Energie­lie­ferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechts­frage konfron­tiert. Kann der Energie­ver­sorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefer­monats fällig werden und insbe­sondere der erste Abschlag noch vor dem Liefer­beginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energie­lie­ferung der Energie­ver­sorger regel­mäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemes­senen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endab­rechnung ein Guthaben oder eine Nachfor­derung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unter­scheiden ist die sogenannte Voraus­zahlung. Dass Abschläge und Voraus­zah­lungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetz­geber die Voraus­zahlung zumindest im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung gesondert geregelt und und an zusätz­liche Voraus­set­zungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belie­ferung von Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung orien­tieren sich an dieser Systematik.

Anderer­seits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grund­ver­sorger angege­benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungs­auf­for­derung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlags­termin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Liefer­beginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novel­lierung des EnWG hat sich dieses Rechts­problem nun jeden­falls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetz­geber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Voraus­zah­lungen jeden­falls nicht vor Liefer­beginn fällig werden. Energie­ver­sorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

2021-09-02T17:13:22+02:002. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Änderung im EnWG: Wenn der Versorger nicht abrechnen will

Wir hatten erst neulich hier darüber berichtet, dass der Gesetz­geber im Zuge der letzten Novel­lierung des Energie­wirt­schafts­ge­setzes eine bisher besondere Regelung aus der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung zur Fälligkeit von Entgelt­for­de­rungen aus Energie­lie­fe­rungen nunmehr mit den neuen § 40c EnWG auf alle übrigen Liefer­ver­hält­nisse ausge­weitet hat. Das hat zur Folge, dass Zahlungs­for­de­rungen eines Energie­ver­sorgers nicht fällig werden – und damit auch nicht verjähren – solange keine Abrechnung erfolgt.

Man könnte nun meinen, dies sei unpro­ble­ma­tisch, da Versorger ihrer­seits an einer zeitnahen Abrechnung inter­es­siert sein dürften, um für ihre Leistung bezahlt zu werden. Es gibt in der Praxis jedoch tatsächlich regel­mäßig Fälle, in denen der Versorger sich mit der Abrechnung übermäßig Zeit lässt oder diese sogar über längere Zeiträume vergisst. In dieser Situation schwebt das Damokles­schwert der Forderung unbekannter Höhe weiterhin über dem betrof­fenen Letzt­ver­braucher ohne das die sonst übliche Verjährung irgendwann Rechts­frieden herstellen würde.

Der Gesetz­geber hat diesem Umstand zwar durch eine zeitnahe gesetz­liche Abrech­nungs­pflicht des Versorgers in § 40b EnWG EnWG Rechnung getragen – die Recht­spre­chung geht jedoch davon aus, dass ein entspre­chender Verstoß des Versorgers keine Auswirkung auf die (Nicht)verjährung der nicht abgerech­neten Lieferung hat (vgl. BGH,17.07.2019, VIII ZR 224/18)

Das bedeutet nun aber nicht, dass Versorger die Abrech­nungs­pflicht nach § 40b EnWG getrost ignorieren dürften. Im Rahmen der Änderung des EnWG gab es auch eine Erwei­terung des § 41 EnWG, der grund­sätz­liche Vorgaben für den Mindest­inhalt von Energie­lie­fer­ver­trägen mit Letzt­ver­brau­chern enthält.

Eine dieser Vorgaben lautete bisher:

Verträge über die Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbe­sondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschä­di­gungs­re­ge­lungen bei Nicht­ein­haltung vertraglich verein­barter Leistungen,

Diese Vorgabe wurde nun erweitert und lautet jetzt:

Verträge über die Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen insbe­sondere Angaben enthalten über:

(…)

8. Haftungs- und Entschä­di­gungs­re­ge­lungen bei Nicht­ein­haltung vertraglich verein­barter Leistungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrech­nungen zählen,

Die verspätete Abrechnung begründet somit nach Ansicht des Gesetz­gebers einen Haftungsfall, dessen Entschä­digung in Energie­lie­fer­ver­trägen künftig dem Grunde nach geregelt sein muss. Energie­ver­sorger sollten ihre bishe­rigen Vertrags­muster dem entspre­chend anpassen.

(Christian Dümke)

2021-08-24T20:43:07+02:0024. August 2021|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Gestoh­lener Strom und Netzent­gelte: Zu KG Berlin, 12.7.2021 (2 U 48/18)

Dreiper­so­nen­ver­hält­nisse sind schwierig, sogar im Energie­recht: Wenn Energie­ver­sorger (EVU) und Netzbe­trei­berin einen Liefe­ran­ten­rah­men­vertrag schließen, und dann das EVU einen Strom­lie­fer­vertrag mit einem Endkunden: Wer muss die Netzent­gelte zahlen, wenn der Endkunde heimlich am Strom­zähler vorbei Strom­mengen abzweigt, um eine Canna­bis­plantage zu betreiben?

Was klingt wie eine besonders vertrackt ausge­dachte Examens­aufgabe für Nachwuchs­ju­risten, hat sich nicht nur tatsächlich ereignet, es wurde auch vom Kammer­ge­richt (KG) Berlin am 12.07.2021 entschieden (2 U 48/18). Dieses urteilte, anders als das erstin­stanz­liche Landge­richt (LG) Berlin, zugunsten des Netzbe­treibers, so dass das EVU nun die auf die gestoh­lenen Strom­mengen entfal­lenden Netzent­gelte verlangen kann.

Das KG stützte seine Entscheidung zunächst auf den Liefe­ran­ten­rah­men­vertrag. Dieser enthielt zwar keine Passage, nach der ausdrücklich auch für gestoh­lenen Strom Netzent­gelte fließen sollten, aber dem KG reichte die Regelung, dass Netzent­gelte fließen sollten für alle Mengen, für die der Netzbe­treiber durch Gewährung des Netzzu­gangs die Belie­ferung erlaubt. Dies gilt für alle Strom­mengen, die ein Kunde überhaupt aus dem Netz der allge­meinen Versorgung bezieht, also auch am Zähler vorbei bezogenen Strom. Weil der Kunde mit der Cannabis-Plantage und das EVU einen All-Inclusive-Vertrag abgeschlossen hatten, sei auch der gesamte Strom als geliefert anzusehen, auch der gestohlene.

Hanf, Pflanze, Cannabis, Natur, Hanf-Feld, Blätter

Das EVU hatte sich mit einer Widerlage darauf berufen, dass der Netzbe­treiber einmal vor Ort war und den Zähler ausge­tauscht hatte. Die Monteure hätte bemerken müssen, was in der Wohnung des Kunden vor sich geht. Dies aber überzeugte das KG nicht, es sei rein spkulativ.

Auch in Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderung überzeugte der Netzbe­treiber den Senat, denn mangels gemes­senem Strom­bezug musste geschäzt werden. Das EVU konnte also gegenüber dem Planta­gen­be­sitzer auf Basis der Schätzung abrechnen, die berech­neten Netzent­gelte wären dann weiter­zu­leiten. Wegen dieser Kette nahm das KG an, dass im Verhältnis von Netzbe­treiber und EVU letzterer hätte beweisen müssen, dass die gefor­derte Summe unzutreffend wäre, denn ansonsten hätte ja die paradoxe Situation entstehen können, dass das EVU gegenüber dem Kunden mehr hätte schätzen können als ihm selbst berechnet hätte werden können. Dann hätte das EVU an den durch den Diebstahl entstan­denen Unsicher­heiten sogar noch verdient. Nach Ansicht des KG war der Vortrag des EVU aber auch gar nicht geeignet, die Schätzung zu widerlegen.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Vielleicht nur dies: Beim normalen All-Inclusive-Vertrag fallen auch für vom Kunden gestohlene Strom­mengen Netzent­gelte an. Und eine plausible Schätzung des Netzbe­treibers muss vom EVU schlüssig widerlegt werden, was angesichts des (auch hier) vorher­sehbar unkoope­ra­tiven Strom­diebs regel­mäßig schwierig werden dürfte (Miriam Vollmer).

2021-08-23T22:41:59+02:0023. August 2021|Strom, Vertrieb|