Gasman­gellage: Neues vom Superpreisanpassungsrecht

Nur wenige Wochen nach der Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes (EnSiG) will die Ampel kurz vor der Sommer­pause weitere Änderungen. Diese betreffen vor allem, aber nicht nur (zu weiteren Neuerungen in den nächsten Tagen), die Möglichkeit, Mehrkosten für die Gasbe­schaffung aufzu­bringen, ohne Impor­teure in einer Gasman­gellage untragbar zu belasten.

Zunächst soll der neuge­schaffene § 24 EnSiG, das „Super­preis­an­pas­sungs­recht“, novel­liert werden (hierzu schon hier). Die Norm war wegen vielfacher Unklar­heiten stark kriti­siert worden. Zwar soll die Möglichkeit, dass entlang der gesamten Liefer­kette vom Importeur bis zum Versorger des Letzt­ver­brau­chers gestiegene Kosten weiter­ge­geben werden können, an sich erhalten bleiben. Aber vor Ausrufung dieses Rechts soll disku­men­tiert geprüft worden sein, ob nicht eine Umlage nach dem neu vorge­schla­genen § 26 EnSiG oder eine gezielte Stützung von Unter­nehmen die bessere Alter­native darstellen.

Eine bisher bestehende Unklarheit soll § 24 Abs. 2 EnSiG besei­tigen: Hiernach soll das Preis­an­pas­sungs­recht auf physische Liefe­rungen im deutschen Markt­gebiet anwendbar sein, und zwar unabhängig vom anwend­baren Recht. Damit will die Ampel klarstellen, dass es nicht möglich sein soll, durch vertrag­liche Rechtswahl z. B. des briti­schen Rechts das Preis­an­pas­sungs­recht zu umgehen. Auch eine abwei­chende vertrag­liche Regelung dahin­gehend, dass der Lieferant auf die Ausübung des Super­preis­an­pas­sungs­rechts verzichtet, soll nicht zulässig sein. Künftig wäre der § 4 EnSiG also abwei­chungsfest. Keine Neure­gelung, sondern nur Klarstel­lungen: Der § 24 EnSiG wird nicht automa­tisch ab Ausrufung des Gasalarm­falls scharf­ge­schaltet, sondern ausdrücklich, und die „angemessene“ Preis­an­passung ist die, die wir seit langem als „billig“ im Sinne des § 315 BGB kennen.

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Neben diesen Details soll die seit letzter Woche disku­tierte Umlage­lösung angelegt werden. Zwar nicht fix und fertig, aber immerhin als Verord­nungs­er­mäch­tigung. Der Bund kann nach diesem neuen § 26 EnSiG per Verordnung ein Umlage­system errichten, bei dem die Impor­teure für die Mehrkosten einen Ausgleich erhalten, der dann per Umlage (aka „Saldierte Preis­an­passung“) auf alle Gaskunden umgelegt wird. Ob es hier Ausnahmen gibt wie die Begren­zungs­re­ge­lungen bei der EEG-Umlage, ist unklar, auch Berechnung und Verfahren würden erst in der Verordnung geregelt. Wenn es hierzu kommt, ist das Preis­an­pas­sungs­recht nach § 24 EnSiG jeden­falls nicht bzw. nicht mehr anwendbar.

Im Ergebnis soll das EnSiG nun also zwei alter­native Möglich­keiten, erhöhte Import­preise für Erdgas wieder­zu­geben, enthalten, also einmal in der konkreten Liefer­kette, einmal über eine flächen­de­ckende Umlage.In jedem Fall ist klar: Die in einer Gasman­gellage voraus­sichtlich noch einmal drastisch erhöhten Preise werden von Letzt­ver­brau­chern getragen. Bei den Preis­stei­ge­rungen, über die für diesen Fall aktuell speku­liert wird, wäre in wohl beiden Szenarien mit Zahlungs­aus­fällen und erheb­lichen gesamt­wirt­schaft­lichen Auswir­kungen zu rechnen. Wir stehen mögli­cher­weise vor energie­wirt­schaftlich, aber auch volks­wirt­schaftlich wie gesell­schaftlich riskanten Wochen oder gar Monaten (Miriam Vollmer)

2022-07-06T22:13:21+02:006. Juli 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Die Alarm­stufe des Notfallplan Gas droht – was sind die Folgen?

Der Presse war heute zu entnehmen, dass die Regierung angeblich die Ausrufung der „Alarm­stufe“ des Notfall­plans Gas vorbereite.

UPDATE vom 23.06.2022: Die Alarm­stufe wurde zwischen­zeitlich ausgerufen.

Wir schauen uns an, was das bedeutet:

Wir hatten hier bereits schon einmal grund­sätzlich erklärt, wie der Gesetz­geber die Rahmen­be­din­gungen zur Sicherung der Gasver­sorgung durch das Energie­si­che­rungs­gesetz und den Notfallplan Gas grund­legend ausge­staltet hat.

Voraus­set­zungen der Alarmstufe

Die aktuell im Raum stehende „Alarm­stufe“ ist die zweite Stufe von insgesamt drei Krisen­stufen des Notfall­plans (Frühwarn­stufe, Alarm­stufe, Notfall­stufe). Die Feststellung der Alarm­stufe erfolgt durch das BMWi durch Bekanntgabe per Presse­er­klärung. Hierfür müssen folgende Indika­toren einzeln oder gemeinsam vorliegen:

  • Nichtvorhandensein/Ausbleiben/gravierende Reduzierung von Gasströmen an wichtigen physi­schen Einspeise[1]punkten
  • lang anhal­tende sehr niedrige Speicherfüllstände
  • Ausfall von wichtigen Aufkommensquellen
  • längerer techni­scher Ausfall wesent­licher Infra­struk­turen (z.B. Leitungen und/oder Verdich­ter­an­lagen) mit Möglichkeit einer Alternativversorgung
  • extreme Wetter­ver­hält­nisse bei gleich­zeitig sehr hoher Nachfrage
  • hohe Gefahr langfris­tiger Unterversorgung
  • Anfor­derung von Solida­rität an Deutschland

Folgen der Alarmstufe

Die Feststellung der Alarm­stufe hat zur Folge, dass unter Fortgeltung der europäi­schen Binnen­markt­regeln die Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen weiter die Versorgung mit Erdgas gemäß § 53a EnWG sicher­stellen müssen. Hierfür stehen ihnen spezielle markt­ba­sierte Maßnahmen zur Verfügung, die unter Ziffer 7 des Notfall­plans aufge­führt sind.

  • Nutzung interner Regelenergie
  • Optimierung von Lastflüssen
  • Anfor­derung externer Regelenergie
  • Abruf von externer lokaler und/oder netzpunkt­scharfer Regelenergie
  • Verla­gerung von Erdgas­mengen in Zusam­men­arbeit mit Netzbe­treibern in Deutschland sowie im benach­barten Ausland
  • Lastfluss­zu­sagen
  • Unter­bre­chungen auf vertrag­licher Basis (unter­brechbare Verträge)

Gelingt es den einzelnen Netzbe­treibern nicht, mithilfe dieser Maßnahmen, die Gefährdung oder Störung in ihrem jewei­ligen Netz im Rahmen ihrer eigenen System­ver­ant­wortung zu besei­tigen, so sind sie im Rahmen der Zusam­men­arbeit nach § 16 Abs. 2 i.V.m § 15 Abs. 1 EnWG „berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gasein­spei­sungen, Gastrans­porte und Gasaus­spei­sungen in ihren Netzen den Erfor­der­nissen eines sicheren und zuver­läs­sigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen“. Dabei sind „die betrof­fenen Betreiber von anderen Fernlei­tungs- und Gasver­tei­ler­netzen und Gashändler … soweit möglich vorab zu infor­mieren“. Entspre­chendes gilt nach § 16a EnWG auch für die VNB.

Fernlei­tungs- und Vertei­ler­netz­be­treiber ergreifen im Rahmen ihrer System­ver­ant­wortung Maßnahmen gemäß §§ 16 und 16a EnWG. Die Fernlei­tungs­netz­be­treiber (FNB) – geben in Abstimmung mit den Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen zeitnahe schrift­liche Lageein­schät­zungen, mindestens einmal täglich an das BMWi und Strom­netz­be­treiber (ÜNB) tauschen notwendige Infor­ma­tionen aus und koordi­nieren soweit möglich ihre Maßnahmen unter­ein­ander mit der Maßgabe, ihre jewei­ligen Netze so lange wie möglich stabil zu halten.

Es besteht die Verpflichtung der Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen zur umfas­senden Unter­stützung des BMWi bei der Lagebe­wertung und Mitwirkung im Krisenteam; die Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen spielen aufgrund ihrer Kenntnis über die Versor­gungs­si­tuation des Markt­ge­bietes eine wichtige Rolle. Das BMWi unter­richtet unver­züglich die EU-KOM, insbe­sondere über geplante Maßnahmen (Art. 11 Abs. 2 SoS-VO).

Weiterhin steht den Gaslie­fe­ranten während der Alarm­stufe auf allen Liefer­stufen das „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ nach § 24 Energie­si­che­rungs­gesetz zur Verfügung, sobald die Bundes­netz­agentur nach § 24 Abs. 1 EnSiG „eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland festge­stellt“ hat (wir erläutern dies hier).

Fazit

Die Alarm­stufe verpflichtet somit zunächst die verant­wort­lichen Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen selbst, alle ihnen zur Verfügung stehenden mittel zur Sicher­stellung der Energie­ver­sorgung zu ergreifen. Der Staat selber greift noch nicht in Liefer­vor­gänge ein und es kommt auch nicht zur Unter­bre­chung der Versorgung, es sei denn es handelt sich um besondere Kunden mit entspre­chender vertrag­licher Vereinbarung.

Wann endet die Alarmstufe?

Das BMWi beendet die Alarm­stufe bei Wegfall der Voraus­set­zungen durch Presse­er­klärung und unter­richtet unver­züglich die EU-KOM.

(Christian Dümke)

2022-06-23T12:30:37+02:0022. Juni 2022|Allgemein, Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb, Vertrieb|

Die Wider­spruchs­frist des Kunden gegen unwirksame Energie­preis­an­pas­sungen erklärt

Ist der Kunde eines Energie­ver­brau­chers mit seiner Verbrauchs­ab­rechnung, genauer gesagt mit den dort vom Versorger abgerech­neten Liefer­preisen nicht einver­standen, hat er eine Frist von 3 Jahren, der Rechnung zu wider­sprechen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt der dort abgerechnete Preis automa­tisch als rechtmäßig.

Diese Frist findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde vom Bundes­ge­richtshof entwi­ckelt. Zunächst für den Bereich der Strom- und Gasver­sorgung nach dem EnWG (BGH, 14.03.2012, VIII ZR 93/11) und dann später auch auf den Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung übertragen (BGH, 24.09.2014, VIII ZR 350/13, BGH,10.03.2021, VIII ZR 200/18).

Der BGH begründet diese Frist mit einer jeweils vorzu­neh­menden ergän­zenden Vertrags­aus­legung des Energie­ver­sor­gungs­ver­trages. Enthält dieser Vertrag eine unwirksame Preis­an­pas­sungs­klausel ist nämlich grund­sätzlich zunächst jede darauf gestützte Preis­an­passung unwirksam und es gilt der vertraglich verein­barte Anfangs­preis unver­ändert fort. Macht der Kunde in diesem Rückfor­de­rungs­an­sprüche für die Vergan­genheit geltend, bestimmt sich die höhe seines Anspruches aus der Differenz zwischen dem bei Vertrags­schluss verein­bartem Preis und dem später vom Versorger aufgrund unwirk­samer Preis­er­hö­hungen tatsächlich abgerech­netem Preis.

Handelt es sich um einen Vertrag, der vor längerer zeit abgeschlossen wurde, kann diese Differenz zwischen dem vertrag­lichen Anfangs­preis und dem gegen­wärtig abgerech­neten Preis enorm hoch ausfallen. In dem Fall, den der BGH 2012 zu entscheiden hatte, lag der Anfangs­preis bei 4,86 Pfennig (!) je kWh. Hier nahm der BGH dann eine Einschränkung vor, in dem er entschied, dass jeder vom Versorger abgerechnete Preis als neu verein­barter (und damit wirksamer) Preis gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren wider­sprochen hat.

Auf diese Weise wird das Risiko des Versorgers deutlich begrenzt. Die 3 Jahres­frist gilt (anders als bei der Verjährung) direkt ab Zugang der jewei­ligen Rechnung.

Aber Moment – gilt nicht ohnehin eine gesetz­liche Verjäh­rungs­frist von 3 Jahren, die Rückfor­de­rungs­an­sprüche von Kunden auf diesen Zeitraum begrenzt? Hier muss man genau unter­scheiden: Die gesetz­liche Verjährung bestimmt den Zeitraum, für den der Kunde seine Zahlungen bei unwirk­samen Preis­än­de­rungen teilweise zurück­fordern kann. Die Wider­spruchs­re­gelung des BGH dagegen bestimmt die Höhe des Anspruches in diesem Zeitraum, denn der Anspruch berechnet sich der Höhe als Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem vertraglich geltenden Preis. Und der vertraglich geltende Preis ist der letzte Preis, den der Kunde dadurch akzep­tiert hat, dass er ihm nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungs­zugang wider­sprochen hat.

(Christian Dümke)

2022-06-17T17:39:08+02:0017. Juni 2022|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|