Erste Muster­fest­stel­lungs­klage im Mietrecht: Inter­essant auch für Energieverbraucher

Die Republik disku­tiert über hohe Mieten. Dass tatsächlich in Berlin enteignet wird, dürfte zwar als relativ unwahr­scheinlich gelten, da schon die zu zahlende Entschä­digung die Stadt überfordern dürfte. Doch die wachsende Sensi­bi­lität für steigende Wohnkosten lässt nicht nur in Tübingen die Kreati­vität wachsen. Auch aus dem teuren München gibt es etwas zu berichten. Hier hat der Münchner Mieter­verein beim Oberlan­des­ge­richt (OLG) München eine Muster­fest­stel­lungs­klage gegen eine Vermie­tungs­ge­sell­schaft gegen die Ankün­digung einer Mieterhöhung eingelegt.

Die Muster­fest­stel­lungs­klage ist neu in der ZPO. Sie wurde Ende letzten Jahres als §§ 606ff. in die Zivil­pro­zess­ordnung eingefügt. Sie erlaubt es bestimmten, gesetzlich näher quali­fi­zierten Verbrau­cher­schutz­ver­bänden auch ohne persön­liche Betrof­fenheit vor Gericht zu ziehen. Dabei geht es nicht um Zahlungen oder Unter­las­sungen, sondern (wie der Name schon sagt) um Feststel­lungen. Im konkreten Fall soll festge­stellt werden, dass die Mieterhö­hungen rechts­widrig sind.

Die Betrof­fenen – hier also die Mieter – müssen damit nicht selbst vor Gericht. Der klagende Verband muss aber schon zehn indivi­duelle Verbraucher hinter sich haben, nach Ablauf von zwei Monaten nach der öffent­lichen Bekannt­ma­chung der Muster­fest­stel­lungs­klage müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben. Diese Anmeldung als Betroffene im Klage­re­gister ist mit keinerlei Kosten­ri­siken verbunden, und in aller Regel dürften Verbraucher sich darauf verlassen dürfen, dass das beklagte Unter­nehmen nach einer Niederlage vor Gericht mindestens sehr vergleichs­bereit werden wird, außer, es gibt im indivi­du­ellen Fall Beson­der­heiten. Dies aller­dings ist nicht zu unter­schätzen. Wir können aus unserer eigenen Praxis bestä­tigen, dass die Frage, ob ein Fall wirklich 1:1 vergleichbar mit einem anderen ist, vom Laien oft kaum zutreffend beurteilt werden kann.

Auf insgesamt 60 Betroffene kommt man im Massen­ver­fahren schnell. Damit ist die Muster­fest­stel­lungs­klage keineswegs Fällen wie den Ansprüchen wegen Unregel­mä­ßig­keiten bei der Abgas­rei­nigung gegen die Volks­wagen AG vorbe­halten. Sondern kommt auch in mietrecht­lichen Fragen wie im erwähnten Fall in Betracht, wenn die betroffene Wohnanlage nicht nur klein ist. Und auch Energie­ver­sorger müssen früher oder später damit rechnen, dass die Verbrau­cher­schutz­ver­bände nicht nur wie bisher ihr Mandat nach dem Unter­las­sungs­kla­ge­gesetz nutzen, um Energie­lie­fer­ver­träge überprüfen zu lassen. Sondern dass auch die Muster­fest­stel­lungs­klage mit ihrer für den Verbraucher attrak­tiven verjäh­rungs­hem­menden Wirkung und der damit verbun­denen Öffent­lichkeit genutzt wird. Energie­ver­sorger sollten deswegen dem Vertrags­ma­nagement noch mehr Aufmerk­samkeit schenken als bisher.

2019-04-11T09:44:19+02:0011. April 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Der sonder­ver­tragslose Kaufmann

Eine inter­es­sante Entscheidung zum Grund­ver­sor­gungs­tarif hat im vergan­genen Oktober das OLG München (Urteil v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17) gefällt:

Norma­ler­weise befinden sich im Grund­ver­sor­gungs­tarif dieje­nigen Kunden, die noch nie ihren Strom­ver­sorger gewechselt haben.  Wie § 1 Abs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, geht es um die Versorgung von Haushalts­kunden in Nieder­spannung. In der Entscheidung des OLG München geht es aber nicht um einen Haushalts­kunden. Sondern um ein Unter­nehmen. Diese sind vom § 36 EnWG, der die Grund­ver­sorgung regelt, auf den ersten Blick gar nicht erfasst. Das OLG München kam gleichwohl auf letztlich nachvoll­zieh­barem Wege zur Anwendung der Grundversorgungstarife.

In dem entschie­denen Fall hatte nämlich ein Restaurant ohne Vertrags­schluss Strom bezogen. Dass der Betreiber damit Kunden der Stadt­werke München geworden war, erfuhr er über die Hausver­waltung. Da kein abwei­chender Tarif vereinbar wurde, gilt die verein­barte Taxe, und als solche bestä­tigte das OLG München die Grund­ver­sorgung. Dabei verwies es auf die „Üblichkeit“ dieser Taxe und auf den Umstand, dass nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushalts­kunde auch derjenige gilt, der zwar gewerblich oder freibe­ruflich Strom bezieht, aber nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.

Der Restau­rant­be­treiber zahlte Abschläge und erhielt Rechnungen, in denen auf die StromGVV hinge­wiesen wurde. Es hätte ihm also klar sein können, dass er sich im Gurndver­sor­gungs­tarif befand, aber wenn wir ehrlich sind: Wer kann als Laie mit diesem Begriff etwas anfangen? Und wer schaut sich überhaupt seine Strom­rech­nungen genauer an? Wie auch immer, irgendwann endete das Liefer­ver­hältnis und der Restau­rant­be­treiber erhielt eine Schluss­rechnung. Um die ging es gerichtlich.

Der beklagte Restau­rant­be­treiber hatte zwar argumen­tiert, er sei nicht grund­ver­sorgt, sondern ersatz­ver­sorgt worden. Und überhaupt hätte das Stadtwerk ihn darüber aufklären müssen, dass man sich günstiger versorgen kann. Dies verneinte das OLG aber zumindest unter Kaufleuten.

Das Ergebnis – es gilt der Grund­ver­sor­gungs­tarif – überzeugt. Offen bleibt, wie es aussehen würde, würde der Restau­rant­be­treiber mehr Strom beziehen. Oder er wäre kein Kaufmann, sondern ein Freibe­rufler, ein Verband oder ähnliches.

2019-04-09T10:53:16+02:009. April 2019|Strom, Vertrieb|

EP verab­schiedet das Clean Energy Package (CEP)

In Windschatten der viel disku­tierten Neure­gelung des Urheber­rechts hat gestern auch der noch ausste­hende Teil des Clean Energy Packages (CEP) das Europäische Parlament passiert. Dies betrifft zentrale Aspekte des europäi­schen Energie­rechts. Die neue Elektri­zitäts-Binnen­markt-Richt­linie und die Elektri­zitäts-Binnen­markt-Verordnung enthalten künftig einige neue Regelungen, die erheb­lichen Anpas­sungs­bedarf für Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft begründen.

Spreng­stoff bietet schon die refor­mierte Strom­ver­ordnung. Hiernach dürfen nur noch Kraft­werke, die einen CO2-Emissi­ons­standard erfüllen, an Kapazi­täts­me­cha­nismen teilnehmen. Bei einer Grenze von 550 g CO2 pro kWh Arbeit bzw. 350 kg CO2 pro instal­lierter KW und Jahr sind Kohle­kraft­werke künftig nicht mehr quali­fi­ziert. Die Regelung gilt für neue Kraft­werke schon ab dem kommenden Jahr, aber auch für Bestands­kraft­werke soll sie bereits ab 2025 greifen. Immerhin gibt es eine Ausnahme für schon bestehende Kapazi­täts­me­cha­nismen. Außerdem enthält die Verordnung Regelungen für den grenz­über­schrei­tenden Stromhandel.

Die Strom­richt­linie soll die Verbraucher stärken. Dynamische Strom­tarife, die entlang der Strom­nach­frage im Tages­verlauf schwanken, sollen es Verbrau­chern ermög­lichen, zu bestimmten Zeiten Geld zu sparen. Ob dies Verbraucher dazu motivieren wird, künftig mitten in der Nacht die Wasch­ma­schine anzuwerfen, darf aber getrost bezweifelt werden, auch wenn neue Geräte dies sicherlich ermög­lichen. Zudem soll der Wechsel­prozess sich beschleu­nigen und 2026 nur noch 24 Stunden betragen.

Auch die außer­ge­richt­liche Streit­bei­legung erfährt eine Aufwertung, sie wird künftig verpflichtend. Zudem wird der Daten­schutz gestärkt: Verbraucher haben künftig damit alle Ansprüche – wie etwa Auskunft, Löschung und Weiter­ga­be­rechte – im Hinblick auf die durch Smart Meter übertra­genen Daten, die die DSGVO gewährt. Inter­essant ist auch, dass Vergleichs­platt­formen eine aktive Rolle beigemessen wird: Die Mitglied­staaten sind künftig verpflichtet, unent­geltlich Zugang zu mindestens einem zerti­fi­zierten Vergleichs­in­strument zu gewähr­leisten. Weitere Regulie­rungs­vor­gaben für Strom­lie­fer­ver­träge sollen ebenfalls den Verbraucher schützen und erlauben u. a. regulierte Preise zur Vermeidung von Energiearmut.

Formell muss noch der Rat zustimmen, dies ist nach den Kompro­missen der letzten Monate aber wohl eine reine Formsache. Die für den Energie­ver­trieb besonders wichtigen Vorgaben, wie im Endkun­den­ge­schäft künftig zu agieren ist, müssen dann noch vom natio­nalen Gesetz­geber in deutsches Recht umgesetzt werden. Die wesent­lichen Messen sind aber gelesen. Einmal mehr gilt damit: Der Taktstock für die europäische Energie­wirt­schaft wird heute in Brüssel geschwungen.

2019-03-27T09:03:27+01:0027. März 2019|Energiepolitik, Strom, Vertrieb|