Der Countdown für den elektro­ni­schen Kündi­gungs­button läuft!

Das Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge (wir berich­teten) wurde bereits im letzten Jahr verab­schiedet und am 10. August 2021 im Bundes­ge­setz­blatt veröf­fent­licht, seine Wirkung trat jedoch gestaffelt ein, denn es enthielt zahlreiche Übergang­fristen, um den betrof­fenen Unter­nehmen die Umstellung zu erleichtern.

Zum 01. Juli 2022 greift nun die letzte Umset­zungs­stufe. Dann müssen gem. § 312k BGB Unter­nehmen, die über eine Website Verbrau­chern den elektro­ni­schen Abschluss eines Dauer­schuld­ver­hält­nisses ermög­lichen (z.B. den Abschluss eines Strom- oder Gaslie­fer­ver­trages) einen sogenannten „Kündi­gungs­button“ auf ihrer Website einge­richtet haben.

Das Gesetz spricht hier von einer „Kündi­gungs­schalt­fläche“ über die der Kunde sowohl ordentlich, als auch außer­or­dent­liche Vertrags­kün­di­gungen erklären können soll. Diese Schalt­fläche (der Kündi­gungs­button) darf nicht versteckt sein, sondern muss „gut lesbar“ mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entspre­chenden eindeu­tigen Formu­lierung beschriftet sein.

Klickt der Kunde auf diese Schalt­fläche ist sein Vertrag damit zwar noch nicht direkt gekündigt, aber er muss hierdurch unmit­telbar zu einer Bestä­ti­gungs­seite gelangen, wo er aufge­fordert wird Angaben zu machen, zur Art der Kündigung, dem Kündi­gungs­grund, seinen Kunden­daten zur Identi­fi­zierung und zur Bezeichnung des zu kündi­genden Vertrages. Danach soll der kündi­gungs­be­reite Kunde nur noch auf eine weitere Schalt­fläche mit der gut lesbaren Beschriftung „jetzt kündigen“ klicken müssen, um den Kündi­gungs­vorgang abzuschließen.

Der Verbraucher muss dabei seine durch das Betätigen der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche abgegebene Kündi­gungs­er­klärung mit dem Datum und der Uhrzeit der Abgabe auf einem dauer­haften Daten­träger so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Kündi­gungs­er­klärung durch das Betätigen der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche abgegeben wurde. Zusätzlich muss der Unter­nehmer dem Kunden den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündi­gungs­er­klärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertrags­ver­hältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektro­ni­schem Wege in
Textform zu bestätigen.

Das Ganze erfordert somit eine gewisse technische Einrichtung. Sollten Sie als Unter­nehmen von dieser neuen Pflicht überrascht sein – der Countdown bis zum 01. Juli 2022 läuft.

(Christian Dümke)

2022-05-27T19:48:58+02:0027. Mai 2022|Digitales, Energiepolitik, Vertrieb|

Hoppla, was ist denn das? Das Preis­an­pas­sungs­verbot zum 1. Juli 2022

Zum 1. Juli 2022 wird die EEG-Umlage erst auf null gesetzt und gehört zum 1. Januar 2023 endgültig der Vergan­genheit an. So weit, so bekannt, wir berich­teten u. a. hier und hier. Die Versorger werden verpflichtet, diese Absenkung der EEG-Umlage unmit­telbar weiter­zu­geben. Im Juli bezahlen Letzt­ver­braucher also 3,723 Cent/kWh weniger als noch im Juni 2022, voraus­ge­setzt, sie zahlen die EEG-Umlage bis zu diesem Zeitpunkt überhaupt. Für die unter­schied­lichen Kunden­gruppen regeln das die neuge­schaf­fenen §§ 118 Abs. 36 bis 39 EnWG.

Eine in diesem Zusam­menhang bemer­kens­werte Regelung enthält § 118 Abs. 39 S. 3 EnWG. Hier spricht der Gesetz­geber nämlich das Verbot aus, zeitgleich den Preis aus einem anderen Grund anzupassen. Ausweislich der amtlichen Begründung soll die Absenkung so „klar nachvoll­ziehbar“ an den Letzt­ver­braucher weiter­ge­reicht werden; Sinn dieses Verbotes ist also Trans­parenz. Doch so klar diese Regelung auf den ersten Blick erscheint: Auf den zweiten ergeben sich Fragen.

Kostenlose Fotos zum Thema Fragezeichen

Denn was wird nun aus vertrag­lichen Preis­an­pas­sungs­rechten zum 1. Juli? In der amtlichen Begründung heißt es, dieses Verbot stelle eine minimale Einschränkung der Privat­au­to­nomie der Unter­nehmen dar, weil norma­ler­weise Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar vollzogen werden. Das mag zwar mehrheitlich so stimmen. Doch es verhält sich keineswegs so, dass es keine oder nur ganz exotische Strom­lie­fer­ver­träge gibt, die halbjährlich – also zum 1.7. und zum 1.1. – angepasst werden. Für diese stellt sich nun jeden­falls die Frage, was nun passieren soll. Zu anderen Zeitpunkten bleibt die Preis­an­passung ja möglich. Doch wenn sie nun justa­mente zum 1.7. vertraglich vereinbart wurde? Verschiebt sich dann der Zeitpunkt der turnus­mä­ßigen Anpassung im Wege der Vertrags­aus­legung entlang des mutmaß­lichen Willens der Parteien um eine Woche, einen Monat oder einen anderen Zeitraum?

Pragma­tisch spricht viel für eine Verschiebung um einen Monat auf den 1.8., aber eine ganz klare und rechts­si­chere Lösung für diese Fallgruppe bietet der Gesetz­geber nicht an (Miriam Vollmer).

2022-05-24T23:43:29+02:0024. Mai 2022|Strom, Vertrieb|

Was genau macht eigentlich die „Schlich­tungs­stelle Energie“?

Wir hatten neulich auf diesem Blog eine inter­es­sante Entscheidung des Kammer­ge­richts zur Frage der Angemes­senheit der Kosten der Schlich­tungs­stelle Energie vorge­stellt. Grund genug sich die Schlich­tungs­stelle und ihre Funktion noch einmal grund­sätzlich anzuschauen.

Die Schlich­tungs­stelle Energie ist kein ordent­liches Gericht, sondern soll – wie der Name bereits andeutet – der außer­ge­richt­lichen Streit­schlichtung zwischen Kunde und Energie­ver­sorger dienen und so auch die ordent­lichen Gerichte entlasten. Die Funktion der Schlich­tungs­stelle ist in § 111b EnWG gesetzlich geregelt.

In ihrer Arbeit wird die Schlich­tungs­stelle Energie laut Infor­mation auf ihrer Website durch einen Beirat unter­stützt. Dieser hat beratende Funktion und umfasst 15 Personen, welche die Verbraucher, die Energie­wirt­schaft sowie die zustän­digen Bundes­mi­nis­terien reprä­sen­tieren sollen. Die Amtszeit der Beirats­mit­glieder beträgt drei Jahre.

Wendet sich ein Kunde im Streitfall an die Schlich­tungs­stelle, ist der betroffene Versorger verpflichtet, am Schlich­tungs­ver­fahren teilzu­nehmen (§ 111b Abs. 1 S. 2 EnWG). Der Antrag des Verbrau­chers auf Einleitung des Schlich­tungs­ver­fahrens ist aller­dings erst zulässig, wenn der Energie­ver­sorger zuvor einer an ihn gerich­teten Verbrau­cher­be­schwerde nicht abgeholfen hat.

Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, Messstel­len­be­treiber und Messdienst­leister sind nämlich verpflichtet, Verbrau­cher­be­schwerden, die den Anschluss an das Versor­gungsnetz, die Belie­ferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unter­nehmen zu beant­worten. Wird der Verbrau­cher­be­schwerde durch das Unter­nehmen dabei nicht abgeholfen, hat das Unter­nehmen die Gründe in Textform darzu­legen und ausdrücklich auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle hinzu­weisen. Der Versorger hat zugleich anzugeben, dass er zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren verpflichtet ist. Auch auf seiner Webseite muss der Versorger auf das Schlich­tungs­ver­fahren nach § 111b, inklusive der Anschrift und der Webseite der Schlich­tungs­stelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlich­tungs­ver­fahren hinweisen.

Anders als bei einem ordent­lichen Gerichts­ver­fahren müssen die pauscha­lierten Kosten eines solchen Schieds­ver­fahrens dabei grund­sätzlich vom Energie­ver­sorger getragen werden, unabhängig davon zu wessen Gunsten die Schlich­tungs­stelle am Ende dann entscheidet. Will ein Versorger diese Situation vermeiden, kann er eigentlich nur den Streit an einem ordent­lichen Gericht anhängig machen – denn in diesem Fall nimmt die Schlich­tungs­stelle den Fall nicht mehr zur Entscheidung an.

(Christian Dümke)

2022-05-23T20:00:20+02:0023. Mai 2022|Allgemein, Grundkurs Energie, Vertrieb|