Kohle­aus­stieg: Wird die Stein­kohle grundlos schlechter behandelt als die Braunkohleverstromung?

Der Entwurf des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes enttäuscht auf breiter Front. Von der Deutschen Umwelt­hilfe bis zum BDI bemängelt die Verbands­land­schaft aus jeweils ganz unter­schied­lichen Gründen das Ergebnis des Bund-Länder-Kompro­misses, der auch von den Festle­gungen der Kohle­kom­mission erheblich abweicht.

Auf einen auch juris­tisch relevanten Punkt weisen die kommu­nalen Unter­nehmen hin. Tatsächlich werden Braun­kohle – und Stein­koh­le­kraft­werke in dem Entwurf ganz anders behandelt: Die Betreiber der Braun­koh­le­kraft­werke erhalten hohe Entschä­digung in Milli­ar­denhöhe, und zwar über die gesamte Laufzeit des Kohlem­ora­to­riums bis 2038. Für die Stein­koh­le­kraft­werke gilt dagegen eine andere Regelung. Bis Ende 2026 soll es Entschä­di­gungen in noch nicht festste­henden Höhen geben. Vorge­sehen ist, dass die Betreiber an Ausschrei­bungen teilnehmen, und dieje­nigen Kapazi­täten still­gelegt werden, deren Betreiber die Still­legung für die geringste Entschä­digung vornehmen wollen. Es ist damit anzunehmen, dass die Still­legung einer Megawatt Stein­kohle den Staat deutlich günstiger kommt als die Still­legung derselben instal­lierte Leistung in einem Braun­koh­le­kraftwerk. Zudem soll es für Stein­koh­le­kraft­werke ab 2027 gar keine Entschä­digung mehr ergeben; ab dann sind ordnungs­recht­liche Still­le­gungen ohne korre­spon­die­rende Zahlung geplant.

Es ist aller­dings fraglich, ob diese Ungleich­be­handlung juris­tisch wirklich unbedenklich ist. Denn in dem im Rahmen des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes entschei­denden Punkt unter­scheiden sich Stein­koh­le­kraft­werke und Braun­koh­le­kraft­werke nicht. Beide Kraft­werks­typen emittieren deutlich mehr Kohlen­dioxid als es dem politi­schen Ziel einer emissi­ons­armen Kraft­werks­wirt­schaft entspricht. Beide Kraft­werks­typen sollen aus dem deutschen Erzeu­gungs­port­folio deswegen bis 2038 ausscheiden. Es ist damit nicht ausge­schlossen, dass hier wegen der Gleichheit im entschei­denden Punkt der Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grund­gesetz berührt wird. Mögli­cher­weise handelt es sich also um materiell Gleiches, dass trotzdem ungleich behandelt wird. Wenn die Braun­kohle deutlich mehr Geld für die Still­legung erhält, als die Stein­kohle, bedarf es also eines recht­fer­ti­genden Grundes.

Ein solcher Grund ist aller­dings auf den ersten Blick nicht erkennbar. Braun­koh­le­ver­stromung emittiert deutlich mehr als Stein­kohle bei der Erzeugung der selbe Menge Strom. Aber das ist kein Grund, die Still­legung von Braun­kohle besser zu  vergüten als die von Stein­kohle, eher im Gegenteil. Politisch mag es so sein, dass die ostdeut­schen Bundes­länder und ihre Minis­ter­prä­si­denten sensibler auf die Energie­wende reagieren als der Westen, wo die großen Stein­koh­le­blöcke stehen. Aber das ist für die unter­schied­liche Entschä­digung für den Ausstieg ein erkennbar sachfremder Grund, der die Ungleich­be­handlung kaum zu recht­fer­tigen vermag.

Aus der Verbands­land­schaft dringend bereits die Befürchtung, dass die europäische Kommission im Rahmen ihrer Beihil­fen­auf­sicht ohnehin den Plänen der Bundes­re­gierung, den Kohle­aus­stieg mit viel Geld zu erkaufen, einen Riegel vorschieben könnte. Mögli­cher­weise ist aber auch die Ungleich­be­handlung von Braun­kohle – und Stein­koh­le­kraft­werken ein Aspekt des Kohle­aus­stiegs, der unter Umständen zwar nicht zum Scheitern der Energie­wende, aber zumindest zum Scheitern des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt führen könnte (Miriam Vollmer).

2020-01-23T23:43:53+01:0023. Januar 2020|Energiepolitik, Strom|

Vertrieb: Wer zahlt die Strom­rechnung nach der Trennung?

Eine inzwi­schen ältere Entscheidung des Bundes­ge­richts­hofsvom 24.04.2013 (VII ZR 159/12) beschäftigt sich mit der Frage, wie mit Ansprüchen aus Energie­lie­fer­ver­trägen nach Trennungen umzugehen ist.

In dem vom BGH entschie­denen Fall schloss ein Ehemann mit einem Unter­nehmen einen Strom­lie­fer­vertrag. Die Ehefrau unter­schrieb nicht. Als das Paar sich trennte, zog sie aus der Wohnung aus, der Mann blieb in der Wohnung und bezog weiter Strom, den er aller­dings nicht bezahlte. Der Versorger nahm daraufhin auch die Ehefrau für die offene Strom­rechnung in Anspruch, und zwar auch für die Zeit, in der sie gar nicht mehr in der Wohnung lebte.

Sie wehrt sich gegen diese Inanspruch­nahme, beantragte Prozess­kos­ten­hilfe, und in diesem Zuge erging der zitierten Beschluss. Das für die Ehefrau unerfreu­liche Ergebnis: Auch wenn sie ausge­zogen ist, ist sie wegen § 1357 Abs. 1 BGB weiterhin verpflichtet. Denn diese Regelung stellt ein Bedarfs­de­ckungs­ge­schäft im Sinne des § 1357 Abs. 1 BGB da. Zwar existiert mit § 1357 Abs. 3 BGB eine Regelung, die eine Enthaftung für Verpflich­tungen vorsieht, die in der Zeit des Getrennt­lebens entstehen. Der Strom­lie­fer­vertrag wurde aber schon vor der Trennung und dem Auszug geschlossen.

Was resul­tiert aus dieser kleinen Entscheidung für die Praxis? Viele Versorger haben einen Schuldner mehr, als sie glauben. Und wer sich trennt, sollte auch daran denken, solche älteren, laufenden Verpflich­tungen zu regeln (Miriam Vollmer).

2020-01-21T09:17:27+01:0021. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Wasser­recht­liche Erlaubnis für Trianel Lünen rechtswidrig

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Gelsen­kirchen hat am 14. Januar 2020 erneut über das Kraftwerk der Trianel in Lünen geurteilt. Diesmal geht es aber nicht um die Geneh­migung für Bau und Betrieb des Kraft­werks, die immer noch isoliert beklagt wird. Sondern um die wasser­recht­liche Erlaubnis, rund 60.000 m³ Abwasser aus Kühlturm und Rauch­gas­ent­schwe­fe­lungs­anlage über eine Abwas­ser­leitung in ein Fließ­ge­wässer einzu­leiten. Der Umwelt­verband BUND meint, dass diese Einleitung das Gewässer unzulässig verun­rei­nigen würde und gegen die Wasser­rah­men­richt­linie verstoßen würde. Die Klage läuft seit 2014.

Nach Ansicht des VG Gelsen­kirchen ist die wasser­recht­liche Einlei­tungs­er­laubnis nun tatsächlich rechts­widrig. Doch das Gericht hat den Bescheid nicht wegen der vom BUND vorge­tra­genen Gründe aufge­hoben. Sondern aus formellen Gründen: Der Bescheid stammt von der Bezirks­re­gierung Arnsberg, nach Ansicht des VG war aber der Kreis Unna als untere Wasser­be­hörde für den Erlass zuständig.

Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das bedeutet, dass man eine Überprüfung der Entscheidung durch das OVG Münster nur auf ein Berufungs­zu­las­sungs­ver­fahren hin erreichen kann. Dieses Verfahren ist in § 124a VwGO geregelt. Dessen Abs. 4 ordnet an, dass die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollstän­digen Urteils beantragt und innerhalb eines weiteren Monats begründet werden muss. Solche Anträge sind aller­dings eher selten (aber durchaus nicht nie) erfolgreich.

Es ist anzunehmen, dass Trianel nicht nur versucht, sich den Weg zu einer endlch gesicherten Rechtslage über die Berufungs­zu­lassung freizu­kämpfen. Sondern notfalls auch eine neue wasser­recht­liche Einlei­tungs­er­laubnis beantragen wird, diesmal beim Kreis Unna. Doch ebenso sicher ist davon auszu­gehen, dass der BUND nicht locker lässt, bis er eine unanfechtbare gericht­liche Entscheidung über seine Position herbei­ge­führt hat. Das könnte dann aller­dings wiederum Jahre in Anspruch nehmen, denn ein neuer Besched bedeutet auch ein neues Wider­spruchs­ver­fahren, eine neue Klage und daran anknüpfend mnögli­cher­weise erneut mehrere Instanzen. Während dieser Zeit läuft das Kraftwerk zwar, aber die Rechts­po­sition bleibt ungesi­chert und es fallen fortlaufend Kosten an, die den Betrieb belasten (Miriam Vollmer).

2020-01-17T18:19:18+01:0017. Januar 2020|Strom, Umwelt|