Erste Ergeb­nisse der Ausschrei­bungen zum Kohleausstieg

Der Bundestag und der Bundesrat haben bekanntlich den Ausstieg aus der Kohle­ver­stromung bis spätestens 2038 beschlossen. Es handelt sich dabei um einen schritt­weisen Prozess. Für die Still­legung von Stein­koh­le­kraft­werken sind hierzu bis zum Jahr 2026 Ausschrei­bungen vorgesehen.

Die Bundes­netz­agentur hat nun erste Ergeb­nisse der Ausschrei­bungs­ver­fahren zum Kohle­aus­stieg veröf­fent­licht. In der ersten Gebots­runde waren 4.000 MW Leistung zur Reduktion ausge­schrieben, dabei wurden am 01. Dezember 2020 für 11 Kraft­werke Zuschläge erteilt. Die Ausschrei­bungen funktio­nieren ein wenig so, als habe man das Verfahren zur Ausschreibung von EEG Förde­rungen für die Errichtung von Neuan­lagen umgekehrt. Die Betreiber konnten Angebote auf die von Ihnen für eine Abschaltung gefor­derten Entschä­di­gungs­zah­lungen abgegeben, bei der die niedrigsten Gebote den Zuschlag erhielten. Die auf diese Weise bezuschlagte Entschä­di­gungs­summe liegt bei 370 Mio EUR und ist deutlich niedriger als hierfür ursprünglich einkalkuliert.

Lauter gute Nachrichten also? Nicht ganz: Schaut man sich die Liste der Anlagen an, dann stellt man fest, dass hierunter keine Altanlagen sondern einige recht neue und moderne Kohle­kraft­werke sind (Kraftwerk Hamburg-Moorburg Blöcke A und B, Inbetrieb­nahme 2015, Block E des Westfalen-Kraft­werks in Hamm, Inbetrieb­nahme 2014). Wer also dachte, beim Kohle­aus­stieg würden zuerst die ältesten Kraft­werke gegen eine mutmaßlich geringe Entschä­digung vom Netz gehen, sieht sich enttäuscht.

Läuft da was falsch, wenn jetzt moderne und effiziente Kraft­werke zuerst vom Netz gehen? Oder stoßen die Konzerne hier etwa unren­table Invest­ruinen ab und bekommen dafür noch eine Entschädigung?

Über die Gründe kann man trefflich speku­lieren, disku­tieren Sie doch mit uns dazu auf Twitter.

(Christian Dümke)

2020-12-04T17:02:16+01:004. Dezember 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Der BGH zu Nachbars Stall

Offenbar häufen sich mit Corona Nachbar­schafts­strei­tig­keiten. Wenn man sich so umhört, könnte dieser Eindruck entstehen. Und das wäre ja auch plausibel. Denn Streit entsteht vielleicht öfter aus Lange­weile als aus Verzwei­felung. Was sollte also anderes passieren, wenn zu Pande­mie­zeiten beides zusammenkommt?

Das Nachbar­recht ist, man möge mir den flauen Wortwitz verzeihen, dem öffent­lichen Recht benachbart. Nun, eigentlich ist es Sachen­recht und damit Teil des Privat­rechts, also eines der Rechts­ge­biete, die nicht das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regeln, sondern die Verhält­nisse zwischen den Bürgern unter­ein­ander. Dennoch ist das Nachbar­recht neben dem Ordnungs­recht eine der wichtigsten histo­ri­schen Quellen des Umwelt­rechts. Schließlich gab es für viele emissi­ons­schutz­recht­liche Konflikte zwischen Nachbarn früher keine Regeln des Gesetz- oder Verord­nungs­gebers. Statt­dessen mussten die ordent­lichen Gerichte sich drum kümmern.

Einen solchen, im weitesten Sinne auch Emissionen betref­fenden nachbar­recht­lichen Fall hatte jüngst der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Die Baube­hörde hatte die Inhaberin eines Reiterhofs enttäu­schen müssen und keine Bauge­neh­migung für einen von ihr geplanten offene Pferde­stall erteilt. Wie auch das Verwal­tungs­ge­richt bestä­tigte, würde das Vorhaben im – vermutlich unbeplanten – Innen­be­reich gegen das baupla­nungs­recht­liche Rücksichts­nah­me­gebot verstoßen. So sei der offene Stall nur gut 12 Meter von den Ruheräumen der Nachbarn entfernt. Außerdem seien die Boxen mit dem Auslauf zu deren Wohnhaus ausgerichtet.

Dass die Inhaberin des Reitstalls dennoch gebaut hat, führte zu einem Abwehr­an­spruch der Nachbarn nach §§ 1004 Abs. 1 in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB. Das Berufungs­ge­richt hatte noch anders entschieden. Denn das Rücksicht­nah­me­gebot ist primär eine öffentlich-recht­liche Norm, also im Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltung. Aber wie der BGH bestä­tigte, gilt sie als sogenannte Schutznorm, die auch für Dritte ganz unmit­telbar subjektive Rechte entfaltet. Hier fügt sich also der Kreis zwischen öffent­lichem und privaten Recht (Olaf Dilling).

 

2020-11-30T20:14:05+01:0030. November 2020|Sport, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Torf – ein verbor­gener ökolo­gi­scher Schatz!

Während alle Welt über brennende und gerodete Regen­wälder debat­tiert, wird oft vergessen, dass es auch in Deutschland bedrohte Urland­schaften gibt, die zugleich wirksame CO2-Speicher sind – die Moore! Und damit nicht genug: Unter den Äckern und Wiesen der norddeut­schen Tiefebene liegen große Mengen von Torf, fossilen organi­schen Materials, die sich durch Entwäs­serung und Sauer­stoff­zufuhr nach und nach zersetzen. Dabei werden große Mengen CO2 frei. Nach Schät­zungen des Umwelt­bun­des­amtes sind die CO2-Emissionen aus landwirt­schaftlich genutzten Böden beachtlich: Sie machen mehr als ein Drittel der gesamten landwirt­schaft­lichen Treib­haus­gas­emis­sionen aus. Hinzu kommen Emissionen ungenutzter, entwäs­serter Moorflächen, beispiels­weise bei Moorbränden, sowie Emissionen durch den weiterhin mancherorts betrie­benen Torfabbau. Insgesamt sollen laut dem Natur­schutzbund jährlich in Deutschland ca. 44 Millionen Tonnen CO2-Äquiva­lente aus entwäs­serten Moorböden freige­setzt werden. Das sind etwa fünf Prozent der Gesamt­emis­sionen. Der nach Deutschland impor­tierte Torf ist dabei noch nicht einmal berücksichtigt.

Nun ist das Thema Moorschutz bislang etwas gewesen, für das sich vor allem Natur­schützer, Heimat­freunde und der Fremden­verkehr begeistern konnte. Gerade in struk­tur­schwachen Gegenden ist dies – direkt gesagt – keine gute Voraus­setzung, um die breite Bevöl­kerung zu gewinnen. Zumal zu Zeiten, in denen landwirt­schaft­liche Flächen wieder zu einem knappen Gut geworden sind, ist der Druck zur Inten­si­vierung der Nutzung groß. Daher wurden inzwi­schen nachhaltige Konzepte für Moore und Moorböden entwi­ckelt, die Klima­schutz, Ökologie und Ökonomie zusammen bringen sollen.

Das Thema firmiert unter dem etwas sperrigen Schlagwort der „Paludi­kultur“. Letztlich geht es dabei einfach um Pflan­zen­pro­duktion, die ohne Entwäs­serung oder sogar mit der Wieder­vernässung von (ehema­ligen) Moorge­bieten kompa­tibel ist. Dadurch wird der Schatz unter der Erde bewahrt, der fossile CO2-Speicher in Form von Torfboden. Zugleich wird die Fläche oberir­disch auf nachhaltige Weise genutzt, zum Beispiel für die Produktion von Schilf oder Rohrkolben, aus denen sich Dämmstoffe herstellen lassen, nachhaltige Torfmoos­pro­duktion für den Gartenbau oder zum Anbau von Heidel‑, Preisel- oder Moosbeeren. Auch die Beweidung wieder­vernässter Flächen mit Wasser­büffeln ist möglich. Zugleich bieten diese Nutzungs­formen oft auch einen Mehrwert für den Biotop- und Arten­schutz, auch wegen der damit verbunden Hebung des Grund­was­ser­spiegels in der weiteren Umgebung.

Aller­dings ist der recht­liche Rahmen bisher nicht an diese Nutzungs­formen angepasst. So sieht das Natur­schutz­recht zwar gemäß § 14 Abs. 2 Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNatSchG) eine Privi­le­gierung für landwirt­schaft­liche Nutzungen vor. Daher ist das Bestellen von Maisä­ckern auf Moorböden grund­sätzlich von der natur­schutz­recht­lichen Eingriffs­re­gelung ausge­nommen. Lediglich beim Umbruch von Dauer­grünland gibt es Beschränkungen.

Dagegen fallen viele Nutzungs­formen der Paludi­kultur bisher nicht unter das Landwirt­schafts­pri­vileg. Zu diesem Ergebnis kommt ein im März diese Jahres veröf­fent­lichter natur­schutz­recht­licher Aufsatz von Judith Schäfer und Christina Lechtape in der Zeitschrift für Umwelt­recht (ZUR). Demnach gehe die Wieder­vernässung von bishe­rigem Dauer­grünland und Wieder­her­stellung einer Moorfläche über die privi­le­gierte Boden­nutzung hinaus. Darüber hinaus könnten sogar Kompen­sa­ti­ons­pflichten auf den Betreiber zukommen. Gelöst werden könne dies durch die Figur der sogenannten Selbst­kom­pen­sation: Es sei nämlich davon auszu­gehen, dass der ökolo­gische Wert der Fläche in der Gesamt­bilanz zumindest erhalten bleibt.

Auch dass das Betreiben der Kulturen unter die Land- bzw. Forst‑, bzw Fische­rei­wirt­schaft falle, solle gesetzlich geklärt werden. Hier gehen die Autorinnen der Studie mögli­cher­weise ein bisschen zu weit im Identi­fi­zieren von Problemen: Denn dass auch der Anbau von Biomasse wie Schilf oder die Beweidung durch Wasser­büffel eine landwirt­schaft­liche Nutzungen sind, dürfte geklärt sein (Olaf Dilling).

 

2020-11-16T13:42:55+01:0016. November 2020|Naturschutz, Umwelt|