Zwischen­mieter“ Natur

Recht­liche Regelungen verfehlen, auch wenn sie noch so gut gemeint sind, nicht selten ihr Ziel. Das ist mitunter auch im Natur­schutz­recht so. Aus Angst vor strengen Auflagen des Arten- und Gebiets­schutzes verhindern viele Eigen­tümer von Immobilien die Ansiedlung von Natur. Nicht nur im urbanen Bereich, sondern auch auf freiem Feld werden daher Brücken, die regel­mäßig gewartet und renoviert werden müssen, oft mit Spikes oder Netzen ausge­stattet, um Vögel am Brüten zu hindern.

Schließlich sind Vogel­nester sogar außerhalb der Brutzeit geschützt, da es nach  § 44 Absatz 1 Nr. 3 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) verboten ist, „Fortpflan­zungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten“ zu zerstören,  zu denen auch alle heimi­schen Vogel­arten zählen. Ähnlich werden Brach­flächen, die später bebaut werden sollen, oft regel­mäßig mit Planier­raupen vom Aufwuchs oder von Senken befreit, in denen sich Klein­ge­wässer bilden könnten, um die Ansiedlung seltener Arten im Keim zu ersticken.

Aber was nützt der beste Schutz von Bestehendem, wenn es gar nicht erst die Chance bekommt zu entstehen? Die natur­schutz­recht­liche Eingriffs­re­gelung in § 14 ff. BNatschG schützt nämlich auch nur vor der Beein­träch­tigung von bereits Bestehendem. Der Schutz vor Beein­träch­ti­gungen zu erwar­tender Entwick­lungen ist dagegen nicht vorge­sehen. Vor diesem Hinter­grund bringt die Politik und Verwaltung in Deutschland zunehmend Möglich­keiten für „Natur auf Zeit“ ins Spiel. Eigen­tümer bekommen für ihre Bereit­schaft, ihre Grund­stücke für einen definierten Zeitraum über das gesetzlich gefor­derte Maß ökolo­gisch aufzu­werten, die Zusage, nach Ablauf der Zeit eine natur­schutz­recht­liche Ausnahme erteilt zu bekommen.

Rechtlich kann dies auf einem öffentlich-recht­lichen Vertrag beruhen, der eine Art vorge­zo­gener Ausgleichs­maß­nahme für einen späteren Eingriff beinhaltet. Einige Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt haben bereits spezi­ellere gesetz­liche Regelungen erlassen. Über eine Änderung des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes unter Einfügung eines § 44 Abs. 3a BNatSchG wird derzeit diskutiert.

Wie auch immer es rechtlich begründet wird, bietet Natur auf Zeit auf jeden Fall viele Möglich­keiten, wirtschaft­liche Entwicklung und Natur­schutz vereinbar zu machen. Dies gilt selbst in Zeiten, in denen brach­lie­gende Grund­stücke zumindest im urbanen Bereichen immer seltener werden.

 

2019-03-20T09:56:44+01:0020. März 2019|Naturschutz, Umwelt|

Befangene Schieds­richter, umstrittene Gerichte

Wegen des Atomaus­tiegs hatte Vattenfall 2012 eine Klage vor einem inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richt einge­reicht. Es geht um Schadens­ersatz in Milli­ar­denhöhe für Inves­ti­tionen, die nach der Laufzeit­ver­län­gerung in Atomkraft­werken wie Krümmel getätigt wurden. Bald könnte dazu eine Entscheidung fallen, nachdem vor ein paar Tagen das Schieds­ge­richt einen Befan­gen­heits­antrag Deutsch­lands gegen alle drei Schieds­richter abgelehnt hat.

Dass Energie­kon­zerne, die in Deutschland inves­tieren, überhaupt vor inter­na­tio­nalen Schieds­ge­richten klagen können, liegt an Art. 26 Abs. 3 Energie­charta-Vertrag. Dieser Vertrag, den außer Deutschland, Schweden und anderen EU-Mitglieds­staaten auch die Europäische Union unter­zeichnet hat, verpflichtet zu weitrei­chendem Inves­to­ren­schutz und ermög­licht die Klage vor einem nicht-staat­lichen, bei der Weltbank angesie­delten Gericht, einem Schieds­ge­richt des Inter­na­tional Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID) in Washington.  Die Richter dieser Schieds­ge­richte werden nicht öffentlich ernannt, sondern fallbe­zogen von den Unter­nehmen und dem beklagten Staat selbst ausgewählt.

Indem sie das Eigentum und das Vertrauen des Investors schützen, können Entschei­dungen der Schieds­ge­richte in die Spiel­räume von Staaten eingreifen, Gesundheit und Umwelt zu schützen. Dies ist zweischneidig: Einer­seits ist es sinnvoll, Inves­toren vor willkür­licher Enteignung und Verletzung ihres Vertrauens in Gewinn­mög­lich­keiten zu schützen, anderer­seits müssen Staaten ihre Bürger weiterhin vor Umwelt­ein­wir­kungen schützen dürfen, ohne dass die Kosten dafür auf die Allge­meinheit abgewälzt werden. Immerhin besagt das inter­na­tional anerkannte umwelt­recht­liche Verur­sa­cher­prinzip, dass derjenige für Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen aufkommen soll, der sie selbst verur­sacht hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Fall Achmea vor einem Jahr entschieden, dass Schieds­klauseln EU-Recht unver­einbar seien, die es Inves­toren aus EU-Mitglied­staaten ermög­lichen, Klage gegen einen anderen EU-Mitglied­staat zu erheben. Der EuGH will damit eine Art privater Paral­lel­justiz verhindern, die dazu führt, dass die Auslegung des EU-Rechts nicht mehr durch die natio­nalen und europäi­schen Gerichte kontrol­liert werden könne. Dies sei unver­einbar mit den Grund­prin­zipien der Autonomie des EU-Rechts und dem Grund­satzes des gegen­sei­tigen Vertrauens der Mitglied­staaten. Die Entscheidung erging zu einem bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen zwischen der Slowa­ki­schen Republik und Spanien, lässt sie sich aber grund­sätzlich auch auf andere Abkommen übertragen. Insofern ist aktuell offen, ob die Entscheidung des Schieds­ge­richts tatsächlich wirksam werden kann.

 

2019-03-14T14:09:01+01:0014. März 2019|Allgemein, Energiepolitik, Industrie, Strom, Umwelt|

Insek­ten­schutz vs. „Insek­ten­schutz“

Bislang führt die Eingabe des Stich­wortes „Insek­ten­schutz“ bei Google bisher nur zu Werbung für Fliegen­gitter oder Insek­tizide. Das könnte sich bald schon ändern: Der Schutz vor Insekten soll durch den Schutz der Insekten ergänzt, manche meinen sogar ersetzt, werden. Allein in Bayern haben 1,7 Millionen Bürger im Rahmen eines Volks­be­gehrens einen Geset­zes­entwurf unter­stützt, dessen Ziel es ist, dem Arten­verlust, insbe­sondere dem Rückgang der Bienen und Schmet­ter­linge, entge­gen­zu­wirken. Inzwi­schen hat auch die Bundes­um­welt­mi­nis­terin Svenja Schulze (SPD) angekündigt, ein Gesetz zum Schutz der Insekten (Insek­ten­schutz­gesetz) zu planen.

Die Maßnahmen, die in dem Geset­zes­entwurf des bayeri­schen Volks­be­gehrens vorge­sehen sind, richten sich in erster Linie an die Landwirt­schaft. So wird z.B. eine Quote für den Ökolandbau gefordert, verbes­serter Schutz von Struk­tur­ele­menten wie Gehölzen, Gewässern, Natur­stein­mauern usw, ein Verbot des Umbruchs von Dauer­grünland oder des Einsatzes von Pesti­ziden in Natur­schutz­ge­bieten. Aber auch ein Verbot von insek­ten­schä­di­genden Beleuch­tungs­an­lagen (sog. Himmels­strahlern) gehört zu dem Maßnahmenkatalog.

Die bayerische Landes­ver­fassung sieht eine Art Volks­ge­setz­gebung vor, das heißt, dass Ergebnis eines erfolg­reichen Volks­be­gehrens nicht bloß ein Apell an den Landes­ge­setz­geber darstellt, sondern eine Geset­zes­in­itiative, die zunächst dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt wird. Wenn der Landtag ablehnt, stimmt in einem weiteren Schritt, dem Volks­ent­scheid, innerhalb von drei Monaten die Wahlbe­völ­kerung über den Entwurf ab, wobei der Landtag einen Gegen­entwurf zur Abstimmung stellen kann. Der bayerische Minis­ter­prä­sident Söder hat bereits angekündigt, ein Gesetz zu machen, durch das sowohl die Natur als auch die Landwirt­schaft besser geschützt werden, als durch den bishe­rigen Geset­zes­entwurf. Wir sind schon gespannt, ob sich Insek­ten­schutz und „Insek­ten­schutz“ tatsächlich halbwegs konfliktfrei verein­baren lassen.

2019-03-12T12:34:13+01:0012. März 2019|Allgemein, Umwelt|