Doch keine Verringerung der Abwurfleistung

Noch im Februar hieß es, die Bundesnetzagentur (BNetzA) wolle die abschaltbaren Lasten reduzieren. Die Beschlusskammer 4 hatte hierzu einen Festlegungsentwurf vorgelegt, aus dem sich ergab, dass die Gesamtabschaltleistung von 1.500 MW auf 750 MW reduziert werden sollte. Begründung: Sowohl die Gebote für die ausgeschriebenen Mengen als auf die tatsächlichen Abrufe lagen in der Vergangenheit unter den zugelassenen Höchstwerten. 

Aber worum geht es überhaupt bei diesem in der Öffentlichkeit wenig bekannten Instrument? Stromnetze müssen bekanntlich stets ein stabiles Spannungsniveau halten. Im Ergebnis bedeutet das, dass Einspeisung und Entnahme gleich hoch sein müssen. Da man Bürgern und Unternehmen schlecht vorschreiben kann, wann sie die Waschmaschine (oder die Papierfabrik) einschalten, wird dies in erster Linie über Einspeisung über die Strommärkte und die dort gehandelten unterschiedlichen Produkte erreicht. Allerdings werden in den letzten Jahren die Einspeisungen immer schwerer steuerbar. Das beruht auf dem Umstand, dass gut regelbare Einspeiser (v. a. fossile Kraftwerke) auf dem Rückzug sind. Und die Energie aus Erneuerbaren Quellen schlechter steuerbar. Schließlich kann man die Sonne nicht beliebig ein- und ausschalten, ein Gaskraftwerk dagegen schon.

Auf diese wachsenden Herausforderungen hat der Gesetzgeber reagiert. Im EnWG und in der ABLaV ist geregelt, dass Übertragungsnetzbetreiber besonders stromintensive Industrieprozesse abschalten oder drosseln können, wenn sich die Unternehmen hierfür präqualifiziert haben und an Ausschreibungen teilnehmen. Für die Bereitschaft, sich im Dienste der Netzstabilität notfalls kurzfristig abschalten zu lassen, bekommen sie eine Leistungs- und, kommt es zu diesem Fall, einen Arbeitspreis. Finanziert wird dies durch eine Umlage, die jeder, der schon mal auf seine Stromrechnung geschaut hat, auf dieser findet. Eine Reduzierung der abschaltbaren Lasten hätte deswegen den Endpreis für Strom zwar nicht erheblich, aber doch ein bisschen reduziert.

Die Konsultation durch die BNetzA zu ihren Plänen hat allerdings ergeben, dass eine solche Reduzierung derzeit nicht sinnvoll ist. In den letzten Monaten hat der Abruf von abschaltbaren Lasten zugenommen. Die BNetzA teilt nun mit, dass vom 1. Juli 2018 bis zum 4. April 2019 fast das fünffache an abschaltbaren Lasten gegenüber den Zeitraum von Januar 2017 bis Juni 2018 abgerufen wurde. Das Instrument wird also wichtiger. Die Behörde ist von ihren Plänen aus diesem Grunde erst einmal abgerückt. Es soll abgewartet werden, wie sich die Abwurflasten in den kommenden Monaten entwickeln.

2019-04-12T09:16:30+02:0012. April 2019|Energiepolitik, Industrie, Strom|

Erste Musterfeststellungsklage im Mietrecht: Interessant auch für Energieverbraucher

Die Republik diskutiert über hohe Mieten. Dass tatsächlich in Berlin enteignet wird, dürfte zwar als relativ unwahrscheinlich gelten, da schon die zu zahlende Entschädigung die Stadt überfordern dürfte. Doch die wachsende Sensibilität für steigende Wohnkosten lässt nicht nur in Tübingen die Kreativität wachsen. Auch aus dem teuren München gibt es etwas zu berichten. Hier hat der Münchner Mieterverein beim Oberlandesgericht (OLG) München eine Musterfeststellungsklage gegen eine Vermietungsgesellschaft gegen die Ankündigung einer Mieterhöhung eingelegt.

Die Musterfeststellungsklage ist neu in der ZPO. Sie wurde Ende letzten Jahres als §§ 606ff. in die Zivilprozessordnung eingefügt. Sie erlaubt es bestimmten, gesetzlich näher qualifizierten Verbraucherschutzverbänden auch ohne persönliche Betroffenheit vor Gericht zu ziehen. Dabei geht es nicht um Zahlungen oder Unterlassungen, sondern (wie der Name schon sagt) um Feststellungen. Im konkreten Fall soll festgestellt werden, dass die Mieterhöhungen rechtswidrig sind.

Die Betroffenen – hier also die Mieter – müssen damit nicht selbst vor Gericht. Der klagende Verband muss aber schon zehn individuelle Verbraucher hinter sich haben, nach Ablauf von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage müssen weitere 50 Verbraucher ihre Rechte wirksam angemeldet haben. Diese Anmeldung als Betroffene im Klageregister ist mit keinerlei Kostenrisiken verbunden, und in aller Regel dürften Verbraucher sich darauf verlassen dürfen, dass das beklagte Unternehmen nach einer Niederlage vor Gericht mindestens sehr vergleichsbereit werden wird, außer, es gibt im individuellen Fall Besonderheiten. Dies allerdings ist nicht zu unterschätzen. Wir können aus unserer eigenen Praxis bestätigen, dass die Frage, ob ein Fall wirklich 1:1 vergleichbar mit einem anderen ist, vom Laien oft kaum zutreffend beurteilt werden kann.

Auf insgesamt 60 Betroffene kommt man im Massenverfahren schnell. Damit ist die Musterfeststellungsklage keineswegs Fällen wie den Ansprüchen wegen Unregelmäßigkeiten bei der Abgasreinigung gegen die Volkswagen AG vorbehalten. Sondern kommt auch in mietrechtlichen Fragen wie im erwähnten Fall in Betracht, wenn die betroffene Wohnanlage nicht nur klein ist. Und auch Energieversorger müssen früher oder später damit rechnen, dass die Verbraucherschutzverbände nicht nur wie bisher ihr Mandat nach dem Unterlassungsklagegesetz nutzen, um Energielieferverträge überprüfen zu lassen. Sondern dass auch die Musterfeststellungsklage mit ihrer für den Verbraucher attraktiven verjährungshemmenden Wirkung und der damit verbundenen Öffentlichkeit genutzt wird. Energieversorger sollten deswegen dem Vertragsmanagement noch mehr Aufmerksamkeit schenken als bisher.

2019-04-11T09:44:19+02:0011. April 2019|Gas, Strom, Vertrieb, Wärme|

Der sondervertragslose Kaufmann

Eine interessante Entscheidung zum Grundversorgungstarif hat im vergangenen Oktober das OLG München (Urteil v. 06.06.2018 – 7 U 3836/17) gefällt:

Normalerweise befinden sich im Grundversorgungstarif diejenigen Kunden, die noch nie ihren Stromversorger gewechselt haben.  Wie § 1 Abs. 1 StromGVV zu entnehmen ist, geht es um die Versorgung von Haushaltskunden in Niederspannung. In der Entscheidung des OLG München geht es aber nicht um einen Haushaltskunden. Sondern um ein Unternehmen. Diese sind vom § 36 EnWG, der die Grundversorgung regelt, auf den ersten Blick gar nicht erfasst. Das OLG München kam gleichwohl auf letztlich nachvollziehbarem Wege zur Anwendung der Grundversorgungstarife.

In dem entschiedenen Fall hatte nämlich ein Restaurant ohne Vertragsschluss Strom bezogen. Dass der Betreiber damit Kunden der Stadtwerke München geworden war, erfuhr er über die Hausverwaltung. Da kein abweichender Tarif vereinbar wurde, gilt die vereinbarte Taxe, und als solche bestätigte das OLG München die Grundversorgung. Dabei verwies es auf die “Üblichkeit” dieser Taxe und auf den Umstand, dass nach § 3 Nr. 22 EnWG als Haushaltskunde auch derjenige gilt, der zwar gewerblich oder freiberuflich Strom bezieht, aber nicht mehr als 10.000 kWh pro Jahr.

Der Restaurantbetreiber zahlte Abschläge und erhielt Rechnungen, in denen auf die StromGVV hingewiesen wurde. Es hätte ihm also klar sein können, dass er sich im Gurndversorgungstarif befand, aber wenn wir ehrlich sind: Wer kann als Laie mit diesem Begriff etwas anfangen? Und wer schaut sich überhaupt seine Stromrechnungen genauer an? Wie auch immer, irgendwann endete das Lieferverhältnis und der Restaurantbetreiber erhielt eine Schlussrechnung. Um die ging es gerichtlich.

Der beklagte Restaurantbetreiber hatte zwar argumentiert, er sei nicht grundversorgt, sondern ersatzversorgt worden. Und überhaupt hätte das Stadtwerk ihn darüber aufklären müssen, dass man sich günstiger versorgen kann. Dies verneinte das OLG aber zumindest unter Kaufleuten.

Das Ergebnis – es gilt der Grundversorgungstarif – überzeugt. Offen bleibt, wie es aussehen würde, würde der Restaurantbetreiber mehr Strom beziehen. Oder er wäre kein Kaufmann, sondern ein Freiberufler, ein Verband oder ähnliches.

2019-04-09T10:53:16+02:009. April 2019|Strom, Vertrieb|