Ausstieg der Kohle: Der Kabinetts­be­schluss vom 29.01.2020

Nach monate­langem Ziehen und Zerren hat das Bundes­ka­binett sich nun mit Beschluss vom 29.01.2020 auf einen Entwurf für das Kohle­aus­stiegs­gesetz verständigt. Damit steht nun fest, wie nach den Vorstel­lungen der Bundes­re­gierung der Pfad für den Ausstieg bis 2038, der Mecha­nismus und die Kompen­sa­tionen für Betreiber und Letztverbraucher aussehen soll. In aller Kürze: 

# Wie schon im ersten Entwurf wird zwischen Stein­kohle- und Braun­koh­le­kraft­werken unter­schieden (hierzu schon hier). Stein­koh­le­kraft­werke können ab 2026 per Bescheid entschä­di­gungslos still­gelegt werden. Braun­koh­le­kraft­werks­be­treiber bekommen durch­gängig Entschä­di­gungen. An sich bedürfen Ungleich­be­hand­lungen wegen Art. 3 Abs. 1 GG eines sachlichen Grundes. Wo der hier liegen soll? Wir haben keine Ahnung und sind sehr gespannt, was die Bundes­re­gierung dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt erzählt, falls jemals jemand klagt. Unser Tipp: Angst vor dem Wahlver­halten der Braun­koh­le­länder dürfte als sachlicher Grund kaum reichen. Dass an den Braun­koh­le­kraft­werken auch noch Tagebauten hängen, stellt zwar einen Unter­schied dar, der den völlig anderen Still­le­gungs­me­cha­nismus aber eher nicht vollständig schlüssig erklärt.

# Für die Stein­kohle soll es ein in Teil 3 des Geset­zes­ent­wurfs geregeltes Ausschrei­bungs­ver­fahren geben. Die Bundes­netz­agentur ermittelt für jeden Gebots­termin das Ausschrei­bungs­vo­lumen, und dann können sich Betreiber für die Still­legung bewerben. Wer am günstigsten stilllegt, bekommt den Zuschlag.

# In § 19 des Entwurfs sind die Höchst­preise für das Ausschrei­bungs­ver­fahren geregelt. Der Höchst­preis startet bei 165.000 EUR pro MW Netto­nenn­leistung in der Ausschreibung 2020 und geht dann steil nach unten. Für das Zieldatum 2026 werden noch maximal 46.000 EUR gezahlt.

# Ab 2027 wird es dann (ganz) ernst: Ab diesem Jahr wird Stein­kohle in einer von der BNetzA ermit­telten Still­le­gungs­rei­hen­folge entschä­di­gungslos abgeschaltet.

# Kleine Stein­koh­le­kraft­werke werden frühestens 2030 stillgelegt.

# Mit den Betreibern von Braun­koh­le­kraft­werken gelten die darge­stellten Verfahren nicht. Mit ihnen sollen Verträge geschlossen werden.

# Für die in Anlage 2 tabel­la­risch aufge­führte Still­le­gungen von Braun­koh­le­kraft­werken bis 2030 sind Entschä­di­gungen von bis zu 2,6 Milli­arden Euro für Braun­koh­le­an­lagen im Rheinland und in Höhe von 1,75 Milli­arden Euro für die Braun­koh­le­an­lagen in der Lausitz vorgesehen. 

# Kleine Braun­koh­le­kraft­werke werden weitgehend wie Stein­koh­le­kraft­werke behandelt.

# Neue Stein- oder Braun­koh­le­kraft­werke dürfen nicht errichtet und in Betrieb genommen werden, außer, sie sind schon genehmigt. Damit darf das geneh­migte und betriebs­be­reite Kraftwerk Datteln IV der Uniper noch an den Markt.

# Es sind Überprü­fungen des Ausstiegs­pfades 2022, 2026, 2029 und 2032 vorge­sehen, so dass die nächsten Bundes­re­gie­rungen neue Mehrheiten für Änderungen nutzen können. Mit dieser Ankün­digung will die Bundes­re­gierung vermutlich verhindern, dass sich bei einem schnel­leren Ausstieg Unter­nehmen auf Vertrau­ens­schutz berufen und Schadens­ersatz verlangen.

# Nicht nur die Betreiber erhalten Geld: Frühver­ren­tungen, Zuschüsse an strom­kos­ten­in­tensive Unter­nehmen, Zuschüsse für die Umrüstung von KWK-Anlagen von Kohle auf Gas sollen Härten und Nachteile vermeiden und Anreize für eine Konversion der Erzeu­gungs­struktur setzen. Überhaupt sind die Änderungen des KWKG mehr als einen Blick wert: Hier wird viel Geld verteilt werden, demnächst an dieser Stelle im Detail.

# Da die Strom­erzeugung aus Kohle in den europäi­schen Emissi­ons­handel einge­bunden ist, ergibt der Ausstieg nur Sinn, wenn Deutschland die auf die Kohle­kraft­werke entfal­lenden Zerti­fikate löscht. Dies soll ein neuge­fasster § 8 TEHG gewährleisten.

Wie das Gesetz aussieht, wenn es in Kraft tritt, ist noch weitgehend offen. Richtig zufrieden scheint kaum jemand zu sein. Dazu fehlen die angekün­digten Regelungen, die den Aufbau neuer Kapazi­täten erleichtern sollen, um die Kohle zu ersetzen. Und nicht zuletzt ist noch unbekannt, was die Europäische Kommission als Beihil­fen­auf­sicht zu den Entschä­di­gungs­zah­lungen sagt, denen teilweise nachgesagt wird, den Wert der Kraft­werke deutlich zu übersteigen. Es bleibt also spannend. (Miriam Vollmer)

2020-01-30T13:07:58+01:0030. Januar 2020|Energiepolitik, Strom|

Vertrieb: Referen­ten­entwurf „Faire Verbraucherverträge“

Das Bundes­jus­ti­zi­mi­nis­terium (BMJV) hat am vergan­genen Freitag einen Entwurf für ein „Gesetz für faire Verbrau­cher­ver­träge“ vorgelegt, der sich auch auf den Energie­ver­trieb auswirken soll. Zwar ist der Referen­ten­entwurf noch nicht innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt, und natürlich kann sich auch im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren noch viel ändern, doch der Entwurf zeigt schon recht deutlich, wohin die Reise geht.

Zwei neue Absätze im § 312c sollen Verbraucher im telefo­ni­schen Direkt­mar­keting mit Gas oder Strom vor den schwarzen Schafen der Branche schützen. Hier gibt es derzeit immer wieder Fälle, in denen im Nachhinein behauptet wird, der Kunde hätte am Telefon den Strom­ver­sorger gewechselt, dabei wollte er nur Infor­ma­ti­ons­ma­terial. Oder der Kunde wurde schlicht überrumpelt und manchmal mit irrefüh­renden Behaup­tungen zur Bestellung verleitet. Von der Behauptung, der Anrufer sei vom Stadtwerk und es ginge nur um einen Wechsel des Tarifs, über die Lüge, das Stadtwerk sei insolvent bis hin zu völlig aus der Luft gegrif­fenen Behaup­tungen über das Sparpo­tential eines Versor­ger­wechsels ist uns hier schon alles begegnet.

Zwar gibt es schon heute die Möglichkeit, bei Fernab­satz­ver­trägen nachträglich zu wider­rufen. Aller­dings ist das bei vielen Verbrau­chern nicht bekannt und natürlich auch mit Aufwand verbunden. Oft hängt der Verbraucher dann für mehrere Jahre bei einem unter Umständen gar nicht so günstigen Energie­di­rekt­ver­markter fest. Wir kennen sogar Fälle, in denen ein grund­ver­sorgter Kunde nach dem Wechsel im Ergebnis teurer versorgt wurde als zuvor. Dem soll die neue Regelung in § 312c Abs. 3 und 4 BGB begegnen. Hiernach ist ein Strom – oder Gaslie­fer­vertrag nur dann wirksam wenn der Verbraucher den Vertrag in Textform genehmigt, nachdem ihm der Unter­nehmer den Inhalt des Vertrages auf einem „dauer­haften Daten­träger“ übermittelt hat. Zu deutsch: Nach dem Telefonat bekommt der neue Kunde den Vertrag zugeschickt. Wenn der Verbraucher ihn dann nicht genehmigt, sich etwa gar nicht mehr meldet, findet kein Versor­ger­wechsel statt.

Für den Direkt­ver­trieb am Telefon inter­essant ist auch ein neuer § 7a UWG, der neu eingefügt werden soll. Hier soll geregelt werden, dass die vorherige ausdrück­liche Einwil­ligung in die Telefon­werbung in angemes­sener Form dokumen­tiert und die Dokumen­tation für fünf Jahre aufzu­be­wahren ist. Dies wird viele Wettbe­werbs­pro­zesse deutlich abkürzen, denn oft steht heute Aussage gegen Aussage, wer hier wem in was einge­willigt hat.

Der Entwurf dürfte nicht nur von Verbrau­cher­schutz­ver­bänden begrüßt werden. Auch die örtlichen Energie­ver­sorger dürften davon profi­tieren, dass ihnen nicht die oft aggres­siven Direkt­ver­markter immer wieder mit teilweise hanebü­chenen Behaup­tungen Kunden per Telefon abspenstig machen. Wer selbst mit seriösen Direkt­ver­marktern seine Reich­weite vergrößern möchte, sollte sich mit den Änderungen natürlich ebenfalls vertraut machen, um nicht verse­hentlich durch überholte Prozesse die Wirksamkeit von Versor­ger­wechseln zu gefährden oder Aufbe­wah­rungs­pflichten zu verletzen (Miriam Vollmer).

2020-01-27T10:29:35+01:0027. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb|

Vertrieb: Wer ist grund­ver­sorgter Kunde?

Mit wem wird ein Grund­ver­sor­gungs­vertrag geschlossen? Mit dieser Frage beschäftigt sich der Bundes­ge­richtshof am 27.11.2019 (VIII ZR 165/18).

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt klagte der örtliche Grund­ver­sorger gegen den Eigen­tümer eines Miets­hauses auf 360,61 € plus die Kosten eines Sperr­ver­suchs. Aller­dings hatte nicht der Vermieter den Strom verbraucht, sondern ein Mieter. Der Gang zum Vermieter war damit der sozusagen letzte Versuch des Grund­ver­sorgers, doch an sein Geld zu kommen. Damit schei­terte das Unter­nehmen aller­dings nun auch in Karlsruhe.

Das es überhaupt Gegen­stand der Diskussion war, wer nun Kunde des Grund­ver­sorgers geworden war, beruht auf der Sonder­re­gelung des § 2 Abs. 2 StromGVV, die so auch für Gas, Wasser und Fernwärme existiert: Nach dieser Regelung bedarf es keines ausdrück­lichen Vertrags­schlusses. Es reicht, wenn ein Kunde Strom entnimmt. Auch wenn ihm nicht klar ist, dass er gerade einen Vertrag abschließt, wenn er das Licht anschaltet, entsteht danach ein Vertragsverhältnis.

Der Versorger hatte argumen­tiert, dass es auf die tatsäch­liche Verfü­gungs­gewalt über den Netzan­schluss ankomme. Außerdem würde der Mieter den Strom gerade nicht aus dem Netz der allge­meinen Versorgung, sondern aus einer Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24 EnWG entnehmen. Dies hat den erken­nenden Senats des BGH aber nicht überzeugt. Der Begriff des Netzes der allge­meinen Versorgung sei nur vom Arealnetz zu unter­scheiden, aber nicht von der Kunden­anlage. Außerdem hätte der Hausei­gen­tümer keinen Strom entnommen.

Inter­essant sind die Schlüsse, die der BGH aus diesen Feststel­lungen zieht: Aus dem Umstand, dass dem Mieter ein separater Zähler zugeordnet ist, schließt er auf eine Realof­ferte allein an den Mieter. Mit anderen Worten: Gibt es einzelne Zähler pro Wohnung, wird der einzelne Mieter Kunde. Im Umkehr­schluss bedeutet das: Dort, wo es keine einzelnen Zähler gibt, sondern etwa nach Wohnfläche verteilt wird, trifft dies nicht wohl nicht zu.

Versorger können sich also bei säumigen grund­ver­sorgten Kunden nicht an den Eigen­tümer des Hauses halten, in dem der Verbrauch statt­ge­funden hat. Das ist für Versorger insbe­sondere bedau­erlich, weil beim Vermieter mit den Mietzah­lungen der Mieter, aber auch mit dem Haus selbst regel­mäßig pfändbare Vermö­gens­werte existieren. Beim Mieter ist dies dagegen weit weniger selbst­ver­ständlich. Vermieter, die nach Wohnfläche verteilen, sollte das Urteil ebenfalls inter­es­sieren. Abseits dieser Klärung einer prakti­schen Frage wirft die Entscheidung jedoch auch weitere Probleme im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Netzen und Kunden­anlage auf. Der bisweilen schil­lernder Begriff ist durch dieses Urteil jeden­falls nicht klarer geworden (Miriam Vollmer).

2020-01-24T15:58:35+01:0024. Januar 2020|Gas, Strom, Vertrieb, Wasser|