Wenn Grund­ver­sorger fallen

Grund­ver­sorger, das ergibt sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG, sind dieje­nigen Unter­nehmen, die in einem Netz der Allge­meinen Versorgung die meisten Haushalts­kunden versorgen. Oft sind das kommunale Stadt­werke. Die Rolle der Grund­ver­sorger ist dabei nicht zu unter­schätzen: 2020 waren im deutschen Durch­schnitt noch 25% der Haushalte im Grund­ver­sor­gungs­tarif des Grund­ver­sorgers, 37% waren Kunde des Grund­ver­sorgers in einem anderen Tarif. Nur 38% wurden von einem anderen Unter­nehmen als ihrem Grund­ver­sorger beliefert. Das bedeutet: In den meisten Netzge­bieten kommt erst der Grund­ver­sorger, dann lange nichts, und dann teilen sich viele, viele andere Unter­nehmen vom Ökostrom­an­bieter über andere kommunale oder auch große Anbieter bis zu den vielen Discountern den Rest der Kunden. Oft beliefert der Grund­ver­sorger um die 70% der Haushalte, und kein anderes Unter­nehmen versorgt vor Ort mehr als 5% der übrigen Haushalte.

Um so brisanter die Frage, was passiert, wenn einmal ein Grund­ver­sorger den Betrieb einstellen sollte. Praktische Erfah­rungen dazu gibt es nicht. Doch immerhin eine Regelung: § 36 Abs. 2 S. 5 EnWG ordnet an, dass bei Betriebs­ein­stellung eines Grund­ver­sorgers die zuständige Landes­be­hörde – das sind die Landes­wirt­schafts­mi­nis­terien – einen neuen Grund­ver­sorger bestimmt. Nach Ansicht der Kommen­tar­li­te­ratur ist das das Unter­nehmen, das die nächst­höchste Anzahl an Kunden hat. Es kann also sein, dass sich nach Betriebs­ein­stellung eines Grund­ver­sorgers auf einmal ein Unter­nehmen mit einem Markt­anteil von nicht mehr als 5% im Versor­gungs­gebiet als Grund­ver­sorger wiederfindet.

Doch was passiert dann mit den Kunden? Werden sie automa­tisch Kunden des neuen Grund­ver­sorgers? Die Antwort lautet ja, aber nicht so, wie man vielleicht annehmen sollte. Denn nach § 36 Abs. 3 EnWG gelten auch im Falle eines Wechsels des Grund­ver­sorgers – die Betriebs­ein­stellung ist hier nicht ausge­nommen – dessen Verträge fort. Nur die neuen Kunden sollen Grund­ver­sor­gungs­kunden werden. Die alten Kunden würden bei alten Grund­ver­sorger bleiben – aber den gibt es ja nicht mehr. Sie fallen also in die Ersatz­ver­sorgung nach § 38 EnWG. Die muss zwar auch der neue Grund­ver­sorger übernehmen. Aber zum einen ist sie zeitlich begrenzt, was für Gewerbe fatale Folgen haben kann, denn nur Haushalts­kunden rutschen nach diesen drei Monaten in die Grund­ver­sorgung. Zum anderen kann der neue Grund­ver­sorger die Preise in der Ersatz­ver­sorgung zweimal monatlich neu berechnen und ohne Frist anpassen. Er darf dabei die kurzfris­tigen Beschaf­fungs­kosten wälzen. Die dürften insofern saftig ausfallen, als dass der neue Grund­ver­sorger ja nie mit so vielen Kunden und den entspre­chenden Liefer­mengen gerechnet hat und deswegen für diese Kunden auch keine langfris­tigen Verträge geschlossen hat. Er muss also quasi alles kurzfristig beschaffen, was bei den aktuellen Preisen zu einer umgehenden Explosion der Tarife führen würde. Eine Katastrophe für dieje­nigen, die keinen anderen Versorger finden oder struk­tu­relle Probleme der Lebens­führung haben, wie viele ältere Menschen, die noch nie den Versorger gewechselt haben, oder Menschen mit sprach­lichen Barrieren. Zudem haben es derzeit selbst solvente und kompe­tente Kunden schwer, neue Verträge abzuschließen.

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Ein solcher Fall würde damit nur Verlierer produ­zieren: Die Stadt verliert ihr Stadtwerk. Der neue Grund­ver­sorger wäre vermutlich entsetzt und mögli­cher­weise deutlich überfordert. Und die Kunden würden ein wahres Preis­ar­ma­geddon erleben (Miriam Vollmer).

2022-08-24T02:07:46+02:0024. August 2022|Gas, Strom, Vertrieb|

Die brief­liche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV

Am Montag wurde die neue Gasbe­schaf­fungs­umlage ab 1. Oktober veröf­fent­licht. Und zudem passen viele Unter­nehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonder­kunden, deren Preis­an­pas­sungen ihren Vertrags­ver­ein­ba­rungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.

Doch wie läuft das nun mit der Inkraft­setzung der neuen Preise bei Grund­ver­sorgern genau? Insbe­sondere: Wie ist mit der brief­lichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:

Änderungen der Allge­meinen Preise und der ergän­zenden Bedin­gungen werden jeweils zum Monats­beginn und erst nach öffent­licher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsich­tigten Änderung erfolgen muss. Der Grund­ver­sorger ist verpflichtet, zu den beabsich­tigten Änderungen zeitgleich mit der öffent­lichen Bekanntgabe eine brief­liche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Inter­net­seite zu veröf­fent­lichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraus­set­zungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersicht­licher Form anzugeben.“

Zeitgleich mit der Veröf­fent­li­chung – meistens in der Lokal­presse – muss also eine brief­liche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlauf­zeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde recht­zeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unter­nehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusam­menhang mit der öffent­lichen Bekanntgabe infor­miert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechs­wo­chen­frist danach einge­halten. Entscheidend ist die Veröf­fent­li­chung. (Miriam Vollmer).Kostenlose Fotos zum Thema Briefkasten

 

2022-08-19T10:13:54+02:0019. August 2022|Gas, Vertrieb|

Landge­richt Düsseldorf wertet Kündigung durch gas.de kritisch

Der Gasan­bieter gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH hatte im Dezember des letzten Jahres zahllosen seiner Kunden fristlos den Gaslie­fer­vertrag gekündigt und die Belie­ferung beim Netzbe­treiber abgemeldet. Die Folge: Die betrof­fenen Kunden fielen in die regel­mäßig teurere Ersatz­ver­sorgung und mussten sich kurzfristig einen neuen Gasan­bieter sorgen. Ein Verhalten, dass auch die Verbrau­cher­schutz­zen­tralen kritisch sehen und Kunden zur Geltend­ma­chung von Schaden­ersatz raten.

Eine auf einer solchen Kündigung beruhende Schaden­er­satz­klage gegen gas.de, gerichtet auf Ersatz der dem Kunden entstan­denen Mehrkosten der Ersatz­be­lie­ferung, ist derzeit beim Landge­richt Düsseldorf anhängig.

Das Landge­richt hat in diesem Verfahren am 01. August 2022 den schrift­lichen Hinweis erteilt, dass es die Klage nach derzei­tiger Rechts­auf­fassung für zulässig und begründet hält. „Die Klage dürfte nach derzei­tigem Sach- und Streit­stand auch in der Sache grund­sätzlich Aussicht auf Erfolg haben.“ heißt es in dem Verfah­rens­hinweis. Soweit gas.de die Kündigung gegenüber dem Gericht mit gestie­genen Kosten der Gasbe­schaffung recht­fer­tigen wollte sieht das Gericht „die Entwicklung des Gaspreises bereits grund­sätzlich zum origi­nären und allei­nigen Risiko­be­reich der Beklagten“ zugehörig. Dieses Risiko kann ein Versorger demnach also nicht auf die Kunden abwälzen um dann bei gestie­genen Bezugs­kosten den Vertrag zu beenden.

Mit einem Urteil des Landge­richts Düsseldorf ist Ende des Jahres zu rechnen.

(Christian Dümke)

2022-08-05T11:40:16+02:005. August 2022|Gas, Rechtsprechung, Vertrieb|