Die Vorteile von Busspuren bei Stau

Wir hatten in diesem Blog schon einmal über ein verwal­tungs­ge­richt­liches Verfahren berichtet, in dem die Anordnung einer Busspur in der Clayallee für rechts­widrig erklärt wurde. Das Gericht begründete dies mit dem nicht ausrei­chendem Aufkommen an Linien­bussen auf dieser Straße. Angeordnet werden Busspuren auf Grundlage des § 45 StVO. Die demnach erfor­der­liche Gefah­renlage wird nach den Verwal­tungs­vor­schriften zur StVO (Zu Zeichen 245 Busson­der­fahr­streifen) in der Regel nur dann angenommen, wenn „mindestens 20 Omnibusse des Linien­ver­kehrs pro Stunde der stärksten Verkehrs­be­lastung verkehren“. Das heißt, es muss zu Stoßzeiten durch­schnittlich alle 3 Minuten ein Bus verkehren. Das ist an vielen mehrspu­rigen Straßen tatsächlich nicht der Fall.

Ob diese starke Einschränkung der Anordnung von Busspuren wirklich sinnvoll ist, darüber lässt sich trefflich streiten: Zum einen ist inzwi­schen aus der Verkehrs­planung bekannt, dass im Verkehr das Angebot Bedarf weckt. Dies vor allem in Städten, wo der Platz für den fließenden und ruhenden Verkehr der begren­zende Faktor ist. Diese Orien­tierung am Angebot gilt sowohl für den Pkw-Verkehr als auch für den Busverkehr: Nur wenn es möglich ist, mit dem ÖPNV verlässlich, mit guten Verbin­dungen und zügig durch die Stadt zu kommen, ist er eine attraktive Alter­native, die von vielen genutzt wird. Genau dazu leisten Busspuren einen essen­ti­ellen Beitrag. Aber nicht nur für den Busverkehr ist das von Vorteil: Da der Platz­bedarf des ÖPNV und des Fußver­kehrs viel geringer ist als der Platz­bedarf des indivi­du­ellen Kfz-Verkehrs, ist die Förderung des ÖPNV zugleich die nachhal­tigste Prävention von Staus im Stadtverkehr.

Dazu kommt, dass die Busson­der­fahr­streifen nicht nur der Flüssigkeit des ÖPNV dienen. Sie können in vielen Fällen u.a. auch von Fahrrad­fahrern und Kranken­wagen genutzt werden. Dadurch wird sicher­ge­stellt, dass das Verkehrs­mittel mit dem größten Platz­bedarf pro Fahrgast, der Pkw, den Weg nicht für alle anderen Verkehrs­mittel und Mobili­täts­be­dürf­nisse blockiert. Busspuren sind nicht nur für die Passa­giere der Linien­busse von Vorteil, sondern für alle, die in die Notlage geraten mit dem Kranken­wagen durch die Stadt gefahren werden zu müssen. Die aktuelle Diskussion über das Blockieren von Straßen durch Klima­pro­teste zeigt, dass Stau nicht nur lästig ist, sondern auch Gefahren für Rettungs­ein­sätze mit sich bringt.

Das Thema der Passier­barkeit von Straßen für Einsatz­fahr­zeuge ist jedoch von genereller Bedeutung. Sonder­fahr­streifen, die für Busse freige­halten werden, können ein Beitrag dazu sein, auch dieses Problem, das sich aus der Überlastung der Straßen durch Kfz-Verkehr ergibt, zu lösen. Schon bei der Anordnung von Busspuren sollte dies bedacht werden. (Olaf Dilling)

2023-04-24T13:44:08+02:0024. April 2023|Kommentar, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Deutsch­land­ticket

Bis morgen gibt es noch die Chance ein Deutsch­land­ticket zum 1. Mai zu erwerben, also zum Start dieses neuen Stamm­kun­den­tarifs. Das ist nach vielen Querelen innerhalb der Ampel im Sektor Verkehr grund­sätzlich mal ein Licht­blick. Denn bisher mussten sich Menschen, die in mehreren Städten oder Regionen den öffent­lichen Verkehr nutzen wollten, sich durch einen kaum zu durch­schau­enden Tarif­dschungel zu kämpfen. Das wird nun einfacher: Für 49 Euro kann im digitalen Abonnement ein Ticket erworben werden, das im Prinzip im gesamten deutschen ÖPNV gelten soll. Das Ticket ist monatlich kündbar.

Laut Geset­zes­be­gründung heißt es, dass das Deutsch­land­ticket die Attrak­ti­vität des Regio­nal­ver­kehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den öffent­lichen Nahverkehr zu schaffen, Energie zu sparen – und Bürge­rinnen und Bürger finan­ziell zu entlasten soll. Tatsächlich wird das Deutsch­land­ticket nach einem neuen Entwurf der Eisenbahn-Verkehrs­ordnung (EVO) als Fahrausweis mit erheblich ermäßigtem Beför­de­rungs­entgelt einge­stuft. Dies würde bedeuten, dass ab 01.07.2023 die bisher geltenden Fahrgast­rechte bei Verspä­tungen nicht mehr gelten. Dann könnten etwa bei mehr als 20 Minuten Verspätung eines Regio­nalzugs am Zielbahnhof keine ICs oder ICEs als Ersatz genommen werden können, wie das bisher bei vergleich­baren Angeobten möglich war.

Was die Finan­zierung des Deutsch­land­ti­ckets angeht, soll der Bund für dieses Jahr die Hälfte der Mehrkosten tragen, die den Ländern durch das neue Ticket entstehen. Bis 2025 soll sich der Bund mit 1,5 Milli­arden Euro jährlich betei­ligen. Der Bundesrat hat Ende März in einer Entschließung gefordert, dass der Bund auch in den kommenden beiden Jahren einen mindestens hälftigen Nachschuss leisten soll, falls die tatsäch­lichen Kosten des Deutsch­land­ti­ckets höher ausfallen als angenommen. Auch am Ausbau des ÖPNV-Angebots solle sich der Bund durch Aufsto­ckung der Regio­na­li­sie­rungs­mittel betei­ligen. Dies würde auch dem Klima­schutz zugute kommen. (Olaf Dilling)

 

 

2023-04-19T20:27:51+02:0019. April 2023|Allgemein, Kommentar, Verkehr|

BGH: Kita gegen Spedition

Eigentlich hatten wir letztes Jahr immer mal wieder auch beim Bundes­ge­richtshof noch spannenden Entschei­dungen geguckt. Aber eine schöne hatten wir dabei übersehen: Eine Kita in der Stutt­garter Umwelt- und Lkw-Durch­fahrts­ver­botszone zur Verhin­derung von Feinstaub­be­lastung hatte gegen eine Spedition geklagt. Das Lkw-Durch­fahrts­verbot ist durch das Vorschrift­zeichen 253 zu § 41 Abs. 1 StVO mit dem Zusatz­zeichen nach § 39 Abs. 3 StVO „Liefer­verkehr frei“ (Nr. 1026–35 Verkehrs­zei­chen­ka­talog) angeordnet. Letztlich auf der Rechts­grundlage des § 40 BImSchG, nach dem Verkehrs­be­schrän­kungen zugunsten der Luftrein­haltung möglich sind.

LKW-Durchfahrtsverbot VZ 253 mit Zusatzzeichen Lieferverkehr frei

Dies war im Rahmen des Luftrein­hal­te­plans zur Reduzierung von Feinstaub und Stick­stoff­oxiden, also unter anderem zum Schutz der Gesundheit der Anwohner, angeordnet worden. Da trotz des Verbots immer wieder Lastkraft­wagen der Spedition mit einem höheren Gesamt­ge­wicht als 3,5 Tonnen durch die Straße mit der Kita gefahren waren, erhob die als einge­tra­gener Verein verfasste Kita zusammen mit einem Anwohner Klage vor einem Amtsge­richt. Sie forderten die Unter­lassung dieser Fahren, soweit sie nicht zum Transport von Gegen­ständen in die hinter dem Verbots­schild liegende Lkw-Durch­fahrts­ver­botszone oder zum Transport von Gegen­ständen aus dieser Zone dient.

Die Gerichte hatten in der ersten und der Berufungs­in­stanz den Unter­las­sungs­an­spruch, der sich nach § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB jeweils abgewehrt. Denn der Schadens­ersatz für unerlaubte Handungen nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert eine konkrete Rechts­guts­ver­letzung. Also ist ein Nachweis erfor­derlich, dass durch die Rechts­ver­letzung jemand stirbt, erkrankt oder sein Eigentum beein­trächtigt wird.  Dies sei durch die Fahrten der Spedition nicht erfolgt. Eine bloße abstrakte Gefährdung sein nicht ausreichend.

Die Alter­native wäre § 823 Abs. 2 BGB gewesen: Dafür müsste aber eine Vorschrift verletzt worden sein, die gerade auch zum Schutz der Kläger dient.

Mit der Missachtung des durch § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Verkehrs­zeichen 253 angeord­neten Lkw-Durch­fahrts­verbots kein Kläger ausge­rich­tetes Schutz­gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt. Das erstaunt, denn die Durch­fahrts­verbote sollen ja gerade auch dem Schutz der Bevöl­kerung vor Luftver­un­rei­nigung dienen. Ermäch­ti­gungsnorm ist demnach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG.

Um die Haftung nicht ausufern zu lassen, sei ein gesetz­liches Gebot oder Verbot als Schutz­gesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinrei­chend klarge­stellt und bestimmt sind. Das sei im Fall der Luftrein­hal­te­pläne bzw § 40 BImSchG nicht der Fall.

Ohne uns jetzt in die Tiefen und Untiefen der Recht­spre­chung zu Schutz­ge­setzen locken zu lassen, man mag das finden wie mal will. Die Kita hat es offen­sichtlich nicht überzeugt, sie wär sonst nicht vor den BGH gezogen. Den Zivil­ge­richten könnte die Entscheidung bis 2035 einiges an Arbeit ersparen. (Olaf Dilling)

2023-04-12T22:18:50+02:0012. April 2023|Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Verkehr|