Nicht nur höhere Preise: Die erste Novelle zum BEHG

So, nun haben Bundestag und Bundesrat also endlich entschieden: Die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember beschlossene Änderung des BEHG ist durch. Wir wissen nun also ganz sicher, dass die Zerti­fikate 2021 mit 25 EUR starten und können die Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar 2021 nun schnell auf den Weg bringen.

Über dieser entschei­denden Änderung soll aller­dings nicht vergessen werden, dass die erste Novelle des BEHG noch weitere Punkte enthält:

# Wer Emissi­ons­zer­ti­fikate erst kurz vor Abgabe am 30. September des Folge­jahres kauft, handelt zwar zulässig, aber ökono­misch unver­nünftig. Nur 10% kann der Verant­wort­liche im Folgejahr des Berichts­jahrs noch zum Ausgangs­preis kaufen. Für den Rest wird der teurere Preis des Folge­jahrs fällig. Immerhin: Statt bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit des Zukaufs von 10% zum Vorjah­res­preis nun bis zum 30. September, also bis zur Abgabe. Das ist positiv, denn es erlaubt eine bessere Feinsteuerung.

# Eine Detail­re­gelung erleichtert die Handhabung, wenn der Einla­gerer von Kraft­stoffen nicht Steuer­la­ger­in­haber bzw. Tankla­ger­in­haber ist, aber das Tanklager wie ein Inhaber nutzt.

# Gut: Es war umstritten und viel disku­tiert, ob Klärschlamm nun etwa auch BEHG-Abgabe­pflichten nach sich zieht, was die Wasser­kosten kräftig in die Höhe getrieben hätte. Nun hat der Gesetz­geber durch Ergänzung von § 7 Abs. 4 BEHG klarge­stellt, dass Klärschlämme mit null berichtet werden.

Was bedeutet das nun? Wer sein Playbook für das BEHG schon fertig hat, sollte v. a. die Verschiebung der 10%-Grenze noch aufnehmen. Und wer die Briefe an die Kunden bzw. die Veröf­fent­li­chung der neuen Gaspreise schon fertig vorbe­reitet hat, kann nun aktiv werden. Für alle anderen gilt: Nun aber schnell: Vertrags­än­de­rungen vorbe­reiten, Zustän­dig­keiten im Unter­nehmen klären, Mitar­beiter schulen, ggfls. Dienst­leister einbinden (Miriam Vollmer).

Sie stehen noch am Anfang Ihrer Vorbe­reitung für das BEHG oder möchten weitere, bisher noch nicht invol­vierte Mitar­beiter schulen lassen? Wir wieder­holen unser aktua­li­siertes Grund­la­gen­webinar zum BEHG am 29.10.2020, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

2020-10-12T11:54:17+02:0012. Oktober 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Novel­lierung des BEHG gefährdet frist­ge­rechte Kalku­lation der Gaslieferpreise

Das BEHG und seine Umsetzung war schon häufiger ein Thema auf diesem Blog. Es ist bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit der Folge, dass unter anderem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, die Erdgas an Letzt­ver­braucher liefern, ab dem Jahr 2021 hierfür Zerti­fikate bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) kosten­pflichtig beschaffen müssen (wir berich­teten). Aber noch bevor das Gesetz insoweit zur Anwendung kommen konnte befindet es sich auch schon wieder in einem Novel­lie­rungs­prozess, bei dem unter anderem der Preis für die Tonne CO2 Emission von 10,00 EUR auf 25,00 EUR deutlich erhöht werden soll (wir berich­teten hier und hier).
Für die hiervon betrof­fenen Energie­ver­sorger in Gestalt der Erdgas­lie­fe­ranten ist das insoweit misslich, als dass das Novel­lie­rungs­ver­fahren deutlich länger gedauert hat als geplant und noch keine endgültige Klarheit über die tatsächlich ab Januar 2021 anste­hende zusätz­liche Kosten­be­lastung besteht. Zwar soll das Gesetz morgen den Bundestag passieren, aber die Bundes­rats­be­fassung und die endgültige Ausfer­tigung werden sich voraus­sichtlich bis in den November ziehen. Sollen diese Belas­tungen aber in die ordnungs­gemäße Kalku­lation der Gaspreise des Jahres 2021 einfließen, müssen die gesetz­lichen und vertrag­lichen Infor­ma­ti­ons­fristen für Preis­an­pas­sungen gegenüber den belie­ferten Kunden gleichwohl einge­halten werden.

Diese Fristen betragen in der Regel sechs Wochen – für den Grund­ver­sorger gem. § 5 Abs. 2 GasGVV gesetzlich vorge­schrieben und als vertrag­liche Frist in die Liefer­be­din­gungen für Sonder­kunden hieraus häufig übernommen. Die der Ankün­digung voraus­ge­hende interne Preis­kal­ku­lation und die Vorbe­reitung der Kunden­in­for­ma­ti­ons­schreiben benötigt ebenfalls noch Zeit, so dass Erdgas­lie­fe­ranten eigentlich ca. 8 bis 10 Wochen vor einer anste­henden Änderung der Kosten­struktur die Eckpunkte bekannt sein müssten.

Was aber wenn nicht? Bereits die in diesem Jahr sehr kurzfristig beschlossene Senkung der Umsatz­steuer auf 16 % warf bei vielen Versorgern die Frage, auf wie am besten mit kurzfris­tigen gesetz­lichen Änderungen der Preis­struktur umzugehen sei, die innerhalb der benötigten Frist nicht recht­zeitig formal umgesetzt werden können. Für die Umsatz­steuer stellte der Gesetz­geber dann im Rahmen des neuen § 41 Abs. 3a EnWG klar, dass Änderungen der Umsatz­steuer nicht der Infor­ma­ti­ons­pflichtt für Preis­an­pas­sungen unter­fallen. Ein Ausweg der im Rahmen des BEHG leider nicht zu erwarten ist. Gleichwohl gibt es auch hier Möglich­keiten das Problem pragma­tisch zu lösen. Uns sind dazu insgesamt vier verschiedene Ansätze einge­fallen. Sprechen Sie uns dazu gerne an (Christian Dümke).

2020-10-06T17:25:59+02:006. Oktober 2020|Gas, Umwelt|

Das Aus für Gorleben als atomares Endlager

In 2 Jahren soll nach aktueller Planung in Deutschland der letzte Kernre­aktor vom Netz gehen. Für 1900 Behälter mit atomarem Abfall (ca. 27.000 Kubik­meter) muss dann ein sicheres Endlager gefunden werden. Die aktuell verwen­deten Schutz­be­hälter sind nur für eine Haltbarkeit von 100 Jahren ausgelegt und die derzeit bestehenden Zwischen­lager sind eben auch nur eine Zwischenlösung.

Das weiß man natürlich schon länger und sucht daher bereits seit dem Jahr 1972 nach einem geeig­neten Endla­ger­standort. Die deutsche Suche ist dabei zumindest begrifflich im Bewusstsein der Öffent­lichkeit eng verknüpft mit dem Ortsnamen Gorleben, wo ein 14 Kilometer langer und bis zu 4 km breiter unter­ir­di­scher Salzstock seit 1979 auf seine Eignung als Endlager unter­sucht wird. Salz besitzt eine gute Abschirm­wirkung gegen radio­aktive Strahlung. Der Auswahl von Gorleben haftet dabei aller­dings seit langem auch der Vorwurf an, eher aus politi­schen denn aus geolo­gi­schen Gründen getroffen worden zu sein. Die Gegend ist dünn besiedelt und lag damals im „Zonen­rand­gebiet“ – also dicht an der Grenze zur DDR.

Rechts­grundlage zur Regelung der Stand­ort­suche und Auswahl ist das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Stand­ortes für ein Endlager für hochra­dio­aktive Abfälle“ (StandAG). Und hiernach ist der Salzstock Gorleben nun wohl als ungeeignet vom Tisch. Dies bescheinigt zumindest die aktuelle „Zusam­men­fassung existie­render Studien und Ergeb­nisse gemäß § 22 bis 24 Stand AG im Rahmen der Ermittlung von Teilge­bieten gemäß § 13 Stand AG der Bundes­ge­sell­schaft für Endla­gerung vom 28.98.2020.
Die Wahl will sorgfältig getroffen sein, denn das 300 Meter unter der Erdober­fläche einge­la­gerte Material wäre im Zweifel nicht mehr rückholbar. Als besonders proble­ma­tisch und letzt­end­liches Ausschluss­kri­terium erwies sich dabei offenbar der geolo­gische Umstand, dass das Kriterium „Schutz des einschluss­wirk­samen Gebirgs­be­reiches“ als nicht ausrei­chend erfüllt angesehen wurde. Erfor­derlich wäre eine Überde­ckung des einschluss­wirk­samen Gebirgs­be­reiches mit grund­was­ser­hem­menden Gesteinen – denn Salz hält zwar der Radio­ak­ti­vität stand, löst sich aber bei Kontakt mit Wasser auf. Eindrin­gendes Wasser war bekanntlich auch eines der Probleme beim geschei­terten „Versuch­send­lager“ im ehema­ligen Salzbergwerk Asse II. Laut Unter­su­chungs­er­gebnis steht die Gorle­bener Salzstruktur in Kontakt mit quartären Ablage­rungen, wodurch „eine poten­zielle hydrau­lische Wirksamkeit für den einschluss­wirk­samen Gebirgs­be­reich bzw. das identi­fi­zierte Gebiet sehr wahrscheinlich“ sei. Des Weiteren seien „Nachweise zu Störungen innerhalb des identi­fi­zierten Gebietes vorhanden“. Auf Basis der Anwendung der geowis­sen­schaft­liche Abwägungs­kri­terien gemäß § 24 StandAG erfolgte die zusam­men­fas­sende Bewertung des identi­fi­zierten Gebietes Gorleben-Rambow mit „nicht günstig“.

Der Salzstock Gorleben ist insoweit nach den geowis­sen­schaft­lichen Abwägungs­kri­terien gemäß § 24 StandAG kein Teilgebiet und scheidet daher gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 Nr.1 StandAG, aus dem Verfahren ausscheidet. Der wird daher bei den weiteren Arbeiten der BGE zu den Vorschlägen über die Stand­ort­re­gionen nicht mehr betrachtet. (Christian Dümke)

2020-10-01T18:58:46+02:001. Oktober 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|