Neure­gelung: Wegfall der Pflicht zur Preis­än­de­rungs­mit­teilung und des Sonder­kün­di­gungs­rechtes bei bestimmten Senkungen des Energiepreises

Lange Zeit galt im Recht der Dauer­schuld­ver­hält­nisse über die Lieferung von Strom und Gas eine einfache Regel: Ändert der Energie­ver­sorger einseitig den Liefer­preis, darf er das nur unter bestimmten engen Voraus­set­zungen und wenn er den Kunden hierüber recht­zeitig in ausrei­chender Form infor­miert. Der Kunde hat dann seiner­seits das Recht, sich durch Sonder­kün­digung vom Vertrag zu lösen. Normiert ist das Ganze in § 41 Abs. 5 EnWG.

Im Jahr 2017 entschied der BGH, dass das Sonder­kün­di­gungs­recht auch unein­ge­schränkt bei Preis­än­de­rungen gilt, die allein auf einer Weitergabe von gestie­genen Steuern und Abgaben beruhen (BGH, 5.07.2017, VIII ZR 163/16) und verlieh dem Sonder­kün­di­gungs­recht damit umfas­sende Geltung. Dieses Prinzip wurde in der Folgezeit aller­dings etwas aufgeweicht.

Erste Ausnahme 2020: Umsatz­steu­er­än­de­rungen ohne Sonderkündigungsrecht

Die bekannte Syste­matik änderte sich erstmals, als der Gesetz­geber im Jahr 2020 temporär entschied, die Umsatz­steuer für 6 Monate abzusenken. Die führte sehr kurzfristig zu einer Senkung der steuer­lichen Belastung auf Energie­lie­fe­rungen und damit zu einer Verän­derung des Brutto­lie­fer­preises. Der Gesetz­geber schuf hierfür extra eine gesetz­liche Ausnah­me­re­gelung in § 41 Abs. 6 EnWG. Bei unver­än­derter Weitergabe von umsatz­steu­er­lichen Mehr- oder Minder­be­las­tungen, die sich aus einer gesetz­lichen Änderung der geltenden Umsatz­steu­er­sätze ergeben bedurfte es hiernach fortan keiner Unter­richtung des Kunden mehr und dem Kunden sollte in diesen Fällen auch kein Sonder­kün­di­gungs­recht mehr zustehen.

Zweite Ausnahme 2022: Senkung bestimmter Kostenbestandteile

Nun kam es aktuell zu einer weiteren gesetz­lichen Änderung bei der Preis­an­pas­sungs­sys­te­matik: Mit dem „Gesetz zur Absenkung der Kosten­be­las­tungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letzt­ver­braucher“ wollte der Gesetz­geber zunächst sicher­stellen, dass die kurzfristig entfallene EEG-Umlage auch als Preis­senkung beim Verbraucher ankam. Im Rahmen dieses Gesetzes kam es dann zu einer Erwei­terung der bisher nur für die Umsatz­steuer geltenden Ausnah­me­re­gelung des § 41 Abs. 6 EnWG.

Künftig bedarf es auch bei „unver­än­derter Weitergabe von Minder­be­las­tungen aufgrund einer Absenkung des Saldos der Kalku­la­ti­ons­be­stand­teile nach § 40 Absatz 3 Nummer 3 EnWG“ weder einer Preis­än­de­rungs­mit­teilung an den Kunden noch steht dem Kunden in diesen Fällen ein Sonder­kün­di­gungs­recht zu. Das bedeutet kurz gesagt: kommt es in Zukunft zu einer Senkung der der EEG- Umlage, der KWK-Umlage, der Umlage nach § 19 StromNEV oder der Umlage für abschaltbare Lasten gem. § 18 AbLaV und führt diese Senkung zu einer Senkung des Endkun­den­preises, muss der Energie­ver­sorger den Kunden über diese bevor­ste­hende Preis­senkung weder infor­mieren, noch steht dem Kunden dann das Sonder­kün­di­gungs­recht zu.

Für die Versorger ist das vorteilhaft, denn sie können so schneller auf die Verän­derung dieser externen Kosten reagieren und vermeiden Aufwand und Kosten der Kunden­in­for­mation über die anste­hende Senkung. Für den Kunden wiederum dürfte der Wegfall des Sonder­kün­di­gungs­rechtes keine unange­messene Benach­tei­ligung darstellen, weil er durch die Senkung ja einen Preis­vorteil erhält, der keine außer­or­dent­liche Vertrags­be­en­digung rechtfertigt.

Fazit

Kann man damit jetzt pauschal sagen, dass ein Versorger künftig nur noch bei Preis­er­hö­hungen den Kunden infor­mieren und ihm das Sonder­kün­di­gungs­recht gewähren muss, aber nicht mehr bei Preis­sen­kungen? Leider nein, denn die gesetz­liche Ausnahme gilt nur für die Änderung der genannten externen Preis­be­stand­teile – aber nicht für den Fall, dass der Versorger seinen Netto-Liefer­preis wegen gesun­kener eigener Beschaf­fungs- und Vertriebs­kosten absenken will oder muss oder andere Kosten­be­stand­teile sinken. In diesem Fall bleibt alles beim alten.

Vor diesem Hinter­grund stellt sich die Frage, warum der Gesetz­geber insoweit inkon­se­quent ist und die Infor­ma­ti­ons­pflicht und das Sonder­kün­di­gungs­recht des Kunden nicht bei sämtlichen Preis­sen­kungen ausschließt oder die Ausnah­me­re­gelung zumindest auf sämtliche externen Kosten­be­stand­teile des § 40 Abs. 3 EnWG ausweitet, wenn deren Verän­derung zu einer Preis­senkung führt.

Auswir­kungen auf die Vertragsgestaltung

Energie­ver­sorger dürften diese neuen erleich­terten Regelungen bisher noch nicht in ihren Liefer­be­din­gungen umgesetzt haben. Wenn diese Liefer­be­din­gungen daher abwei­chend von den neuen gesetz­lichen Rahmen­be­din­gungen noch ein Sonder­kün­di­gungs­recht des Kunden auch für Preis­sen­kungen wegen gesetz­licher Kosten­be­sa­tand­teile vorsehen, dürften diese Vertrags­be­din­gungen – da kunden­freund­licher als das Gesetz – der Neure­gelung im EnWG vorgehen. Insoweit könnte eine Anpassung sinnvoll sein.

(Christian Dümke)

2022-06-15T00:13:46+02:0014. Juni 2022|Vertrieb|

Viele Unklar­heiten rund um § 24 EnSiG

Rund um den neuge­schaf­fenen § 24 Energie­si­che­rungs­gesetz (EnSiG) ergeben sich immer neue praktische Fragen. Klar ist jeden­falls, dass im Falle einer Einstellung der Gaslie­fe­rungen aus Russland die Bundes­netz­agentur außer­or­dent­liche Preis­an­pas­sungen erlauben kann, und zwar entlang der Liefer­kette vom Importeur bis zum Versorger des Letzt­ver­brau­chers. Dies soll verhindern, dass ein steiler Preis­an­stieg nach dem Stopp der russi­schen Gasim­porte zu unkon­trol­lier­baren Verwer­fungen führt. Statt dessen sollen alle Akteure die Preise in dem Maße erhöhen wie es maximal notwendig ist, um Ersatz zu beschaffen.

Doch auf viele Fragen hat die neue Norm keine Antwort. Klar dürfte noch sein, dass das Preis­an­pas­sungs­recht nicht für Verträge gilt, für die nicht die deutsche Rechts­ordnung anwendbar ist. Das betrifft im Handel mit Gas aber nicht wenige Unter­nehmen. Hier besteht also die reale Gefahr, dass Preise steigen, aber nicht weiter­ge­geben werden können. Relevant sind dann die vertrag­lichen Klauseln, bevor geprüft wird, ob § 313 BGB im Einzelfall greifen könnte.

Fragezeichen, Wissen, Frage, Unterzeichnen, Symbol

Auch dort, wo Unter­nehmen ihren Gaspreis im vollen beidsei­tigen Bewusstsein der Weltlage und ihrer möglichen Auswir­kungen auf die deutsche Energie­ver­sorgung fest vereinbart bzw. abgesi­chert haben, stellen sich Fragen. Muss nicht in diesen beson­deren Einzel­fällen, wo genau dieser Fall unter Kaufleuten geregelt wurde, die vertrag­liche Klausel dem gesetz­lichen „Normalfall“ vorgehen? Schließlich ergibt sich aus dem Vertrag klar, dass eben diese Risiko­ver­teilung – für die ja auch Geld geflossen ist – dem ausdrück­lichen Willen der Parteien entspricht. Und wenn dies nicht der Fall ist: Was wird aus der Vergütung? Die Norm selbst regelt dies nicht.

Vermutlich werden am Ende Gerichte entscheiden. Doch für viele Unter­nehmen sowohl als Käufer als auch als Verkäufer stellen die offenen Fragen an § 24 EnSiG weitere Unsicher­heits­fak­toren in einem ohnehin unsicheren Umfeld dar (Miriam Vollmer).

2022-06-09T22:41:55+02:009. Juni 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Der Wertersatz bei rechts­grund­loser Energielieferung

Die Lieferung von Energie gegen Entgelt wird rechtlich als eine Form des Kaufver­trages i.s.d. § 433 BGB behandelt. Der Energie­lie­ferant schuldet Energie und der Kunde die verein­barte Bezahlung. Was aber gilt, wenn Energie geliefert und verbraucht wird, obwohl gar kein (wirksamer) Vertrag besteht? Diese Situation mag eher selten sein im Energie­recht, sie kann aber eintreten – zum Beispiel wenn die Ersatz­ver­sorgung faktisch über die maximal gesetzlich vorge­sehene Dauer von 3 Monaten ausge­dehnt wird. Oder wenn der Abschluss des Energie­lie­fer­ver­trages Wirksam­keits­mängeln unter­liegt, eine Belie­ferung aber trotzdem statt­ge­funden hat.

In diesen Fällen besteht kein vertrag­licher Anspruch des Energie­ver­sorgers auf Bezahlung der Energie gegen den Kunden – gleichwohl ist diese damit nicht kostenfrei. Der Kunde schuldet dem Versorger in diesem Fall nämlich grund­sätzlich nach § 812 BGB die Herausgabe von allem, was dieser rechts­grundlos geleistet hat – nämlich die bezogene Energie. Da diese Energie vom Kunden aber verbraucht wurde und nicht stofflich zurück­ge­geben werden kann, muss der Kunde hierfür Wertersatz leisten (§ 818 Abs. 2 BGB). Aber wie ist dieser „Wert“ zu bestimmen?

Hierbei kommen verschiedene Ansätze der Wertermittlung in Betracht. Der Wert der Energie könnte einfach am vertrag­lichen Liefer­preis gemessen werden – also dem Preis der gegolten hätte, wenn die Lieferung auf einem Vertrag beruhen würde. Oder aber der Wertersatz könnte sich an den Kosten bemessen, die der Energie­ver­sorger seiner­seits aufbringen musste, die Energie dem Kunden bereit­zu­stellen. Oder aber der Wertersatz könnte daran gemessen werden, zu welchem Preis die vom Kunden verbrauchte Energie­menge zum Zeitpunkt des Erstat­tungs­an­spruches am Markt neu beschafft werden könnte. Man sieht, jeder dieser 3 Ansätze wird im Einzelfall zu einem anderen Wert führen.

Der BGH hatte zumindest in einer Entscheidung im Jahr 1992 den Wertersatz einer Energie­lie­ferung nach der Höhe eines vergleich­baren vertrag­lichen Tarif­preises bestimmt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1992, VI ZR 18 6/91). Die Schlich­tungs­stelle Energie kam in einem ähnlichen Streitfall nach vielen Abwägungen zur Bestimmung des Werter­satzes zu dem „Gütevor­schlag“, der betroffene Versorger solle doch einfach komplett auf Wertersatz verzichten (Schlich­tungs­stelle Energie, 12.10.2021, 3485/21). So einfach kann man es sich natürlich auch machen.

(Christian Dümke)

2022-06-09T00:15:26+02:009. Juni 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|