Entwaldungsfreie Lieferketten

Der Verlust von Waldflächen trägt auf vielfältige Weise zur globalen Klimakrise und zum Verlust an biologischer Vielfalt bei. Das Ausmaß ist  erschreckend: Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass zwischen 1990 und 2020 weltweit 420 Millionen Hektar Wald (zum Vergleich: Die Gesamtfläche Deutschlands beträgt 35,7 Millionen Hektar) verloren gegangen sind. Auch weiterhin gehen jedes Jahr weltweit etwa 10 Millionen Hektar Wald verloren, um insbesondere Anbauflächen für Soja, Palmöl und Kautschuk zu schaffen. Es geht also um den Streit zwischen lokaler wirtschaftlicher Nutzbarkeit und dessen globalen Auswirkungen. Gerade der Amazonas-Regenwald gilt als einer der wesentlichen Kipppunkte, der – sofern weiter geschädigt – das Weltklima aus dem Gleichgewicht bringen können.

Am 30.06.2023 trat die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (Verordnung (EU) 2023/1115) in Kraft. Sie ist nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dies im Blick und vor kurzem einen aktuellen Artikel hierzu veröffentlicht. Als EU-Verordnung braucht es keiner Umsetzung in das nationale Recht. Allerdings bedarf es noch einzelner Durchführungsbestimmungen. Zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Im Kern geht es um die Regulierung des Inverkehrbringens und Bereitstellens auf dem Markt von relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen. Dies betrifft den Handel mit Soja, Ölpalme, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellten, im Anhang I der Verordnung genannten Erzeugnissen. Diese umfasst beispielsweise Palmöl und seine Fraktionen, Luftreifen aus Kautschuk, Holzwaren vom Brennholz, über OSB- und Spanplatten bis zum Möbelholz.

Die Verordnung richtet sich an Marktteilnehmer und Händler und differenziert zwischen solchen, die KMU bzw. denjenigen, die keine KMU sind. Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie nachweislich entwaldungs- und waldschädigungsfrei sind. Das bedeutet, dass sie nicht auf Flächen produziert worden sein dürfen, auf denen seit 31.12.2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse im Einklang stehen mit den Gesetzen des Ursprungslands und mit in der Verordnung spezifizierten, elementaren Menschenrechten produziert worden sein. Mit einer Sorgfaltserklärung, die der Marktteilnehmer an die zuständigen Behörden übermitteln muss, bevor er die Rohstoffe oder Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt, sind die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung zu bestätigen. Die Sorgfaltspflicht umfasst die Sammlung von Informationen, Daten und Unterlagen, die erforderlich sind, um die Informationsanforderungen der Verordnung zu erfüllen. Sie umfasst auch das Ergreifen von Maßnahmen zur Risikobewertung sowie Maßnahmen zur Risikominderung. Bei der Risikobewertung kommt es darauf an, ob sich anhand der zusammengetragenen Informationen die Gefahr besteht, dass die relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden sollen, nichtkonform mit der Verordnung sind.

Die Anforderungen an die Lieferkettensorgfalt steigen durch die Verordnung deutlich. Jedes Unternehmen aus den einschlägigen Bereichen ist daher gefordert, zu ermitteln, ob und inwieweit eine Betroffenheit durch die Verordnung gegeben ist. Es ist ratsam, mit der Informationsbeschaffung rechtzeitig zu beginnen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-29T17:56:35+02:0029. August 2024|Umwelt|

Berliner Grünanlagengesetz: Einzäunung der Problemzone

Mit Mauern oder Zäunen Politik zu machen, hat gerade in Berlin eine wenig gute Tradition. Nun ist es sicherlich ein Vergleich zwischen Äpfel und Birnen, wenn ein aktuell geplanter Zaun um den Görlitzer Park am Maßstab der Berliner Mauer gemessen wird. Geplant wird dieser Zaun von der Landesregierung, weil damit die Kriminalität, der Drogenkonsum  und -handel im Park bekämpft werden soll. Es soll dann möglich werden, den Park nach Anbruch der Dunkelheit zu schließen. 

Park im Herbst mit Fußgängern und Fahrradfahrern

Ob die erhoffte Wirkung eintritt und Drogenhandel und Kriminalität im und vor allem rund um den Görlitzer Park wirklich insgesamt abnehmen, ist umstritten. Kritiker der Maßnahme und viele Anwohner befürchten, dass bloß ein Verlagerungseffekt in die vielen anderen Grünflächen in der Nähe oder gar in Hauseingänge und Hinterhöfe stattfindet.

Was jedenfalls jetzt schon sicher ist: Dass der Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad vom Wrangelkiez zur Wienerstraße zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang erheblich länger wird und dass der Park abends auch nicht mehr für ein aktuell reiches (sub-)kulturelles Leben, inklusive artistischer Darbietungen und mehr oder weniger spontane Konzerte von Straßenmusikern, Grillevents von türkischstämmigen Familien oder Treffen von Nachtschwärmern zur Verfügung steht.

Um den Bau des Zauns rechtssicher umsetzen zu können, hat die Berliner Regierung sogar im Abgeordnetenhaus die Änderung des Grünanlagengesetzes durchgesetzt. Bisher waren nämlich auf Grundlage dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Denn das Grünanlagengesetz ermächtige nur zu grünanlagenspezifischen Maßnahmen, zu denen die Bekämpfung von Kriminalität oder Drogenhandel nicht zählen würde. So war etwa insbesondere die Sperrung des Monbijou-Parkes in der Nachbarschaft der Kanzlei an dieser Rechtsprechung gescheitert.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurde vom Senat angewiesen, den Bau des Zauns umzusetzen. Das sah dieser als Eingriff in sein Selbstverwaltungsrecht an und zog deshalb ebenfalls vor das Verwaltungsgericht. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Berlin jedoch in einer Eilentscheidung geklärt, dass der Bezirk als kommunale Untereinheit in Berlin keine eigenen Rechte geltend machen könne: Nicht der Bezirk, sondern allein das Land Berlin sei „Gemeinde“ im Sinne der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. (Olaf Dilling)

2024-08-23T18:05:38+02:0023. August 2024|Allgemein, Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Umwelt|

Neue Artenschutz-Förderung in Zeiten der Energiewende

Der benötigte Ausbau von Windenergieanlagen wird oftmals durch umfangreiche Anforderungen des Artenschutzrechts durchkreuzt. Auch nach vielen Jahren Erfahrung mit Windenergieanlagen und technischen Aspekten wie Abschalteinrichtungen, Abstandsregelungen und Höhendiskussionen ist deren Lobby in der Öffentlichkeit zu Unrecht oft schlecht – von der optischen Wirkung (Verspargelung! Unsere schöne Landschaft!), dem Eiswurf, Diskoeffekt und Infraschall und noch weiter reichen die Gegenargumente. Auch hier gilt: NIMBY! – also: “not in my backyard”. Es ist bekanntes Wissen, dass Vorhaben insbesondere durch den Vogelschutz Probleme bekommen. Die Rechtsprechung zum Vogelschutz ist sehr üppig – hilft uns aber vielfach kaum weiter, den dringenden Ausbau voranzutreiben. Es gibt interessante Untersuchungen, wonach die meisten Vögel eher Glasscheiben, Autos und Hauskatzen zum Opfer fallen, aber die durchschnittliche Hauskatze erlegt dann doch keinen Rotmilan. Bemühungen den Rechtsbereich Artenschutz und das Planungsrecht mit Blick auf die Energiewende zu straffen, bringen bisher wohl noch nicht den gewünschten Ertrag. Doch was ist mit den Tieren?

Um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Schutz von Arten besser zu vereinbaren, hat der Bund das “Nationale Artenhilfsprogramm” eingerichtet. Am 15.08.2024 wurde die erste Förderrichtlinie des Programms veröffentlicht (siehe Pressemitteilung). Das Förderprogramm dient insbesondere dem Schutz von Arten, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffen sind und ist damit eine entscheidende Grundlage und Flankierung für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Für Projekte im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms stehen zurzeit jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung.

Finanziert werden sollen vor allem Projekte, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffenen Arten sowie deren Erhaltungszustand stabilisieren oder verbessern. Die Förderrichtlinie wird ergänzt durch einen Leitfaden, der Hilfestellungen zur Einreichung von Projektskizzen und -anträgen gibt. Dieser umfasst unter anderem eine Liste von Arten, welche insbesondere durch das Förderprogramm unterstützt werden sollen und zählt Maßnahmen auf, die nach derzeitigem Kenntnisstand zum Schutz der betroffenen Arten geeignet sind. Aktualisierungen beziehungsweise Anpassungen sind unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse vorgesehen. Der Leitfaden beinhaltet darüber hinaus Hinweise zum Verfahren und Mustervorlagen für die Einreichung von Projektskizzen.

Spannend wird es, ob derartige Projekte argumentativ herangezogen werden können, wenn es darum geht, einen Ausgleich des Schutzes bestimmter Vogelarten wie dem Rotmilan und dem dringend benötigten Ausbau von Windenergieanlagen zu erzielen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-16T17:46:16+02:0016. August 2024|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|