Das Vattenfall-Schieds­ver­fahren geht weiter

Neues vom Atomaus­stieg: Vattenfall hatte neben einer Verfas­sungs­klage 2012 wegen des Atomaus­stiegs Schadens­ersatz von der Bundes­re­publik vor einem ICSID-Schieds­ge­richt in Washington verlangt. Konkret ging es um das Erlöschen der Betriebs­ge­neh­mi­gungen für die Kraft­werke Krümmel und Brunsbüttel. 

Schieds­ge­richte wie dieses genießen in der deutschen Öffent­lichkeit wenig Ansehen. Man vermutet eine Paral­lel­justiz für Konzerne. Dabei ist der Grund­ge­danke natürlich nachvoll­ziehbar: Ohne die Möglichkeit des Rechts­schutzes sind viele Abkommen in der Praxis nicht viel wert. Ein auslän­di­scher Investor muss sich aber darauf verlassen können, dass er vor unrecht­mä­ßigen Enteig­nungen oder plötz­lichen Kurswechsel entgegen laufender Verträge geschützt ist. Ansonsten werden Inves­ti­tionen im Ausland deutlich erschwert.

So argumen­tiert hier auch Vattenfall. Der Atomaus­stieg hätte seine Inves­ti­tionen in die Kernkraft­werke Krümmel und Bruns­büttel beschädigt und seine Gewinn­erwar­tungen frustriert. Aber kann es wirklich sein, dass die Spiel­räume der natio­nalen Politik durch solche Abkommen und Schieds­ge­richte wirklich so einschneidend verkleinert werden? Und ist das auch zwischen EU-Mitglieds­staaten zulässig?

Eine Entscheidung des europäi­schen Gerichtshofs vom 6.3.2018 (Rs.: C‑284/16) schien die Bundes­re­gierung in ihrer Skepsis gegenüber der Klage des schwe­di­schen Energie­kon­zerns zu bestä­tigen. In dieser Entscheidung hatten die Luxem­burger Richter über ein Schieds­ver­fahren geurteilt, das in Frankfurt auf Betreiben eines nieder­län­di­schen Unter­nehmens gegen die slowa­kische Republik stattfand, weil letztere eine Libera­li­sierung des Versi­che­rungs­marktes erst vorge­nommen und dann wieder rückgängig gemacht hat. Die slowa­kische Republik berief sich darauf, dass Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV Strei­tig­keiten zwischen den Mitglied­staaten auf die in den Verträgen vorge­se­henen Wege beschränkt. Zuständig sind also die europäi­schen Gerichte, keine Schiedsgericht.

Mit diesem Argument war die Bundes­re­gierung im Streit mit Vattenfall auch nach Washington bezogen. Das inter­na­tionale Schieds­ge­richt sei unzuständig. Dies sieht das Gericht, wie nun bekannt wurde, aber anders. Der Grund: Die EU sei Vertrags­partei der Streit­grundlage. Entspre­chend gehe die Schieds­ge­richts­ver­ein­barung den Verträgen vor, sodass die Beschränkung auf die supra­na­tio­nalen Gerichte nicht greife. Es bleibt also abzuwarten, ob die Bundes­re­publik für den Atomaus­stieg ein weiteres Mal tief in die Tasche greifen muss. 

2018-09-28T14:32:18+02:0028. September 2018|Strom|

Preis­an­passung in der Grundversorgung

Die Brenn­stoff­kosten steigen und mit ihnen steigen vielfach die Preise für Haushalts­strom. Doch Energie­ver­sorger können viel falsch machen, wenn sie ihre Preise erhöhen. Dies liegt auch an den Gerichts­ent­schei­dungen der vergan­genen Jahre, die vielfach langgeübte Praktiken von Unter­nehmen für rechts­widrig erklärt haben. Besonders im nach wie vor wichtigen Bereich der Grund­ver­sorgung müssen Unter­nehmen nun Einiges beachten, wenn sie die Preise den gestie­genen Bezugs­kosten anpassen. Das Wichtigste in aller Kürze:

Der Bundes­ge­richtshof (BGH), Urteil v. 29.10.2015, VIII ZR 13/12 und VIII ZR 158/11, geht davon aus, dass der Versorger ein Preis­an­pas­sungs­recht besitzt. Es beruht auf einer ergän­zenden Vertrags­aus­legung. Schließlich kann niemand davon ausgehen, dass er für alle Zeiten denselben Strom- oder Gaspreis bezahlt, und sein Lieferant alle Kosten­stei­ge­rungen trägt.

Aber Achtung! Gestiegene Kosten dürfen weiter­ge­geben werden. Gesunkene Kosten müssen aber auch weiter­ge­geben werden. Rosinen­picken ist nicht erlaubt. Auch nicht erlaubt: Die Marge darf nicht steigen. Da der Versorger das im Streit nachweisen muss, ist eine saubere Kalku­lation unbedingt nötig.

Obacht ist auch bei der Umsetzung geboten. Hier ist eine öffent­liche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor der Preis­an­passung nötig. Das allein reicht aber nicht. Zeitgleich muss der Versorger diese zusätzlich per Brief an seine Kunden kommu­ni­zieren. Und sie im Internet veröf­fent­lichen. Hier reicht auch nicht ein ganz knapper Hinweis. Vielmehr muss er den Umfang, den Anlass und die Voraus­set­zungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden zur Kündigung kommunizieren.

Diese Veröf­fent­li­chungs­pflichten und – daran anknüpfend – auch das Sonder­kün­di­gungs­recht bestehen auch dann, wenn der Versorger nur Abgaben und Umlagen 1:1 weitergibt. Das haben in der Vergan­genheit nicht ganz wenige Versorger anders gehalten. Einen Trost immerhin gibt es: Ist es schief­ge­laufen und die Preis­an­passung unwirksam, so kann der Kunde nur für einen Zeitraum von drei Jahren seit der Rechnungs­stellung rügen. Wider­spricht er solange nicht, kann er später für die weiter zurück­lie­gende Zeiten keine Rückzah­lungen geltend machen.

 

Sie brauchen einen Check der Preis­an­passung und eine Schritt-für-Schritt-Liste für die Umsetzung? Rufen Sie uns an unter 030 403 643 62 0. Oder sprechen Sie uns an

 

2018-09-27T00:14:33+02:0027. September 2018|Gas, Strom|

KWK-Eigen­ver­brauch: Dem Bundesrat geht die Geduld aus

Bekanntlich ist der Gesetz­geber nicht immer ein Rennpferd, sondern manches Mal auch eine alte Mähre. In Hinblick auf die Neure­gelung einer auf 40% reduzierten EEG-Umlage für den Eigen­ver­brauch neuerer, hochef­fi­zi­enter KWK-Anlagen zeigt sich der Bundes­ge­setz­geber aber als ganz besonders gemächlich.

Dabei sah es im Mai so gut aus. Nachdem die Europäische Kommission den alten § 61b EEG für beihil­fe­widrig erklärt hatte, der für den Eigen­ver­brauch der betrof­fenen Anlagen gar keine EEG-Umlage vorsah, hatten sich Kommission und Bundes­re­publik darauf geeinigt, dass für KWK-Anlagen mit Inbetrieb­nahme zwischen dem 1. August 2014 und Silvester 2017 in der Leistungs­klasse zwischen 1 und 10 MW nur 40 % EEG-Umlage gezahlt werden müsste. Und für alle anderen Anlagen sollte dies für 3.500 Vollbe­nut­zungs­stunden pro Jahr gelten. Für die darüber hinaus­ge­hende Produktion sollte die EEG-Umlage linear ansteigen, bis bei 7.000 Vollbe­nut­zungs­stunden und mehr die volle Umlage gezahlt werden sollte.

Auch wir nahmen damals an, dass eine gesetz­liche Neure­gelung nur noch eine reine Forma­lität sei. Der Bundes­ge­setz­geber wollte dies im sogenannten „100-Tage-Gesetz“ in Kraft setzen. Doch wegen der strit­tigen Sonder­aus­schreibung für Wind- und Solar­energie wurde daraus nichts. Vor der Sommer­pause kam es nicht mehr zu Entschei­dungen. Und noch immer tut sich nichts im zustän­digen Wirtschaftsministerium. 

Inzwi­schen hat nun in der Sitzung vom 21.9.2018 auch der Bundesrat, also die Vertretung der Bundes­länder, offenbar die Geduld mit dem Gesetz­geber verloren. Er fordert in einer Entschließung die Bundes­re­gierung nunmehr offiziell auf, die doch schon abschließend disku­tierte Ermäßigung der EEG-Umlage schnellst­möglich umzusetzen. Weiter fordert er weitere Anpas­sungs­er­for­der­nisse, die ins KWKG aufge­nommen werden sollten. So wünschen sich die Länder eine verlän­gerte Inbetrieb­nah­me­frist der nach den KWKG geför­derten Anlagen. Eine Beibe­haltung der Höhe der Forderung für die KWK-Bestands­an­lagen, und einige Klärungen und Verein­fa­chungen im Energie­recht. Zudem soll eine Reihe weiterer Entlas­tungen her, unter anderem Bagatell­grenze für Dritts­trom­mengen, verein­fachte Meßkon­zepte für einen Übergangs­zeitraum, harmo­ni­sierte Melde­fristen und einiges mehr.

Aus ökolo­gi­scher Sicht wie auch in Hinblick auf Versor­gungs­si­cherheit ist eine Stärkung der KWK nur zu wünschen. Doch ob die europäische Kommission die Verlän­gerung des KWKG so positiv sieht wie die Bundes­länder? Doch ungeachtet der Frage, ob Novel­lie­rungen in Brüssel auf Zustimmung stoßen, sollte der Bundes­ge­setz­geber jetzt alles tun, um möglichst schnell Sicherheit für Unter­nehmen zu schaffen. Konkret: Wenn eine schnelle Regelung für Strom­aus­schrei­bungen und KWK-Eigen­ver­brauch nicht möglich ist, dann sollten diese Punkte vonein­ander entkoppelt werden.

2018-09-25T22:55:07+02:0025. September 2018|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|