BGH zu singulär genutzten Betriebsmitteln

Bereits letzten Herbst hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) eine zuvor heftig umstrittene Frage zur Auslegung des § 19 Abs. 3 Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung (StromNEV) geklärt (Beschl. v. 09.10.2018, EnVR 42/17 und EnVR 43/17). Diese Regelung ordnet an, dass der Netzkunde, der in seiner Anschluss­ebene sämtliche Betriebs­mittel allein nutzt, so gestellt wird, als sei er direkt an die nächst­höhere Netz-oder Umspann­ebene angeschlossen. Er zahlt dann nur das allge­meine Netzentgelt der vorge­la­gerten Netzebenen und die Kosten der von ihm indivi­duell genutzten Betriebsmittel. 

Die vorge­la­gerten Netzbe­treiber waren davon überzeugt, dass diese Sonder­re­gelung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn über das singulär genutzte Betriebs­mittel, in dem Verfahren EnVR 42/17 konkret mehrere Hochspan­nungs­lei­tungen zur Verbindung des Vertei­ler­netzes mit dem vorge­la­gerten Netz, auch mittelbar keine weiteren Personen versorgt werden.

Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) überzeugte das schon 2016 nicht. Hier hatte sich in Netznut­zerin des Verfahrens 42/17 nämlich 2014 beschwert, nachdem der vorge­la­gerte Netzbe­treiber ihr die Inanspruch­nahme der Sonder­re­gelung verwehrt hatte. Dieser war damit jedoch unzufrieden und wandte sich ans Oberlan­des­ge­richt (OLG) Düsseldorf. Dieses entschied 2017 (VI‑3 Kart 12/16) das die Bundes­netz­agentur § 19 Abs. 3 StromNEV richtig inter­pre­tiert hatte. Dem schloss sich dann auch der BGH an: In Rz. 13 der Entscheidung VR 42/17 betonte er in unmiss­ver­ständ­licher Klarheit, dass es allein darauf ankomme, dass an die betrof­fenen Betriebs­mittel keine weiteren Netznutzer direkt angeschlossen sind. Mittelbare Nutzungen bleiben unberück­sichtigt. Dies begründet der BGH mit Wortlaut und Syste­matik sowie Sinn und Zweck der Norm. Es gilt das trans­ak­ti­ons­un­ab­hängige Punkt­modell. Leitge­danke des BGH ist dabei die Vermeidung von Anreizen zum Bau von Direkt­lei­tungen. Es ist volks­wirt­schaftlich nämlich unerwünscht, dass Netznutzer die letzten Meter zwischen dem vorge­la­gerten Netz und der eigenen Entnah­me­stelle wirtschaftlich optimieren, indem sie sich direkt an die Umspannung hängen.

2019-03-11T09:51:53+01:0011. März 2019|Strom|

Wie groß ist meine Anlage: Votum der Clearing­stelle zur Sukzessivanlage

Wie groß ist die Anlage, das fragen sich überall dort Anlagen- wie Netzbe­treiber, wo an der Größe der Anlage unter­schied­liche Rechts­folgen hängen. Im Erneu­erbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG) hat die Clearing­stelle EEG für eine umstrittene Konstel­lation nun mit Datum vom 16. November 2018 ein für die Praxis ebenso inter­es­santes wie erfreu­liches Votum abgegeben.

Worum ging es? Für Anlagen, deren instal­lierte Leistung 750 kWp nicht überschreitet, sehen §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, 20, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG eine Markt­prämie vor. Anders als die ganz kleinen Anlagen bekommen die Anlagen­be­treiber solcher Anlagen auf den Erlös der Direkt­ver­marktung also noch einen Zuschlag, der die Diskrepanz zwischen dem Markt­preis für Strom und den Kosten plus Marge der erneu­er­baren Energie­er­zeugung abdeckt. Für größere Anlagen gilt das aber nicht. Diese Anlagen müssen an einer Ausschreibung teilnehmen, bei der derjenige den Zuschlag bekommt, der mit dem geringsten Aufschlag auf den Markt­preis für Strom aufwarten kann.

Soweit, so klar. In dem von der Clearing­stelle verhan­delten Fall ging es nun aber um eine Photo­vol­ta­ik­anlage, die mit 1,6 MW deutlich über der Schwelle von 750 kWp lag. Sie war auch von Anfang an so geplant worden. Aber zunächst hatte der Betreiber nur einen Teil errichtet und in Betrieb genommen, der die magische Grenze von 750 kWp unter­schritt. Als er nun die weiteren Teile oberhalb des Schwel­len­werts instal­liert hatte, stellte sich der Netzbe­treiber auf den Stand­punkt, dass nun für die gesamte Anlage die Ausschrei­bungs­pflicht gelte und deswegen keine Förderung für den ursprünglich errich­teten ersten Anlagenteil zu zahlen sei. Für den Betreiber wäre das katastrophal gewesen, denn natürlich hatte er für den ersten Teil an keiner Ausschreibung teilgenommen. 

Dem ist die Clearing­stelle entge­gen­ge­treten. Sie stellte klar, dass sich aus § 24 Abs. 1 S. 1 EEG ergibt, dass die Anlagen­zu­sam­men­fassung immer nur für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gelte. Das bedeutet: für die ersten 749 kWp bleibt es auch dann beim Anspruch auf eine Markt­prämie, wenn später (auch innerhalb eines Jahres!) zugebaut wird. Nur für den überschie­ßenden Teil gilt die Ausschreibungspflicht. 

Die sehr ausführ­liche Auslegung der Clearing­stelle, die sowohl den Wortlaut, als auch die Historie und den Sinn und Zweck der Zusam­men­fas­sungs­re­gelung überzeugend ausge­lotet, ist bekanntlich nicht letzt­ver­bindlich. Gleichwohl, auch wenn schon Fälle bekannt sind, in denen die Recht­spre­chung am Ende zu anderen Ergebnis gelangt ist als die Clearing­stelle, besteht damit nun doch ein Stück weit mehr Sicherheit. Dabei weist die Clearing­stelle zu Recht darauf hin, dass Betreiber eine zeitliche Zäsur zwischen den unter­schied­lichen Bauab­schnitten nachweisen müssen. Sie empfiehlt deswegen, verschiedene Inbetrieb­nah­me­pro­to­kolle anzufer­tigen, die eindeutige Zuord­nungen erlauben, welches Modul an welchem Tag in Betrieb genommen worden ist.

 

2019-02-18T09:30:36+01:0018. Februar 2019|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom|

Der Innogy-Deal: Was hat es mit der Fusions­kon­trolle auf sich?

Nun also doch: Licht­blick und andere Strom­ver­sorger wollen gegen den Deal zwischen E.ON und RWE vorgehen. Die beiden Unter­nehmen hatten sich darauf verständigt, das Unter­nehmen Innogy zu zerschlagen. E.ON soll dabei Netze und Vertrieb übernehmen. RWE wertet sein Erzeu­gungs­port­folio dafür mit den erneu­er­baren Energien auch von E.ON auf. Dazu erhält das Unter­nehmen aus Essen 17% des Wettbewerbers.

E.ON würde nach Vollzug dieser Planung rund 50 Millionen Kunden mit Strom versorgen. Dies entspricht selbst nach den eigenen Angaben des Unter­nehmens rund 25 % Markt­anteil allein in Deutschland. In einigen Gegenden, Licht­blick spricht von knapp zwei Drittel der Fläche der Bundes­re­publik, würde E.ON über 70 % der Strom­kunden beliefern. Zudem geht es um weitrei­chende Aktivi­täten außerhalb Deutsch­lands, vor allem, aber nicht nur, in Osteuropa.

Doch was hat es mit dem Fusions­kon­trol­lever­fahren eigentlich auf sich? Und welche Möglich­keiten haben Behörden und die Konkurrenz?

Es ist klar: Nicht jeder Zusam­men­schluss von Unter­nehmen ist gut für den Wettbewerb. Kunden, aber auch Liefe­ranten und andere Geschäfts­partner verlieren Alter­na­tiven. Dies erhöht das Risiko, dass markt­be­herr­schende Unter­nehmen entstehen, die ihre Macht­po­sition ausnutzen. Gerade im Energie­be­reich ist das heikel. Schließlich braucht jeder Strom.

Das deutsche Gesetz gegen Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) sieht deswegen eine Zusam­men­schluss­kon­trolle vor. In Kapitel 7 des GWB wird zunächst darge­stellt, ab welcher Bedeutung der betei­ligten Unter­nehmen dieser statt­findet. Sodann ordnet das Gesetz an, dass das Bundes­kar­tellamt Zusam­men­schlüsse unter­sagen kann, durch die eine markt­be­herr­schende Stellung entstehen würde, ohne dass eine der Ausnahmen greift.

In den §§ 39ff. GWB wird das Verfahren geregelt. Es herrscht eine Anmel­de­pflicht. Das Bundes­kar­tellamt prüft innerhalb eines Monats, ob ein Vorhaben freige­geben wird oder genauer unter­sucht werden muss. Ist letzteres der Fall, beginnt ein Haupt­prüf­ver­fahren, für das die Behörde ab Anmeldung vier Monate Zeit hat. In dieser Zeit darf die Behörde ermitteln, sie führt Markt­be­fra­gungen durch und kann, wenn der Zusam­men­schluss sich wirklich als Wettbe­werbs­be­hin­derung erweist, den Zusam­men­schluss unter­binden oder nur gegen bestimmte Zusagen erlauben. 

Wenn Zusam­men­schlüsse nicht nur den Markt in Deutschland betreffen, sondern gemein­schafts­weite Bedeutung besitzen, ist dagegen die europäische Kommission in Brüssel zuständig. Hier gilt die europäische Fusions­kon­troll­ver­ordnung. Auch diese ordnet eine Anmel­de­pflicht an, erlaubt Ermitt­lungen und gestattet es der General­di­rektion Wettbewerb der Europäi­schen Kommission, die angemel­deten Zusam­men­schlüsse entweder freizu­geben, zu unter­sagen oder nur unter Auflagen zu erlauben. Wie auch auf deutscher Ebene sind auch in Europa alle Maßnahmen der Behörden gerichtlich überprüfbar.

Was bedeutet dies nun für den geplanten Deal zwischen E.ON und RWE.? Wegen der europa­weiten Aktivi­täten der Unter­nehmen liegt das Verfahren bei der europäi­schen Kommission. Diese hat nun zwei Frage­bögen an Markt­teil­nehmer geschickt. Die sind nun dazu aufge­rufen, einer­seits zur Konzen­tration des Vertriebs-und Netzge­schäfts bei E.ON Stellung zu nehmen. Anderer­seits zur Übernahme der Erneu­er­baren Energien durch RWE.  Zudem nehmen viele Wettbe­werber auch außerhalb des Frage­bogens Stellung, bisher liegt eine ausführ­liche Positio­nierung von Licht­blick auf dem Tisch.

Die Prüfung durch die Wettbe­werbs­hüter befindet sich also bisher noch in einem recht frühen Stadium. Das aller­dings überhaupt eine solche Befragung statt­findet, zeigt, dass die Europäische Kommission die Angele­genheit ernst nimmt. Im vermach­teten Energie­markt ist das auch nicht weiter erstaunlich. Der Ausgang des Verfahrens gilt dabei als durchaus offen.

2019-02-05T10:17:01+01:005. Februar 2019|Energiepolitik, Strom|