Bewohnerparken: Keine Ausnahme für Anwalt

Die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten soll nach der bisherigen Logik der StVO Bewohnern das Parken erleichtern. Insofern ist es konsequent, die Ausnahmen für andere Anlieger, etwa in dem Gebiet tätige Gewerbetreibende und Freiberufler restriktiv zu handhaben. Dies wird in einer jüngeren Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg deutlich.

Ein Anwalt mit Kanzlei im Bewohnerparkgebiet hatte eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um weiter kostenfrei in dem Gebiet in Alsternähe parken zu können. Nachdem ihm die Genehmigung versagt wurde, klagte er mit dem Ziel, dass die Behörde über seinen Antrag erneut entscheidet. Aus den Sachverhalt geht hervor, dass der Anwalt inzwischen Einspruch gegen die stolze Anzahl von 300 Bussgeldbescheiden eingelegt hat und dass das tägliche Lösen eines 10 Euro teuren Parktickets für ihn nicht in Frage kommt. Er machte weiterhin geltend, dass die Einrichtung des Bewohnerparkgebiets aus seiner Sicht rechtswidrig sei, da die Parksituation entspannt sei und die Zone eigentlich aus rechtlich unzulässigen Umweltschutzgründen eingeführt worden sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Das VG befasst sich vorab mit dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers: Da er als hartnäckiger Parksünder beständig gegen die Parkvorschriften verstoße, stehe seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage. Solange er die Fahrerlaubnis innehabe, könne der Anwalt aber auch noch klagen.

Was die inhaltliche Begründetheit angeht, stellt das Gericht klar, dass die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung ein Verbot geradezu voraussetzt, denn ohne dieses wäre die Ausnahme nicht erforderlich. Daher geht die Argumentation des Anwalts ins Leere, dass die Einrichtung der Bewohnerparkregelung ohnehin nicht rechtens sei. 

Die Rechtsgrundlage für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahme gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO enthält keine klar definierten tatbestandlichen Voraussetzungen. Dadurch hat die Straßenverkehrsbehörde einen weiten Ermessensspielraum, muss aber in Abgrenzung von durchschnittlichen Nutzungen des Parkraums soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die eine unbillige Härte zur Folge hätten. Hier sei nicht ersichtlich, dass die Behörde den Ermessensspielraum überschritten hätte. Das Ziel der Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme sei nur zu erreichen, wenn Freiberufler und Gewerbetreibende nur zurückhaltend in die Parkbevorrechtigung einbezogen würden. Anderenfalls gehe dies so sehr zu Lasten der Bewohner, dass der Zweck vereitelt wird. Da die Parkraumbewirtschaftung auch keinen objektiv berufsregelnden Charakter hat, kann sich der Anwalt auch nicht auf die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen.

Die Entscheidung zeigt, dass die Behörden bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO einen weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum haben. (Olaf Dilling)

2023-12-22T11:49:48+01:0022. Dezember 2023|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Klimaschutz im Verkehr – mit oder ohne StVO

Die StVO-Reform, mit der Klimaschutz stärker verankert werden sollte, ist vom Bundesrat abgelehnt worden. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat daraufhin auch die Anrufung des Vermittlungsausschusses abgelehnt. Offenbar gibt es zu starke politische Beharrungskräfte,  um das Verkehrsrecht zu modernisieren und an aktuelle Anforderungen, Klimaschutz und lebenwerte Städte, anzupassen. Die Kommunen sind mit ihrem Gestaltungswillen vom Verkehrsressort und einem Teil der Länder ausgebremst worden. Die Chancen für eine Einigung sind akuell leider eher gering.

Dies ist trotzdem kein Grund für Kommunen, die Hände in den Schoß zu legen. Denn weiterhin gibt es auch Möglichkeiten, Mobilität klimafreundlich zu gestalten. Dafür gibt es folgende Ansatzpunkte:

  • Integierte Stadt- und Verkehrsplanung: Hier gibt es bereits jetzt Möglichkeiten und Instrumente, wie die Erstellung eines Verkehrsentwicklungsplans, eines städtebaulichen Mobilitätskonzepts, die Planung eines Vorrangnetzes für den Radverkehr oder die Erstellung eines Masterplans Nahmobilität. Auf der Grundlage eines städtebaulichen Konzepts sind straßenverkehrsrechtliche und straßenrechtliche Maßnahmen leichter zu begründen. In Baden-Württemberg gibt es bereits Klimamobilitätspläne.
  • Förderung des Fuß- und Radverkehrs sowie des ÖPNV: Gute Möglichkeiten gibt es zum Beispiel durch Einrichtung von Fahrradstraßen, Fahrrad- oder Fußgängerzonen. Die Einrichtung von Busspuren trägt zur Förderung des ÖPNV bei, auch wenn hier noch relativ hohe Anforderungen an die Begründung bestehen. 
  • Förderung von Carsharing: Dies ist bereits jetzt auf Grundlage des Carsharing-Gesetzes möglich.
  • Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur: § 3 Abs. 4 Elektromobilitätsgesetz bietet verschiedene Anreize zur Förderung der Elektromobilität.
  • Nachhaltiger Güterverkehr: Schienengüterverkehr und die dazu gehörige Infrastruktur sollte weiterhin ein wichtiges Element der kommunalen Verkehrsplanung sein. Weiterhin nutzen immer mehr Kommunen Möglichkeiten, für die “letzte Meile” auf klimafreundliche Verkehrsmittel zu setzen, z.B. durch spezielle Umschlagplätze (Multimodal Mobility Hubs).

Was die Reform von StVG und StVO angeht, gibt es immer wieder die Sorge, dass Klimaschutz im Verkehrsrecht zu einer Art “Trumpfkarte” würde. Diese Besorgnis ist jedoch unbegründet.

Denn im Rahmen der Anordnung einer Maßnahme ist immer auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Darin wird geprüft, zunächst geprüft ob eine Maßnahme überhaupt geeignet ist. Hier stellt sich die Frage, ob der Klimaschutz durch die Maßnahme wirklich befördert wird. Weiterhin muss geprüft werden, ob sie erforderlich ist oder ob es andere gleich geeignete und weniger eingreifende Mittel gäbe. Schließlich wird der Klimaschutz auch mit anderen Schutzgütern des Straßenverkehrsrechts abgewogen.

Wie diese Frage der Verhältnismäßigkeit und Abwägung strukturiert ist und welche Bringschuld kommunale Behörden dabei haben, würde in der Ausgestaltung der StVO und der dazu gehörigen Verwaltungsvorschrift noch näher ausbuchstabiert. Das liegt im Wesentlichen in der Hand des Verkehrsressorts. Es wäre insofern kaum zu befürchten, dass die StVG-Änderung dazu führt, das Klimaschutz als relevanter Belang zu exzessiven Verboten führt. (Olaf Dilling)

2023-12-15T13:52:00+01:0015. Dezember 2023|Kommentar, Verkehr|

Was noch fehlt: Sofortprogramme für Klimaschutz in Verkehr und Wärme

Das Thema Klimaschutz im Verkehr hat derzeit Konjunktur. Zu Recht, wenn man bedenkt, dass hier ähnliche Potentiale wie im Strom- und Wärmebereich schlummern, aber bisher kaum Schritte zur Realisierung unternommen werden. Die Quote der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen ist im Verkehrssektor verglichen mit den beiden anderen Bereichen am schlechtesten. Gerade mal 6,8 % betrug sie 2022 und war gegenüber den vorherigen beiden Jahren wegen des geringeren Verbrauchs von Biokraftstoffen sogar noch gesunken.

Aktuell tritt die Verkehrspolitik auf der Stelle, denn an sich hatte sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, dass Klimaschutz als Grund von Verkehrsbeschränkungen rechtlich anerkannt werden soll. Dafür sollte das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die StVO angepasst werden. Vor dem Bundesrat fand die Reform des StVG keine Gnade, worüber wir bereits berichteten. Insofern wäre jetzt der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag gefragt. Das federführende Bundesministerium für Verkehr hat aber letzten Freitag offenbar die Einschätzung gegeben, dass das Gesetz politisch gescheitert ist und eine Vermittlung daher nicht sinnvoll sei.

Dabei wäre ein reformiertes Straßenverkehrsrecht, dass auch Klimaschutz als relevanten Belang berücksichtigt, weiterhin dringend von Nöten. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Deutsche Umwelthilfe und der BUND hatten gemeinsam Klage erhoben, in der sie die Bundesregierung zum Erlass eines Sofortprogramms nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichten wollten.

Das OVG hat den Klägern tatsächlich recht gegeben. Das ist zum einen deshalb spannend, weil das Klimaschutzgesetz an sich gar keine Verbandsklagerechte beinhaltet. Offenbar hat das Gericht auf der Basis von Europarecht, genau genommen der Aarhus-Konvention, dennoch eine Klagebefugnis hergeleitet.

Klimapolitisch ist die Entscheidung zum Anderen relevant, weil das Gericht von der Regierung kurzfristig wirksame Maßnahmen verlangt, die zur Einhaltung der Klimaziele führen. Was das für Maßnahmen sein könnten, geht aus der Pressemitteilung des Gerichts nicht hervor, aber die Deutsche Umwelthilfe hat bereits Beispiele gegeben: “ein sofortiges Tempolimit, den Abbau klimaschädlicher Subventionen und eine Sanierungsoffensive etwa für Schulen und Kindergärten”. (Olaf Dilling)

2023-12-05T16:12:48+01:005. Dezember 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Wärme|