Mehr Wasser für den Lachs

Die Energie­wende hat dazu geführt, dass so manche frühere Mühle als Wasser­kraftwerk wieder in Betrieb genommen wird. Aller­dings darf das nicht gegen das wasser­recht­liche Verschlech­te­rungs­verbot, bzw Verbes­se­rungs­gebot verstoßen. Denn die Wasser­rah­men­richt­linie (WRRL) setzt für die Oberflä­chen­ge­wässer anspruchs­volle Ziele. Der chemische und ökolo­gische Zustand der EU-Gewässern soll nach Bewirt­schaf­tungs­plänen in darin bestimmten Fristen verbessert werden. Zugleich gilt ein Verschlech­te­rungs­verbot für alle Gewässer in der EU. Umgesetzt sind diese Ziele in § 27 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG). Zur Weser­ver­tiefung hatte der Europäische Gerichtshof vor drei Jahren geurteilt, dass das Verschlech­te­rungs­verbot bei Vorha­ben­ge­neh­mi­gungen geprüft werden muss.

Nicht nur die Belastung mit chemi­schen Stoffen beein­träch­tigen den ökolo­gische Zustand. Oft ist es auch die Verbau­ungen durch Wehre, die damit in Konflikt gerät. In vielen Fällen ist damit auch die Verrin­gerung der Wasser­menge durch Ablei­tungen verbunden. Kleine Laufwas­ser­kraft­werke, wie sie oft aus alten Mühlen gebaut werden, bringen oft solche Beein­träch­ti­gungen mit sich, da das Wasser über längere Strecken gestaut und üblicher­weise über einen Mühlen­graben abgeleitet wird.

Um dennoch geneh­mi­gungs­fähig zu sein, muss genug Wasser im Fluss verbleiben, wie sich aus § 33 WHG ergibt. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat vor zwei Jahren den Verwal­tungs­ge­richtshof Mannheim darin bestätigt, dass die zuständige Behörde eine erhöhte Restwas­ser­menge festsetzen kann, wenn das für die in den Maßnah­men­pro­grammen und Bewirt­schaf­tungs­plänen konkre­ti­sierten Ziele erfor­derlich ist. Im konkreten Fall war eine 1934 erstmals geneh­migte Sägemühle in ein Kraftwerk umgewandelt worden. Da es für den Fluss ein Wieder­an­sied­lungs­pro­gramm für Lachse gab, wurde der Mindest­ab­fluss zunächst auf 700 l/s ganzjährig festge­setzt. Nach einem Wider­spruch durch den Anlagen­be­treiber erhöhte die Wider­spruchs­be­hörde den Mindes­ab­fluss während der Laichzeit des Lachses sogar auf 980 l/s. Kein Wunder, dass die Anlagen­be­treiber von dieser sogenannten „Verbö­serung“, das heißt die Verschlech­terung des Verwal­tungsakts für den Antrag­steller im Wider­spruchs­ver­fahren, nicht begeistert waren.

2019-10-14T18:46:55+02:0014. Oktober 2019|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wasser|

Emissi­ons­handel: Auskunft über Zuteilungsdaten

Wer zum 29.06.2019 seinen Zutei­lungs­antrag auf Emissi­ons­be­rech­ti­gungen bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einge­reicht hat, weiß: Zum 30.09.2019 muss die Behörde vom Berliner Bismarck­platz die Daten an die Europäische Kommission weiter­ge­reicht haben, ansonsten gibt es keine Zertifikate.

Nun ist nicht in jedem Fall klar, welche Daten an die EU kommu­ni­ziert worden sind. Manche Betreiber haben ihren Zutei­lungs­antrag mit Haupt- und Hilfs­da­ten­sätzen unterlegt. Andere Daten­sätze weisen Abwei­chungen von den jährlichen Mittei­lungen zum Betrieb auf, in denen ebenfalls Produk­ti­ons­zahlen mitge­teilt wurden, oft, weil die Syste­matik der Erfassung sich zwischen­zeitlich geändert hatte. Andere Unter­nehmen inter­es­siert es schlicht anlasslos, ob alles auf einem guten Weg ist.

Doch bis jetzt hat die DEHSt die Anlagen­be­treiber nicht infor­miert. Auch eine Anfrage unserer Kanzlei blieb bis jetzt ohne Antwort. Dies wirft die Frage auf, ob die Anlagen­be­treiber über infor­melle Anfragen hinaus formelle Ansprüche auf ihre an die Europäische Kommission kommu­ni­zierten Daten geltend machen können.

Als Grundlage für solche Anfragen bieten sich das Akten­ein­sichts­recht nach § 29 Abs. 1 VwVfG und das Recht auf Umwelt­in­for­ma­tionen nach § 3 Abs. 1 UIG an. Beide gewähren Ansprüche auf Infor­mation; § 29 Abs. 1 VwVfG nur dem Betei­ligten eines Verwal­tungs­ver­fahrens, § 3 Abs. 1 UIG prinzi­piell jedem. In beiden Fällen ist aber noch unklar, ob die Behörde die Ansprüche erfüllt. Oder ob sie versuchen wird, sich auf einen der gesetz­lichen Gründe zu berufen, die es Behörden erlauben, Infor­ma­tionen zu verweigern. Tatsächlich spricht viel dafür, dass keiner der in in den Gesetzen benannten Gründe greift. In jedem Fall müsste die Behörde diese Verwei­gerung aber für den Antrag­steller nachvoll­ziehbar begründen. Wir meinen deswegen: Einen Versuch ist es auf jeden Fall wert, auf diesem Wege Auskünfte einzu­holen, u. a., um bei einer negativen Abwei­chung des Ist- vom Sollzu­stand der Daten­mit­teilung über gericht­liche Schritte ggfls. im Eilrechts­schutz nachzudenken.

Wenn Sie als Anlagen­be­treiber einen Formu­lie­rungs­vor­schlag benötigen oder wir für Sie aktiv werden sollen, melden Sie sich bitte per E‑Mail oder rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. 

2019-10-08T12:48:50+02:008. Oktober 2019|Emissionshandel, Industrie, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Gutachten über ökolo­gische Sachzwänge und Demokratie

Der Sachver­stän­di­genrat für Umwelt­fragen (kurz: SRU oder Umweltrat) hat gestern in Berlin ein im Juni diesen Jahres veröf­fent­lichtes Sonder­gut­achten vorge­stellt und disku­tiert: „Demokra­tisch regieren in ökolo­gi­schen Grenzen – Zur Legiti­mation von Umwelt­po­litik“. Kurz gesagt geht es um die derzeit sehr aktuelle Frage, wie Umwelt­po­litik sowohl wissen­schaftlich fundiert als auch demokra­tisch legiti­miert werden kann. Am Anfang steht die Diagnose, dass sowohl weltweit als auch in Deutschland selbst verschiedene ökolo­gisch Belas­tungs­grenzen überschritten werden. Neben dem Klima sind vor allem der Stick­stoff­haushalt und die Biodi­ver­sität betroffen. Ziel des Gutachtens sind Vorschläge zur Reform des Gesetz­ge­bungs­pro­zesses und der ressort­über­grei­fenden Abstimmung.

Die Einleitung übernahm die Vorsit­zende des SRU, Claudia Hornberg, Profes­sorin für Umwelt­me­dizin in Bielefeld. Deutschland habe zahlreiche anspruchs­volle Umwelt- und Nachhal­tig­keits­ziele. Im politi­schen Alltag gerate ihre Umsetzung jedoch häufig ins Hintertreffen.

Zum natur­wis­sen­schaft­lichen Hinter­grund der Belas­tungs­grenzen referierte der Rat Wolfgang Lucht, Professor für Erdsys­tem­analyse aus Potsdam. Er wies auf das Vorsor­ge­prinzip und die Bedroh­lichkeit der Risiken bei der Überschreitung plane­tarer Grenzen hin. Die Menschheit bewege sich in vieler Hinsicht ökolo­gisch auf „dünnem Eis“. Es sei zwar oft unklar, wo Kippunkte mit katastro­phalen Folgen seien, es sei aber klar, dass eine ungebremste Überschreitung fatale Folgen haben würde. Daher kommt es darauf an, Bereiche sicheren Handelns, eine Zwischenzone noch tolerier­barer Risiken und eine Zone unver­ant­wort­licher Gefahr zu definieren.

Christian Calliess, Professor für Europa- und Umwelt­recht von der Freien Univer­sität schloss sich mit verfas­sungs­recht­lichen Überle­gungen an. Zum einen ging es dabei um die verfas­sungs­recht­liche Begründung von Umwelt­po­litik, die sich aus der Menschen­würde und – was oft übersehen werde – auch aus den Freiheits­rechten herleiten lasse. Bezogen auf die von Wolfgang Lucht aufge­zeigten absoluten Belas­tungs­grenzen ging es Calliess um die Begründung eines ökolo­gi­schen Existenz­mi­nimums und korre­spon­die­renden Schutz­pflichten des Staates. Um Umwelt­ka­ta­strophen abzuwenden, wäre der Staat an ein sogenanntes Unter­maß­verbot gebunden, das heißt demnach gibt es verfas­sungs­rechtlich eine Mindest­aus­stattung an Maßnahmen die zu ihrer Abwendung einge­leitet werden müssen. Schließlich ging Christian Calliess auch auf rechts­po­li­tische Forde­rungen des Umweltrats ein. Viele der Forde­rungen orien­tieren sich an Instru­menten, die bereits aus der Finanz­ver­fassung (Stichwort: „Schul­den­bremse“) bekannt sind.

So soll so wie bisher das Finanz­mi­nis­terium in finan­zi­ellen Fragen auch das Umwelt­mi­nis­terium in umwelt­po­li­ti­schen Fragen ein Vetorecht im Gesetz­ge­bungs­prozess bekommen. Zusätzlich soll nach den Vorstel­lungen des SRU ein Nachhal­tig­keitsrat einge­richtet werden, der im Gesetz­ge­bungs­prozess ein suspen­sives Vetorecht hat. Dadurch sollen Gesetz­ge­bungs­vor­haben für eine dreimo­natige Bedenkzeit ausge­setzt werden. Die Vorschläge des Umwelt­rates wurden anschließend von Ernst Ulrich von Weizsäcker und Patrizia Nanz kommen­tiert und in einer Podiums­dis­kussion erörtert.

2019-09-26T12:09:15+02:0026. September 2019|Allgemein, Umwelt|