IGH: Staatenverantwortung für Klimaschäden

Es ist ein Widerspruch: In den letzten Jahren wurde immer deutlicher, mit welchem Ausmaß an Klimaveränderungen, Schäden und Anpassungskosten zu rechnen ist. Dennoch sind die Staaten Europas und Nordamerikas immer weniger bereit, etwas für Klimaschutz zu tun. Sozialpsychologisch lässt sich das vielleicht als eine Art kollektiver Resignation erklären. Sie ist mit einer Realitätsverweigerung verbunden, die uns früher oder später auf die Füße fallen wird. Denn die Industrieländer können sich ihrer Verantwortung für die Klimakatastrophe nicht dadurch entledigen, dass sie sie ignorieren.

Das ist auch die zentrale Botschaft eines Gutachtens, dass die UNO-Vollversammlung dem Internationalen Gerichtshof (IGH) aufgetragen hatte und das dieser Tage nun als sogenannte “Advisory Opinion” in den Arbeitssprachen Englisch und Französisch veröffentlicht wurde. Die Aussagen, die der IGH dort trifft, sollten zum Teil eigentlich trivial sein: Verträge sind einzuhalten! Das gilt für die Klimarahmenkonvention (UN FCCC) und das Kyoto-Protokoll genauso wie für das Klimaabkommen von Paris. Es ist aber nicht trivial.

Denn wenn die aktuelle Bundesregierung so weiter macht, wird sie mit den Klimazielen krachend scheitern. Aus Projektionen des Umweltbundesamts vom April diesen Jahres ergibt sich jedenfalls, dass Deutschland sich bis 2040 nur auf einem Pfad von einer Minderung von 80 % befindet und damit das Ziel für 2040 von 88% verfehlt. Auch das Gesamtziel der Treibhausgasneutralität in 2045 würde damit ebenfalls verfehlt. Die neue, CDU-geführte Regierung hat deutlich gemacht, dass ihre Prioritäten nicht beim Klimaschutz liegen und investiert Gelder für den Klimaschutz lieber in eine stabile Energieversorgung als in den Ausbau der erneuerbaren Energien. Die Erreichung der Ziele ist daher in noch weitere Ferne gerückt.

Nun werden sich viele Regierungspolitiker auf beiden Seiten des Atlantiks sagen, dass sie die Meinung des IGH nicht kratzen muss:

  • So scheinen nur die Staaten betroffen zu sein, die sich selbst zu Klimaschutz verpflichtet haben. Nicht aber z.B. die USA, die sich nun von allen vertraglichen Verpflichtungen lösen will.
  • Zudem ist es lediglich eine “Advisory Opinion” also gerade kein verbindliches Urteil.
  • Schließlich ist Völkerrecht notorisch “zahnlos”, weil es international oft an Durchsetzungsmechanismen mangelt. 

Diese drei Einschätzungen stimmen nur zum Teil:

  • Zum Einen entwickelt sich Recht schrittweise. Im Gutachten ist bereits die Möglichkeit angelegt und benannt, die Staatenverantwortung auch über das Vertragsrecht “erga omnes” also gegenüber allen Staaten auszudehnen. Dies beruht auf einer etablierten Rechtsprechung und lässt sich damit begründen, dass durch Klimawandel auch Menschenrechte, etwa der Bevölkerung von Inselstaaten, betroffen sind.
  • Die schrittweise Entwicklung betrifft auch den Konkretisierungsgrad der vertraglichen und allen gegenüber wirkenden Pflichten: Es ist zu erwarten, dass der IGH seine Grundsätzen in zukünftigen Entscheidungen noch spezifiziert. Auch dies wird in der Entscheidung angekündigt, wenn der IGH schreibt, dass die Details der Pflichten von Fall zu Fall entwickelt werden müssen. Auch andere internationale Spruchkörper könnten diese Grundsätze aufgreifen (oder haben bereits ähnliche Pflichten entwickelt).
  • Tatsächlich hat Völkerrecht oft ein Vollzugsproblem (wobei sich genau besehen auch im staatlichen Recht ähnliche Vollzugsprobleme stellen, wie die Klimaschutzgesetze zeigen). Gerade wenn es um Geld (also zum Beispiel Reparationszahlungen für völkerrechtswidrige THG-Emissionen) geht, ergeben sich jedoch mitunter erstaunlich “harte” Möglichkeiten des Vollzugs. Zum Beispiel lassen sich im Ausland befindliche Güter von Staatsbetrieben enteignen oder Staatsschulden aufrechnen. In manchen Fällen könnten sich auch völkerrechtliche Verpflichtungen auf privatrechtlicher Ebene auswirken, so dass u.U. deutsche Unternehmen anteilig für ihre Emissionen einstehen müssen.

Die aktuellen Tendenzen, Klimaschutz zu vernachlässigen, könnten sich in nicht allzuferner Zukunft rächen. Denn die Schäden, die durch Klimawandel potentiell verursacht werden, übersteigen die Kosten für Klimaschutz um ein Vielfaches. Es würde sich daher auch aus völkerrechtlicher Sicht auszahlen, die Pflichten aus den Klimaabkommen und auf menschenrechtlicher Grundlage einzuhalten. (Olaf Dilling)

 

 

2025-07-25T18:14:41+02:0025. Juli 2025|Klimaschutz, Kommentar, Rechtsprechung, Umwelt|

Streichung der Stoffstrombilanzverordnunng: Lobbypolitik vs. EU-Recht

Achtung: unbequeme Meinung! Als Kind vom niedersächsischen Dorf soll es hier nicht zum Landwirt-Bashing kommen. Schönheit vergeht, Hektar bleibt. Wir brauchen die Bauern und die Landwirtschaft; was wären wir ohne sie? Doch als Anwalt im Umweltrecht, der Anlagen und Industrie toll findet, rauft man sich bisweilen die Haare. Das materielle Umweltrecht ist komplex, europarechtlich weitgehend überformt und die vorgegebene Reiseroute, die sich z.B. aus der Aarhus-Konvention und dem Verordnungs- und Richtlinienrecht der EU (ich sage nur Wasserrahmenrichtlinie und Nitratrichtlinie) ergibt, doch recht klar. Ich kämpfe für meine Mandanten im System des Umweltrechts, um für einen Anlagenbetrieb mitunter ökologische Nischen zu finden. Und was ist mit der Landwirtschaft? Nun gut, ich mache schon nichts mit Tierhaltungsanlagen, aber es ist dann doch bestürzend, wie Deutschland abermals sehenden Auges aus Klientelpolitik (es ist schon fast ein Klischee) weitere Vertragsverletzungsverfahren heraufbeschwört. Jedenfalls kommen wir so auch nicht weiter. Die Landwirtschaft bekam gerade ein üppiges Geschenk aus dem Landwirtschaftsministerium. Das Umweltministerium schweigt dazu.

Es wird als „Bürokratieabbau“ verkauft, dass im Schnellverfahren – an Bundesrat und Bundestag vorbei – die Stoffstrombilanzverordnung aufgehoben wurde, also jene Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen. Im Kern geht es um die wichtige Ermittlung von Datengrundlagen. Kurz: Es sollte bilanziert werden, was in den Hof geht und was rauskommt. Die EU fordert mit Blick auf den Düngemitteleinsatz von den Mitgliedstaaten eine Verbesserung der Datenlage; wir schaffen das probate Mittel dafür einfach ab. Denn eins ist auch klar, bei der Überdüngung und der Nitratbelastung haben wir in Deutschland die Nase vorn. Dabei kann abermals Symbolpolitik aus Schilda nicht weiterhelfen. (Dirk Buchsteiner)

2025-06-30T15:55:27+02:0030. Juni 2025|Umwelt, Wasser|

Neues von der THG-Quote

Über Emissionshandel, Heizungsgesetz und EEG wurde in den letzten Jahren viel diskutiert. Das THG-Quotensystem dagegen ist nach wie vor weithin unbekannt. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die gerade im sensiblen Bereich Verkehr zu den zentralen Instrumenten der europäischen Klimaschutzpolitik gehört. Am ehesten bekannt ist noch das Vorgängerinstrument, die Beimischungspflicht.

Auch das Quotensystem wurde im Zuge der Neufassung der Richtlinie über erneuerbare Energien (RED III) überarbeitet. Diese Neufassung will das Bundesumweltministerium nun in deutsches Recht umsetzen. Seit dem 19. Juni 2025 liegt ein entsprechender Referentenentwurf vor.

Das Wichtigste zuerst: Die THG-Quote soll schrittweise auf 53 % bis zum Jahr 2040 erhöht werden. Dabei geht es zunächst langsam voran. In diesem Jahr ist lediglich eine Anhebung um 0,1 % geplant, 2027 sollen es 0,5 % sein. Ab 2030 sieht die Richtlinie dann Schritte von jeweils 2 % vor, sodass im Jahr 2036 bereits 37 % erreicht sein sollen. In den Folgejahren steigt die Quote weiter an, bis 2040 schließlich 53 % erreicht werden sollen.

Auch hinsichtlich der Zusammensetzung der THG-Quote soll es Änderungen geben. Der Anteil fortschrittlicher Biokraftstoffe soll steigen: Für 2026 sind 2 % statt bisher 1 % vorgesehen, zwei Jahre später sieht der Entwurf bereits 2,5 % vor, also eine Verdoppelung. Gleichzeitig wird die Doppelanrechnung bei Erfüllung über den obligatorischen Anteil hinaus eingestellt. Es bleibt zwar bei der Möglichkeit, eine Überschreitung des Mindestanteils auf die Verpflichtung im Folgejahr anzurechnen. Zudem sollen Sojaöl sowie Rest-, Abfallstoffe und Nebenprodukte aus der Palmölproduktion aber künftig nicht mehr angerechnet werden. Die Zusammensetzung der THG-Quote betrifft auch die Absenkung der Obergrenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln. Statt der aktuellen 4,4 % soll der energetische Anteil ab 2028 nur noch 3,5 % betragen dürfen, ab 2030 nur noch 3 %.

Erwartet wurden bereits weitere Änderungen im Hinblick auf Upstream-Emissionsminderungsnachweise (UER). In diesem Bereich hatte der Gesetzgeber bereits die 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung angepasst (wir berichteten). Nun soll durch eine Änderung des Gesetzes selbst die Kontrollmöglichkeit verbessert werden: Eine Anrechnung von Quotennachweisen aus dösen Projekten ist künftig nur noch zulässig, wenn das Projekt durch Vor-Ort-Kontrollen staatlicher Behörden der Mitgliedstaaten überprüft werden kann.

Doch nicht nur die Kontrollmechanismen und die Zusammensetzung der THG-Quote ändern sich. Während bislang Luft- und Schifffahrt ausgenommen waren, werden nun auch deren Kraftstoffanbieter einbezogen.

Interessant ist auch der vorgesehene Anpassungsmechanismus der THG-Quote durch Rechtsverordnung. Wenn in einem Jahr ein bestimmtes Niveau an Überschreitung erreicht wird, kann der Verordnungsgeber eingreifen, um zu verhindern, dass der Quotenmarkt – wie zuletzt im vergangenen Jahr in dramatischem Ausmaß – zusammenbricht.

Ob der Gesetzgeber den Entwurf noch vor der Sommerpause verabschieden kann? Eigentlich ist die Umsetzung der RED III überfällig. Allerdings hat das Parlament noch eine ganze Reihe weiterer, ebenso dringender Vorhaben auf dem Tisch. Doch unabhängig davon, mit welcher Priorität es sich dem Quotensystem widmet: Klar ist, dass die auf europäischer Ebene bereits vorgegebenen Änderungen in den kommenden Jahren – spätestens gegen Ende dieses Jahrzehnts – den Druck auf die Anbieter und damit auch auf die Preise an den Zapfsäulen deutlich erhöhen werden (Miriam Vollmer).

2025-06-27T19:49:34+02:0027. Juni 2025|Allgemein, Umwelt|