Was wird aus dem KWKG?

Schlechte Nachrichten für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Obwohl ein Evaluationsbericht des Beratungsunternehmens Prognos empfiehlt, den Anteil der KWK an der Stromerzeugung auch im nächsten Jahrzehnt weiter auf 35% bis 40% zu steigern, folgt der Bericht nicht der Forderung der Branchenverbände, das KWKG bis 2030 zu verlängern und so auch künftig Zuschläge für die Stromerzeugung in KWK und den Ausbau von Wärmenetzen und Speichern zu gewähren. Nach 2025 soll Schluss sein.

Hintergrund dieser für viele Unternehmen schwierigen Empfehlung sind zwei Punkte. Zum einen geht Prognos davon aus, dass die Anreizwirkung der KWK-Förderung in ihrer gegenwärtigen Form ausreicht, um die Ausbauziele für die KWK zu erreichen. Und zum anderen sieht das Unternehmen angesichts der anstehenden Dekarbonisierung nicht nur in der Kohle-KWK ein Auslaufmodell, sondern auch in der Verstromung von Gas. Selbst Holz wird kritisch gesehen.

Für viele Unternehmen, die angesichts der 2021 auslaufenden Frist für die Einhaltung der neuen, schärferen Grenzwerte für Großfeuerungsanlagen über Ersetzungen ihres Kraftwerksparks nachdenken müssen, kommt diese Empfehlung sehr ungelegen. Überdies  ist es angesichts der langen Unsicherheiten bei der Notifizierung des aktuellen KWKG nach wie vor ausgesprochen fraglich, welche Haltung die Europäische Kommission nach 2022 einnimmt, wenn sie erneut über Förderstrukturen für die deutsche KWK entscheiden müsste. Insgesamt bedeutet das: Vor allem die kommunale Energiewirtschaft muss sich auf eine Zukunft ohne KWKG einstellen. Und mit einiger Wahrscheinlichkeit: Ohne KWK generell.

2018-10-09T09:20:52+02:009. Oktober 2018|Strom, Wärme|

Was bedeutet die Entscheidung zum Hambacher Forst (und was bedeutet sie nicht)

Sie wissen es alle: Der BUND NRW hat am vergangenen Freitag gegenüber der RWE Power AG einen großen Sieg davon getragen. RWE kann seinen Plan nicht umsetzen, den Hambacher Forst roden zu lassen, um an die unter diesem Waldstück befindliche Braunkohle heranzukommen.

Was hat diese Entscheidung nun zu bedeuten? Anders als viele meinen, hält das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster die Rodung des Hambacher Forst keineswegs für rechtswidrig. Es ist auch nicht so, dass der Wald nun „gerettet“ wäre. Vielmehr verhält es sich so:

Das für den Abbau von Braunkohle geltende Bergrecht sieht Betriebsplanpflichten vor. In diesen Betriebsplänen sind Vorhaben wie eben die Rodung eines Waldes und der anschließende Abbau von Braunkohle aufzuführen. Diese Betriebspläne bedürfen der Zulassung durch die zuständigen Behörden, § 51 BBergG. In Hinblick auf den Hambacher Forst ist die zuständige Behörde die Bezirksregierung Arnsberg. Diese hat über den Hauptbetriebsplan 2018-2020 der RWE Power AG in Bezug auf den Hambacher Forst nicht nur positiv entschieden. Sie hat auch die sofortige Vollziehung dieser Zulassung angeordnet. Das bedeutet, dass die anhängige Klage gegen diese Behördenentscheidung keine aufschiebende Wirkung hat. RWE durfte danach seinen Hauptbetriebsplan inklusive Rodung und Abbau der Braunkohle auch auf die Gefahr hin ausnutzen, dass am Ende ein Gericht zu dem Ergebnis kommen könnte, das Ganze sei rechtswidrig, Wald und Braunkohle wären aber irreversibel verschwunden.

Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist eine Behörde nicht frei. Gemäß § 80 Abs. 2 Nummer 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung (nur) im überwiegenden öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet werden. Und natürlich dürfen nur rechtmäßige Verwaltungsakte sofort vollzogen werden. Ein Gericht, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung überprüft, muss also zwei Punkte bewerten: Ist der Verwaltungsakt, der sofort vollzogen werden soll, eher – summarisch – rechtmäßig oder ist er es eher nicht? Ist die Situation ungeklärt und völlig offen, sind die Vor- und Nachteile einer sofortigen Vollziehung gegeneinander abzuwägen. 

Hier ist die rechtliche Lage wirklich kompliziert. Es geht bei den anhängigen Klagen gegen gleich mehrere Rahmenbetriebs- und Hauptpläne vor allem um den naturschutzrechtlichen Status des Gebiets, das kein Naturschutzgebiet nach der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH-Richtlininie) ist, aber es möglicherweise hätte sein können oder auch müssen. Der BUND meint, dass u. U. die Bechsteinfledermäuse, die dort wohl leben, eine solche Klassifizierung erfordern. Doch bisher ist weder ganz genau geklärt, wie es dort vor Ort wirklich aussieht, noch wie das Schutzniveau von nicht als FFH-Gebiet gemeldeten, aber meldefähigen Gebieten in Mitgliedstaaten mit abstrakt ausreichend vielen FFH-Gebieten aussieht.

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln sah keine hinreichenden Erfolgsaussichten des BUND im Hauptsacheverfahren. Der BUND ging jedoch gegen diese Entscheidung vor. Das OVG Münster sah die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache nun als immerhin “offen an”. Damit kommt es auf eine Abwägungsentscheidung an. Ist die Rodung also so wichtig im Interesse des Gemeinwohls, dass in Kauf genommen werden muss, dass sie möglicherweise rechtswidrig, aber unumkehrbar ist? Das sahen die Richter aus Münster nicht. RWE hatte nämlich keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass ansonsten die Versorgungssicherheit mit Strom leidet.

Ob die RWE Power AG den Hambacher Forst roden darf, wissen wir also nicht. Wir wissen jetzt nur: So dringend ist die Rodung nicht, dass RWE nicht warten könnte, bis die Rechtmäßigkeit der Rodung abschließend gerichtlich beurteilt worden ist.

 

2018-10-07T21:24:38+02:007. Oktober 2018|Strom, Umwelt|

Das Vattenfall-Schiedsverfahren geht weiter

Neues vom Atomausstieg: Vattenfall hatte neben einer Verfassungsklage 2012 wegen des Atomausstiegs Schadensersatz von der Bundesrepublik vor einem ICSID-Schiedsgericht in Washington verlangt. Konkret ging es um das Erlöschen der Betriebsgenehmigungen für die Kraftwerke Krümmel und Brunsbüttel. 

Schiedsgerichte wie dieses genießen in der deutschen Öffentlichkeit wenig Ansehen. Man vermutet eine Paralleljustiz für Konzerne. Dabei ist der Grundgedanke natürlich nachvollziehbar: Ohne die Möglichkeit des Rechtsschutzes sind viele Abkommen in der Praxis nicht viel wert. Ein ausländischer Investor muss sich aber darauf verlassen können, dass er vor unrechtmäßigen Enteignungen oder plötzlichen Kurswechsel entgegen laufender Verträge geschützt ist. Ansonsten werden Investitionen im Ausland deutlich erschwert.

So argumentiert hier auch Vattenfall. Der Atomausstieg hätte seine Investitionen in die Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel beschädigt und seine Gewinnerwartungen frustriert. Aber kann es wirklich sein, dass die Spielräume der nationalen Politik durch solche Abkommen und Schiedsgerichte wirklich so einschneidend verkleinert werden? Und ist das auch zwischen EU-Mitgliedsstaaten zulässig?

Eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 6.3.2018 (Rs.: C-284/16) schien die Bundesregierung in ihrer Skepsis gegenüber der Klage des schwedischen Energiekonzerns zu bestätigen. In dieser Entscheidung hatten die Luxemburger Richter über ein Schiedsverfahren geurteilt, das in Frankfurt auf Betreiben eines niederländischen Unternehmens gegen die slowakische Republik stattfand, weil letztere eine Liberalisierung des Versicherungsmarktes erst vorgenommen und dann wieder rückgängig gemacht hat. Die slowakische Republik berief sich darauf, dass Art. 19 EUV und Art. 344 AEUV Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auf die in den Verträgen vorgesehenen Wege beschränkt. Zuständig sind also die europäischen Gerichte, keine Schiedsgericht.

Mit diesem Argument war die Bundesregierung im Streit mit Vattenfall auch nach Washington bezogen. Das internationale Schiedsgericht sei unzuständig. Dies sieht das Gericht, wie nun bekannt wurde, aber anders. Der Grund: Die EU sei Vertragspartei der Streitgrundlage. Entsprechend gehe die Schiedsgerichtsvereinbarung den Verträgen vor, sodass die Beschränkung auf die supranationalen Gerichte nicht greife. Es bleibt also abzuwarten, ob die Bundesrepublik für den Atomausstieg ein weiteres Mal tief in die Tasche greifen muss. 

2018-09-28T14:32:18+02:0028. September 2018|Strom|