Werben mit Neukundenbonus

Haben Sie Ihren Telefon­tarif verstanden? Ich auch nicht. Ich habe es nicht einmal versucht. Und ich halte es zumindest für möglich, dass das Leuten, die nicht mehr als Jahrzehnt in der Energie­wirt­schaft verbracht haben, bei Strom­ta­rifen manchmal ähnlich geht.

Ist man zufrieden, ist das nicht weiter schlimm. Anders sieht es aber aus, wenn der unzufriedene Kunden Preise vergleicht. In diesem Moment wird die Komple­xität vieler Tarife zum Problem. In beson­derer Weise betrifft dies Bonus­re­ge­lungen. Denn diese gelten ja regel­mäßig nicht für immer. Sondern meistens nur für das erste Jahr. Oft kann man aber erst nach zwei Jahren kündigen. Und auch die Infor­mation, dass ohne diese Kündigung dauerhaft ein höherer Preis gezahlt werden muss, ist für den Verbraucher wichtig.

Vergisst“ ein Versorger den Hinweis, dass der in der Werbung angeben Preis nur das erste Jahr betrifft, so ist dies keineswegs nur ärgerlich und ein schlechter Dienst am Kunden. Vielmehr handelt es sich um ein verbotene Irreführung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlau­teren Wettbewerb (UWG). Dies hat im letzten Jahr das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Frankfurt noch einmal deutlich gemacht. Nach dieser Entscheidung reicht es noch nicht einmal, wenn unterhalb einer Preis­ver­gleichta­belle ein kleiner Hinweis auf den Umstand zu finden ist, nach dem der Preis inklusive des Neukun­den­bonus zu verstehen ist.

Was resul­tiert hieraus für die Praxis? Wer mit Preis­ver­gleichen wirbt, die einen Neukun­den­bonus enthalten, sollte einen Stern­chen­hinweis* aufnehmen, der dies trans­parent macht. Ansonsten kann er abgemahnt und kosten­pflichtig zur Unter­lassung verur­teilt werden. Wer so etwas bei Konkur­renten sieht, kann umgekehrt mögli­cher­weise abmahnen und eine Werbe­kam­pagne so schnell beenden.

 

*… der etwa so aussehen könnte: Nicht zu klein und auf derselben Seite.

2018-04-17T20:34:36+02:0017. April 2018|Allgemein, Gas, Strom, Wettbewerbsrecht|

Problemfall Kohlem­ora­torium

Die Umwelt­ver­bände sind enttäuscht: Noch bevor die Kommission für Wachstum, Struk­tur­wandel und Regio­nal­ent­wicklung, die sog. Kohle­kom­mission, auch nur besetzt ist, weist Wirtschafts­mi­nister Altmeier das disku­tierte Moratorium für Kohle­kraft­werke und Tagebauten zurück. Der Wunsch, dass während der Laufzeit der Kohle­kom­mission zumindest keine neuen Kraft­werke und Tagebauten geschaffen bzw. genehmigt werden, wird also wohl – Stand heute – nicht in Erfüllung gehen.

Doch ist dies wirklich ein schlechtes Vorzeichen für die Einigungs­be­reit­schaft in der Kommission, die ja nichts weniger als den sozial­ver­träg­lichen Ausstieg Deutsch­lands aus der Kohle­ver­stromung planen soll? Zweifel sind angebracht. Denn in Hinblick auf Moratorien im Energie­be­reich ist die Bundes­re­publik durchaus gebranntes Kind.

Erinnern wir uns an das Jahr 2011. Wenige Monate zuvor hatte die damalige Bundes­re­gierung die verblie­benen Restlauf­zeiten der deutschen Atomkraft­werke verlängert. Dann drehte sich nach dem GAU in Fukushima abrupt der politische Wind. Man wollte die Atomkraft­werke nun doch so schnell wie möglich abschalten. Während der Vorbe­rei­tungen des Ausstiegs sollte bereits ein Moratorium gelten. Wer nicht „freiwillig“ ankün­digte, seine Atomkraft­werke erst einmal still­zu­legen, erhielt einen entspre­chenden Bescheid.

Nun gibt es in einem Rechts­staat keinen recht­mä­ßigen Bescheid, nur weil die Regierung es auf einmal so wünscht. Eine Rechts­grundlage musste her. Diese fand sich in § 19 Abs. 3 des damals geltenden AtomG. Aller­dings legiti­mierte diese Regelung keineswegs politische Entschei­dungen. Man griff vielmehr zu einer Regelung der Gefah­ren­abwehr und bat die Bundes­länder um Vollzug. Der Erfolg trat zunächst auch prompt ein: Die Bescheide ergingen und das Moratorium fand wie geplant statt.

Doch das war nicht das Ende vom Lied. Der VGH Kassel erklärte nämlich das Moratorium 2013 für formell und materiell rechts­widrig. Weder hatte eine Anhörung statt­ge­funden, noch sah der VGH die Voraus­set­zungen der Ermäch­ti­gungs­grundlage als gegeben an, außerdem sei kein Ermessen ausgeübt worden und verhält­nis­mäßig war der Bescheid auch nicht. Nur einem politi­schen Deal im Zuge des Atomaus­stiegs war es wohl zu verdanken, dass kein dreistel­liger Millio­nen­betrag als Schadens­ersatz fließen musste.

Diese Vorge­schichte ist in der Tat keine günstige Ausgangs­be­dingung für ein Kohlem­ora­torium. Denn auch die geneh­mi­gungs­recht­liche Grundlage für Kohle­kraft­werke – das Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz (BImSchG) – enthält keine Grundlage für eine rein politisch motivierte Maßnahme. Wer alle Geneh­mi­gungs­vor­aus­set­zungen erfüllt, darf seine Anlage betreiben, politi­scher Wille hin oder her. Ändern könnte dies – zumal in den Grenzen von Berufs­freiheit nach Art. 12 und Eigen­tums­recht nach Art. 14 Grund­gesetz (GG) – nur der Gesetz­geber. Während dieser mit Unter­stützung einer hoffentlich besonders sachkun­digen Kommission über die gesetz­lichen Grund­lagen eines Kohle­aus­stiegs disku­tiert, stellt sich das von den Umwelt­ver­bänden ersehnte Moratorium deswegen rechtlich schwierig dar. Denn dies gilt nicht nur Errichtung und Betrieb. Es gilt auch für Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Hier formu­liert § 10 Abs. 6a BImSchG verbind­liche Fristen für das Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Ein schlichtes politisch motiviertes Liegen­lassen anhän­giger Anträge könnte wohl damit nur auf freiwil­liger Basis fußen, denn dies hätte seine Ursache ja weder in beson­derer Schwie­rigkeit der Sache noch würde es auf Verhalten des Antrag­stellers beruhen.

Oder ein genia­lerer Jurist als ich sitzt irgendwo in dieser Republik über einer absolut zündenden Idee.

2018-04-17T09:21:51+02:0017. April 2018|Energiepolitik, Strom|

Grundkurs Energie: Kapazi­täts­markt vs. Energy Only

Wenn Sie in der Energie­wirt­schaft arbeiten, können Sie für heute die Seite wieder schließen: Unter “Grundkurs Energie” werde ich in lockerer Reihe auf Fragen eingehen, die zum größten Teil von meinen Studenten an der Uni Bielefeld stammen, wo ich als Lehrbe­auf­tragte Jurastu­denten im Wahlschwer­punkt Umwelt­recht eine “Einführung in das Energie­recht” vermittele. Es geht also um Basics.

Wer anfängt, sich mit Energie zu beschäf­tigen, stößt schnell auf Debatten und Begriffe, die in der Tages­presse nur am Rande oder gar nicht vorkommen, die Branche aber stark beschäf­tigen. Zu diesen Themen gehört auch die künftige Ausrichtung des Strom­markts. „Kapazi­täts­markt oder Energy only“ lautet das Schlagwort. Was verbirgt sich also dahinter?

Die Ausgangslage ist eigentlich erfreulich. Der Anteil an Strom aus Erneu­er­baren Energien steigt. Das ist eine gute Nachricht fürs Klima. Doch der Ausbau hat eine nicht ebenso erfreu­liche Neben­wirkung: Die Erzeugung von Strom aus Erneu­er­baren Quellen schwankt stark, weil Sonne und Wind sich eben nicht genauso gut an- und abschalten lassen wie beispiels­weise die Gaszufuhr in einem Kraftwerk. Nun ist Strom aber nur sehr bedingt und zudem nur zu erheb­lichen Kosten speicherbar. Es müssen also ausrei­chend gut steuerbare, damit regel­mäßig fossil betriebene Kraft­werke her, die kurzfristig dann einspringen, wenn die momentane Nachfrage das Angebot an Erneu­er­baren übersteigt. Doch da für Erneu­er­baren Strom ein gesetz­licher Einspei­se­vorrang gilt, er also immer zuerst vom Netzbe­treiber abgenommen werden muss, kommen die Reser­ve­kraft­werke nur selten zum Zug.

Nun kostet ein Kraftwerk auch dann Geld, wenn es steht. Die Inves­ti­ti­ons­kosten müssen ebenso wie Perso­nal­kosten getragen werden. Es wird gewartet, es muss moder­ni­siert werden. Alle diese Kosten muss das Kraftwerk also auch wieder erwirt­schaften. Wird es aber nur für extrem geringe Mengen aufge­rufen, werden diese Reser­ve­strom­mengen nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage absurd teuer.

Solange diese Kraft­werke überhaupt – und sei es in einer einzigen Stunde pro Jahr – ihre Kosten und eine gewisse Marge erwirt­schaften, funktio­niert der Markt grund­sätzlich, auch wenn die Preis­spreizung natur­gemäß grotesk anmutet. Aber der Betreiber der Anlage verdient Geld, bleibt also am Netz, und die Versorgung mit Strom ist damit stets gewähr­leistet. Da dieses Markt­modell nur Strom vergütet, nennt man es „Energy only“.

Doch für den Betreiber dieser selten aufge­ru­fenen Kraft­werke ist das Risiko faktisch groß, gar nicht aufge­rufen zu werden. Außerdem werden die Erneu­er­baren Energien weiter ausgebaut, er wird also immer seltener gebraucht. Doch auch ein Kraft­werks­be­treiber lebt nicht von Luft und Liebe. Er könnte also den Kraft­werks­be­trieb einstellen (müssen), was die Versor­gungs­si­cherheit wiederum verschlechtern würde. Deswegen geistert seit einigen Jahren die Idee durch den Raum, die Vorhal­te­kosten für diese Kraft­werke nicht über die – geringen – Strom­mengen abzugelten. Sondern einen Markt für die eigent­liche Leistung dieser Kraft­werke zu vergüten, nämlich die Bereit­stellung einer gewissen Kapazität. Die Kraft­werke verkaufen dann also nicht mehr Strom, sondern – wenn man so will – die Sicherheit, dass Strom immer fließt.

Derzeit existiert ein solcher Markt nicht. Der Gesetz­geber hat sich 2016 mit dem Strom­markt­gesetz statt dessen für andere Möglich­keiten entschieden, ausrei­chend Reserven sicher­zu­stellen: Die Netzre­serve nach § 13d EnWG, die das Nord-Süd-Gefälle im Winter ausgleichen soll. Diese besteht teilweise aus Kraft­werken, die die Betreiber still­legen wollen, denen dies wegen ihrer System­re­levanz aber nicht gestattet ist, § 13b EnWG. Die (jüngst von der Kommission geneh­migte) Kapazi­täts­re­serve nach § 13e EnWG, in die nach Ausschreibung Kraft­werke überführt werden sollen, die aus dem Strom­markt ausscheiden und den Übertra­gungs­netz­be­treibern vor ihrer endgül­tigen Still­legung als Rückfall­option für Strom­flauten dienen. Die Braun­koh­le­re­serve nach § 13g EnWG, die ebenfalls auf eine endgültige Still­legung der teilneh­menden Kraft­werke abzielt. Doch obwohl die Zielrichtung dieser Maßnahmen auf vergleichbare Effekte wie der Kapazi­täts­markt abzielt, fehlt ihnen mindestens das Vermark­tungs­element auf der Basis von sich frei bildenden Preisen. Kapazi­täts­märkten im engeren Sinne erteilte der Gesetz­geber damit eine deutliche Absage.

Daran soll sich im Prinzip im künftigen Strom­markt­design bis 2030 nichts ändern. Im sogenannten Winter­paket, dessen ersten Entwurf die Europäische Kommission im November 2016 vorstellte, kommen Kapazi­täts­märkte nur in absoluten Ausnah­me­fällen und mit Auflagen vor. So sollen die Kapazi­täts­märkte gerade nicht dazu dienen, fossile Kraft­werke am Leben zu erhalten, indem ab 2025 nur solche Kraft­werke teilnehmen sollen, die pro kWh Strom nicht mehr als 550 g CO2 emittieren. Zum Vergleich: Ein braun­koh­le­be­trie­benes Kraftwerk im Konden­sa­ti­ons­be­trieb (d. h. ohne Wärme­aus­kopplung) emittiert mindestens 950 g CO2/kWh. Die Ausge­staltung dieser Regelungen ist aber noch ausge­sprochen umstritten. Erst Ende des Jahres sollen die für den künftigen europäi­schen Strom­markt über viele Jahre prägenden Regelungen stehen.

Sie haben auch eine Frage nach Grund­lagen des Energie­rechts, auf die ich in dieser Reihe eingehen könnte? Dann schreiben Sie mir

2018-04-10T09:53:20+02:0010. April 2018|Allgemein, Erneuerbare Energien, Grundkurs Energie, Strom|