenfalls solange sie das Landschaftsbild nicht verunstalten und keine Naturschutzbelange entgegenstehen. Auch die  Landesbauordnungen nehmen Hochsitze in der Regel vom Genehmigungserfordernis aus.

Eine andere Frage ist natürlich die Mitsprache von Grundeigentümern: Die regelt sich nach den Landesjagdgesetzen: In Rheinland-Pfalz beispielsweise darf der Jagdausübungsberechtigte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Allerdings muss der Eigentümer zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält, so § 20 Abs. 1 Landesjagdgesetz Rheinland–Pfalz. Unklar ist nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, ob dies nach deutschem Jagdrecht auch bei Eigentümern gilt, welche die Jagd grundsätzlich aus ethischen Erwägungen ablehnen. Denn das BVerwG hatte in dieser Entscheidung die Rechte der Jagdverweigerer gestärkt.

Für die Eigentümer, im Wald auch oft auch die örtlichen Kommunen, heißt das auf jeden Fall jedoch, dass nur in eng umrissenen Grenzen Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Bau von Hochsitzen zur Wehr zu setzen. Wenn aber touristische oder naturschutzbezogene Belange entgegenstehen, kann die Duldung unter Umständen nicht zumutbar sein. Dies ist dann im Einzelfall unter Abwägung der jeweiligen Belange zu prüfen (Olaf Dilling).

2021-09-30T15:37:45+02:0030. September 2021|Naturschutz, Verwaltungsrecht|