Keine Betrof­fenheit durch Fahrradstraße

Was für Regeln auf Fahrrad­straßen gelten und welche Einschrän­kungen es für andere Verkehrs­arten gibt, ist im öffent­lichen Bewusstsein noch nicht besonders stark verankert. Dabei gibt es Fahrrad­straßen mit amtlichem Verkehrs­zeichen in Deutschland bereits seit 1997. Mögli­cher­weise sind die zahlreichen Ausnahmen für den Kraft­fahr­zeug­verkehr ein Grund für die Verwirrung.

Seit der StVO Reform von 2021 haben sich die Voraus­set­zungen für die Einrichtung von Fahrrad­straßen wesentlich verein­facht, so dass Fahrrad­straßen nun häufiger werden. Mittler­weile ist es nicht mehr erfor­derlich, dass Fahrrad­verkehr in einer Straße die vorherr­schende Verkehrsart ist. Vielmehr kommt die Anordnung laut der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO zu Zeichen 244.1 und 244.2 in Betracht auf Straßen mit einer „hohen oder zu erwar­tenden hohen Fahrrad­ver­kehrs­dichte, einer hohen Netzbe­deutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich unter­ge­ord­neter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr“.

Frau auf Fahrrad im Stadtverkehr

Insofern gibt es inzwi­schen auch verschiedene verwal­tungs­ge­richt­liche Verfahren in Zusam­menhang mit Fahrrad­straßen. Beispiels­weise berich­teten wir aus Hannover, in dem ein Gericht auf die Klage eines Anwohners und Kfz-Halters mehrfach deutlich gemacht hat, dass die Einrichtung von Fahrrad­straßen dem Fahrrad­verkehr effektiv etwas „bringen“ müsse, um recht­mäßig zu sein. Mit dem Erfolg, dass die Verkehrs­be­hörde – letztlich zu Lasten des Klägers – inzwi­schen die Fahrrad­straße auf eine Weise angeordnet hat, die wesentlich stärker in die Rechte der Autofahrer eingreift.

Auch Anfang diesen Monats gab es wieder eine verwal­tungs­ge­richt­liche Entscheidung zu einer Fahrrad­straße. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines Unter­nehmens nicht zugelassen, das Gewer­be­grund­stücke an einer Fahrrad­straße vermietet. Die Klägerin war der Auffassung, durch die Einrichtung der Fahrrad­straße, die mit Zusatz­schildern den motori­sierten Verkehr zulässt, poten­tielle Mieter zu verlieren, die auf die Anfahrt mit dem Kfz und auf Parkplätze für Ladeverkehr angewiesen seien.

Das Gericht hat in Überein­stimmung mit dem Verwal­tungs­ge­richt Köln als Vorin­stanz die Berufung bzw. Klage als unzulässig zurück­ge­wiesen. Denn die Klägerin sei durch die Anordnung der Fahrrad­straße nicht betroffen, weder als eigene Halterin von Kfz, was von ihr auch gar nicht geltend gemacht wurde, noch in ihrem Grund­recht auf Eigentum, da es allen­falls um bloße Gewinn­aus­sichten ginge.

In diesem Rahmen setzt sich das Gericht auch mit dem Regelungs­gehalt der Fahrrad­straße ausein­ander. Der Inhalt der Anordnung ergibt sich aus Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO  (Rn. 23 zu Verkehrs­zeichen 244). Da aufgrund der Zusatz­zeichen motori­sierter Verkehr zugelassen sei, würde sich der Regelungs­gehalt der Fahrrad­straße im Wesent­lichen darin erschöpfen, dass Fahrrad­fahrer neben­ein­ander fahren dürften. Zum ruhenden Verkehr seien in den Regeln zur Fahrrad­straße keine Aussagen getroffen. Obwohl durch straßen­ver­kehrs­recht­liche Anordnung eine Vielzahl von Verkehrs­teil­nehmern betroffen sind, gibt es mit anderen Worten doch Möglich­keiten, die Zahl der poten­ti­ellen Kläger einzu­schränken. Zumindest wer offen­sichtlich nicht Adressat eines Verkehrs­zei­chens ist, kann nicht klagen. (Olaf Dilling)

 

2023-02-14T11:53:32+01:0014. Februar 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Verfah­rens­be­schleu­nigung bei Infra­struktur: „Stau auf der Überholspur“?

Dieser Tage wird der Geset­zes­entwurf zur Verfah­rens­be­schleu­nigung aus dem Hause Buschmann (FDP) im Deutschen Bundestag disku­tiert. Dabei geht es um eine Reform der verwal­tungs­ge­richt­lichen Verfahren zur Planung und zum Bau von Infra­struk­tur­vor­haben. Von Bundes­mi­nister der Justiz Marco Buschmann wurde die Parole ausge­geben, dass sich die Verfah­rens­dauer von Infra­struk­tur­vor­haben in Zukunft an der Geschwin­digkeit orien­tieren sollten, mit denen die neuen LNG-Terminals geplant und gebaut werden. Von den im Bundestag vertre­tenen Parteien gab es dazu mehrheitlich Zustimmung, aber auch Kritik und Modifikationswünsche.

Unter anderem kam im Rechts­aus­schuss von der SPD die Kritik an der mangelnden Priori­sierung durch die FDP. Wenn unter­schiedslos alles beschleunigt werden solle, von Energie­wen­de­pro­jekten über den Autobahnbau bis hin zur Geneh­migung von Braun­koh­le­ta­gebau, führe das unter Umständen zu einer Art ‚Stau auf der Überholspur‘.

Stau auf mehrspuriger Autobahn

Nun wäre an einer recht­lichen Ermög­li­chung schnel­lerer Verfahren in dieser Hinsicht gar nichts auszu­setzen. Jeden­falls solange niemand gezwungen wird, sich dem Zugzwang auszu­setzen. Die Kritik ist jedoch insofern berechtigt, als oft nicht primär einzu­hal­tende Verfah­rens­fristen oder gericht­liche Verfahren das Nadelöhr sind, sondern schlicht die Ressour­cen­aus­stattung der öffent­lichen Verwaltung inklusive der Gerichts­barkeit. Wenn aber nicht genug Ressourcen für die Prüfung der materi­ellen Voraus­set­zungen vorhanden sind, kann das bedeuten, dass schnellere Verfahren auf Kosten der Qualität von Entschei­dungen gehen. Schlimms­ten­falls führt das zu Verfah­rens­fehlern, die ihrer­seits wieder für Verzö­ge­rungen sorgen.

Diese Bedenken wurden zumindest von einem Teil der geladenen Sachver­stän­digen geteilt. Beispiele sind gemäß § 87c Abs. 2 VWGO-Entwurf bei bestimmten Verfahren zwingend vorge­se­hener erster Erörte­rungs­termin zwei Monate nach Klage­er­wi­derung, der nach Auffassung von Richtern zu viele Ressourcen binden würde. Weiterhin zeigt sich das Problem bei Einführung einer in gesetzlich vorge­schrie­benen Klage­er­wi­de­rungs­frist: Im Umwelt­rechts­be­helfs­gesetz soll demnach in einem neuen § 6 eine zwingende Erwide­rungs­frist durch die Beklagte von 10 Wochen einge­führt werden. Später vorge­brachte Erklä­rungen oder Beweis­mittel sind grund­sätzlich ausge­schlossen. Zu Recht wies ein Richter an Schleswig-Holstei­ni­schen Verwal­tungs­ge­richt darauf hin, dass gerade daraus Verzö­ge­rungen resul­tieren könnten. Schnelle Gerichts­ver­fahren führen nämlich nicht immer zur schnellen Umset­zungen von Infra­struk­tur­pro­jekten. Es kommt schließlich auch darauf an, wer vor Gericht Erfolg hat. (Olaf Dilling)

 

2023-02-09T12:07:44+01:009. Februar 2023|Kommentar, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Toleranz im Verkehr: Die beklagten Ampelpärchen

Bei Durch­sicht der Entschei­dungen von 2022 zum öffent­lichen Verkehrs­recht, ist uns eine besonders skurrile aufge­fallen, die wir Ihnen nicht vorent­halten wollen. Die Landes­haupt­stadt Bayerns hat, inspi­riert von Wien, an einigen Licht­zei­chen­an­lagen, vulgo Verkehrs­ampeln, sogenannte „Streusch­eiben“ mit beson­deren Motiven angebracht. An sich nichts beson­deres in Deutschland, seit dem zu Zeiten der Wieder­ver­ei­nigung ein Streit darüber entbrannte, ob das alte DDR-Ampel­männchen wirklich mit allem anderen Beson­der­heiten des real existie­renden Sozia­lismus auf den „Müllhaufen der Geschichte“ wandern sollte. Auch die DDR-Ampel­männchen haben seitdem an einigen Orten, auch im Westen der Republik, politi­sches Asyl gefunden.

Bei den von Wien nach München impor­tierten Ampel­mo­tiven handelte es sich um keine einzelnen Männchen, sondern durchweg um Pärchen – und zwar sowohl gleich­ge­schlecht­liche als auch gemischt­ge­schlecht­liche. In beiden Fällen mit eindeu­tigen Zeichen der gegen­sei­tigen Zuneigung, seien es Umarmungen oder Symbole wie Herzen oder „Schmet­ter­linge im Bauch“. Ein Passant fühlte sich von den Bildern provo­ziert und erhob Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt. Er gab dafür eine Begründung, die wohl mehr über seine Phantasien aussagt als über das, was an den Ampeln darge­stellt war. Denn in der Klage­be­gründung finden sich pädophile Assozia­tionen, die keine nachvoll­ziehbare Grundlage in den Pikto­grammen haben.

Gleich- und gemischtgeschlechtiche Ampelpärchen

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Das hat sowohl das Verwal­tungs­ge­richt München, als auch der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof in der Berufung auch so bewertet, jeden­falls sei aber keine subjektive Betrof­fenheit des Kläger ersichtlich. Denn er wende sich gar nicht gegen die Anordnung, die mit den Licht­zei­chen­an­lagen getroffen seien, sondern ausschließlich gegen die Art der Darstellung. In dieser würde jeden­falls keine Beschwer liegen.

Eine Verletzung der weltan­schau­lichen Neutra­lität des Staates wurde vom Kläger nicht ausdrücklich gerügt. Der Gerichtshof setzt sich jedoch dennoch kurz damit auseinander:

die Verfas­sungs­ordnung ist nicht wertneutral und steht der Förderung von verfas­sungs­recht­lichen Grund­werten, die als solche nicht der partei­po­li­ti­schen Verfügung unter­liegen, nicht entgegen (…) Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Belie­bigkeit oder Meinungs­lo­sigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfas­sungs­prinzip dar, dessen Gehalt aus verschie­denen Verfas­sungs­be­stim­mungen, insbe­sondere den Grund­rechten, abgeleitet wird“

Wir haben aus der Entscheidung mitge­nommen, dass es a) bei mit ausrei­chender Begründung gewisse Spiel­räume für das Erschei­nungsbild straßen­ver­kehrs­recht­licher Anord­nungen möglich sind, und b) dass auch straßen­ver­kehrs­recht­liche Prozesse in ungeahnte Tiefen des Verfas­sungs­rechts vordringen können. (Olaf Dilling)

2023-01-30T18:50:18+01:0030. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|