Lösungs­mög­lich­keiten bei ungewöhnlich hoher Verbrauchsabrechnung

Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überra­schend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob mögli­cher­weise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungs­mög­lich­keiten an:

In der Verbrauchs­ab­rechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festge­stellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung darge­stellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichs­gruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zähler­stände hilft ein Blick in die Abrechnung um heraus­zu­finden, ob der Verbrauch auf abgele­senen oder geschätzten Zähler­ständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätz­werten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwert­be­zogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messein­richtung verlangen, hierbei fallen ihm aller­dings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Recht­spre­chung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abwei­chung der Verbrauchs­mengen von früheren Verbräuchen für die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offen­sicht­lichen Unrich­tigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)

2023-03-13T11:03:35+01:0010. März 2023|Messwesen, Strom, Vertrieb|

Auch bei Sonder­kunden: Detail­lierte Gegen­über­stellung von Neu- und Altpreisen

In der Grund­ver­sorgung steht es fest: Wenn Preise steigen, müssen die alten und die neuen Preise bezogen auf die einzelnen Preis­be­stand­teile gegen­über­ge­stellt werden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 der StromGVV. Nun hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit Entscheidung vom 21.12.2022 festge­stellt, dass auch bei Sonder­kunden eine aufge­schlüs­selte Gegen­über­stellung von altem und neuem Preis erfor­derlich ist. Dies entnimmt der BGH § 41 Abs. 3 EnWG a. F. (jetzt § 41 Abs. 5 EnWG).

Kläger im Verfahren war der Verbrau­cher­schutz. Dieser hatte ein EVU abgemahnt und Unter­lassung verlangt. Das am Ende auch vor Gericht überzeu­gende Argument: § 41 Abs. 3 a. F. EnWG sollte den Kunden in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob er von seinem Sonder­kün­di­gungs­recht Gebrauch macht. Dies begründet der Senat nicht allein mit dem Zweck des alten § 41 Abs. 3 EnWG, er weist auch auf die Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie und die Klausel­richt­linie hin. In diesem Zusam­menhang benennt er einen wichtigen Punkt: Nur mit einer Aufschlüs­selung kann der Kunde wirlich beurteilen, ob und zu welchen Anteilen die Preis­ent­wicklung auf unbeein­fluss­baren hoheitlchen Lasten beruht. Damit blieb der BGH bei der Entscheidung des OLG Köln. Das LG Köln hatte erstin­stanzlich noch anders entschieden.

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Für die Praxis bedeutet das: Sonder­kunden und Grund­ver­sor­gungs­kunden müssen Preis­ent­wick­lungen praktisch identisch kommu­ni­ziert werden. Unter­nehmen, die dies nicht ohnehin so prakti­zieren, müssen ihre Prozesse ändern (Miriam Vollmer)

2023-02-15T01:33:57+01:0015. Februar 2023|Vertrieb|

Das 4. Türchen: Sind Preis­an­pas­sungen Gas/Strom ab Januar verboten?

Manche Tage laufen ganz anders als man denkt: Statt mit einem gemüt­lichen Schriftsatz in einem Berufungs­ver­fahren und einer Vorlesung über Energie­recht beginnt der Tag mit dauer­klin­gelndem Handy und Rückruf­bitten: Die Bild hatte getitelt, die Bundes­re­gierung würde Preis­an­pas­sungen bei Strom- und Gaslie­fer­ver­trägen verbieten. Kunden müssten die Erhöhungen nicht bezahlen.

Tatsächlich verhält es sich – fast hätten wir gesagt: natürlich – nicht so, wie die BILD sugge­riert. Verboten werden sollen durch die Entwürfe der § 27 EWPBG und § 39 StromPBG nur Preis­er­hö­hungen, die nicht sachlich gerecht­fertigt sind. Sachlich gerecht­fertigt sind Preis­er­hö­hungen laut amtlicher Begründung der Entwürfe im Regelfall dann, wenn der Versorger nur gestiegene Beschaf­fungs­kosten weitergibt und nicht etwa klamm­heimlich seine Marge vergrößert.

Für die meisten Anrufer ändert sich damit nichts oder zumindest nicht viel. Denn als Grund­ver­sorger sind sie schon immer an § 5 StromGVV bzw. GasGVV gebunden und dürfen danach – genau! – ihre Kosten weiter­geben, aber eben auch nicht mehr als das. Nutzen sie im Rahmen ihrer Sonder­kun­den­ver­träge Preis­vor­be­halts­klauseln, sieht es im Ergebnis recht ähnlich aus. Damit mag es Ausnahmen geben. Aber die Mehrzahl der Kunden ist damit nicht gut beraten, wenn sie die erhöhten Beträge einfach nicht bezahlt. Zwar deckeln die geplanten Gesetze ab Januar 80% des Bedarfs eines Haushalts­kunden mit einem festen Preis. Aber wenn mehr verbraucht wird, riskieren Kunden Zahlungs­rück­stände mit denkbaren negativen Konse­quenzen bis hin zur Sperrung, wenn sich die Preis­er­höhung als sachlich berechtigt herausstellt.

Was war in dieser Gemengelage nun unser Job? Wir haben für einen Stadt­werks­verbund die Rechtslage in Infoschreiben gegen­ge­checkt, für einen weiteren Verbund ein Schreiben an die Mitglieder entworfen, mit Mitar­beitern aus fünf Unter­nehmen telefo­niert und erläutert, wie man mit den Kunden vor Ort kommu­ni­zieren könnte, und einer Journa­listin erklärt, dass die meisten Unter­nehmen jetzt und nicht vor sechs Monaten die Preise erhöhen, weil sie sich selbst langfristig eindecken, so dass die Börsen­preise nur mit großer Verzö­gerung bei ihnen ankommen.

Immerhin, der Schriftsatz ist jetzt auch fast fertig. Die Vorlesung über den Rechts­rahmen von Atom- und Kohle­aus­stieg hat statt­ge­funden. Aber, Hölle, was für ein Montag (Miriam Vollmer).

2022-12-06T22:46:27+01:006. Dezember 2022|Allgemein, Vertrieb|