EEG: Studie des UBA zu auslau­fender PV

Es gibt was zu Feiern: Das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde vor kurzem 20. Auch wenn der Ausbau zuletzt hinter den Erwar­tungen zurück­blieb, handelt es sich um ein auch im EU-Vergleich kraft­volles Instrument, um eine emissi­ons­in­tensive Kraft­werks­wirt­schaft zu transformieren.

Der 20. Geburtstag des EEG ist aber nicht irgendeine beliebige Wegmarke. Denn das EEG fördert seit seinen Anfängen Anlagen, die erneu­erbare Quellen für die Strom­erzeugung nutzen, für maximal 20 Jahre. Während heute nach und nach versucht wird, marktnah zu fördern, v. a. über Ausschrei­bungen, war dies in den Kinder­jahren des Instru­ments noch nicht möglich. Die Techno­logie war neu, sie war teuer, und entspre­chend inves­tierten Vorha­ben­träger nur, wenn man ihnen für 20 Jahre eine hohe Förderung pro kWh garantierte.

Nun neigt sich die Förder­dauer der ersten Anlagen dem Ende zu. Damit stellt sich die Frage, was dann aus den Anlagen wird. Es wäre ökono­misch wie ökolo­gisch nicht sinnvoll, sie still­zu­legen, sie sollten also auch weiterhin wirtschaftlich attraktiv betrieben werden können. Wie dies bei den oft kleinen Photo­vol­ta­ik­an­lagen aussehen könnte, die schon bald aus der Förderung fallen, hat das Umwelt­bun­desamt (UBA) u. a. durch die Stiftung Umwelt­ener­gie­recht unter­suchen lassen. Die Studie datiert vom Februar 2020. 

Die Verfasser arbeiten im ersten Schritt heraus, dass auch nach 20 Jahren der Einspei­se­vorrang gilt, der Strom muss also physi­ka­lisch vom Netzbe­treiber abgenommen werden. Da es sich nach 20 Jahren nur noch um eine „sonstige Direkt­ver­marktung“ gem. § 21a EEG 2017 handelt, ist dies aber nicht mit einer kaufmän­ni­schen Abnah­me­pflicht verbunden, mit anderen Worten: Die Erzeuger müssen einen anderen Käufer finden. Finden sie niemanden, speisen aber trotzdem ein, so kann der Netzbe­treiber Unter­lassung geltend machen, wenn ein Schaden entstanden sein sollte (unnötige Ausgaben für Regel­en­ergie?), hat er u. U. einen Anspruch auf Ersatz durch den Solaranlagenbetreiber.

Die Studie legt überzeugend dar, dass es wirtschaftlich nicht attraktiv ist, den Strom direkt und ungefördert zu vermarkten. Denkbar wäre es, den Strom selbst zu nutzen und Überschüsse abzuregeln. Ökolo­gisch sinnvoll wäre das nicht, schließlich soll mehr und nicht weniger EE-Strom erzeugt werden. Die Studie disku­tiert daher unter­schied­liche Möglich­keiten, wie der Weiter­be­trieb wirtschaftlich attrak­tiver gestaltet werden, u. a. die faktische Fortführung der Garan­tie­ver­gütung, eine Markt­wert­durch­leitung, ggfls. abzüglich entstan­dener Kosten. Es wird dabei aber auch proble­ma­ti­siert, dass die Anlagen schon über 20 Jahre gefördert worden sind und zudem attraktive Möglich­keiten über eine faktische Ausweitung dieser Garan­tie­ver­gütung Direkt­ver­mark­tungs­mo­dellen den Boden entziehen würde.

Die Studie empfiehlt im Fazit, Anlagen kleiner 100 kW über eine Durch­leitung des Markt­werts abzüglich einer Pauschale für Vermark­tungs­kosten zu fördern. Dies sei mit dem gemein­schafts­recht­lichen Rahmen vereinbar. Da das EEG ohnehin (auch) dieses Jahr geändert werden soll, wäre hier Raum für eine solche Regelung, die angesichts der insgesamt kleinen Erzeu­gungs­mengen die Letzt­ver­braucher wenig belasten sollte (Miriam Vollmer).

2020-03-11T14:07:59+01:0011. März 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom|

Welten vergehen, Verträge bestehen: Zu OLG Koblenz, U 328/18 Kart

Eine spannende Entscheidung traf das Oberlan­des­ge­richt (OLG) Koblenz am 24.10.2019 (U 328/18 Kart). Hier ging es um die Rückgabe von Kunden­lie­fer­ver­trägen. Diese hatte ein Stadtwerk gemeinsam mit seinen Versor­gungs­an­lagen 1994 für 20 Jahre an ein Verbund­un­ter­nehmen verpachtet. Vertraglich wurde vereinbart, dass nach dessen Auslaufen nicht nur die Anlagen selbst, sondern auch die Verträge wieder auf die Klägerin zurück übertragen werden.

Bekanntlich änderte sich zwischen 1994 und 2014 die energie­wirt­schaft­liche Welt komplett. Die Pächterin existiert heute in dieser Form nicht mehr: Die §§ 7,7a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) verpflichten sie, Netz und Vertrieb zu trennen. Anders als beim Abschluss des Vertrages war die Beklagte am Ende der Vertrags­laufzeit deswegen nur noch Betrei­berin des Netzes, aber nicht mehr Versor­gerin der 1994 überge­gan­genen Kunden. Die Beklagte berief sich nach Beendigung des Vertrages deswegen darauf, die Erfüllung der Rückga­be­ver­pflichtung sei ihr einfach nicht möglich. Die Leistungs­pflicht daher (wohl gemäß 275 Abs. 1 BGB) entfallen: Weil es die Verpflichtung nicht mehr gegeben habe, sei auch kein Schadens­ersatz geschuldet, weil eine Pflicht­ver­letzung eine Pflicht voraussetzt.

Schon das Landge­richt sah das anders und sprach der Klägerin eine Schadens­er­satz­an­spruch dem Grunde nach zu. Dies hat das Oberlan­des­ge­richt nun bestätigt. Es argumen­tierte ausweislich der bereits vorlie­genden Presse­mit­teilung, dass die Verpflichtung zur Rücküber­tragung keineswegs erloschen sei. Die Pächterin könne sich nicht auf die Entflechtung zurück­ziehen und darauf verweisen, Versorger sei jetzt jemand anders. Sie hätte im Zuge der Entflechtung, beispiels­weise vertraglich, sicher­stellen müssen, dass die Rückgabe wie vereinbart statt­finden kann. Dass sie dies unter­lassen hat, stelle eine Pflicht­ver­letzung dar und begründe einen Schadens­ersatz Anspruch.

Was lehrt diese Entscheidung? Das Energie­recht ändert sich immer noch ständig. Gleich­zeitig laufen viele Verträge über lange Zeiträume, oft  Jahrzehnte. Die Recht­spre­chung erinnert hier daran, dass Verträge zu halten sind, auch in einer ganz verän­derten Welt. Es ist an den Unter­nehmen, sicher­zu­stellen, dass auch in ganz verän­derten Umständen vertrag­liche Verpflich­tungen zumindest ihrem Geiste nach einge­halten werden. Das erfordert ein gutes Vertrags­ma­nagement. Angesichts der absehbar noch anste­henden Umwäl­zungen müssen aber beide Parteien stets dafür Sorge tragen, dass Verträge auch die entspre­chende Elasti­zität aufweisen und diese auch gelebt wird.
Was die Entscheidung auch verdeut­licht: Selbst wenn das verpach­tende Stadtwerk am Ende Schadens­ersatz bekommt, wird die Ausein­an­der­setzung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen. 2014 ist der alte Vertrag ausge­laufen, 2019 fällt nun ein Grund­urteil, und es steht noch die aufwändige Klärung aus, wie hoch denn der Schadens­ersatz sein soll. Auch dies muss gerichtlich geklärt werden, mögli­cher­weise in mehrere Instanzen. Bis das Unter­nehmen Geld sieht, wird viel Zeit vergehen. Auch dies spricht für Verträge, die die Umwäl­zungen der Zukunft mitdenken und Mecha­nismen vorsehen, die dann greifen (Miriam Vollmer).
2020-03-09T10:12:02+01:009. März 2020|Strom, Vertrieb|

Schriftform, Fax und Treu und Glauben: Zum Beschluss BGH EnVR 108/18

Das Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) gehört vermutlich zu den Regelungen, die am häufigsten geändert werden. Die daraus resul­tie­renden Übergangs­fristen sind legendär kompli­ziert. Doch nicht nur die Regeln selbst, auch die Details ihrer Anwendung machen manchmal Probleme. Mit einem dieser Probleme hat sich der Bundes­ge­richtshof (BGH) mit Beschluss vom 12.11.2019 befasst (EnVR 108/18).

Was war passiert? Ein Betreiber einer Windkraft­anlage (WKA) an Land hat eine Erklärung nach § 22 Abs. 2 S. 1 EEG 2017 abgegeben. Das ist die Regelung, nach der WKA nur noch auf einen Zuschlag im Rahmen einer Ausschreibung der Bundes­netz­agentur Gelder in Form von Markt­prämie, Einspei­se­ver­gütung oder Mieter­strom­zu­schlag für ihren Strom bekommen. Es gibt aber eine Ausnahme: Nach § 22 Abs. 2 S. 2 EEG 2017 gilt das nicht für Anlagen, die bis zum 01.01.2017 genehmigt und bis zum 01.01.2019 in Betrieb genommen wurden. Hiervon gibt es aber wiederum eine Rückaus­nahme: Wer sich bei den Ausschrei­bungen mehr Ertrag verspricht, konnte auf den Anspruch auf eine Vergütung per Markt­prämie, Einspei­se­ver­gütung oder Mieter­strom­zu­schlag verzichten. Dieser Verzicht war gegenüber der BNetzA schriftlich zu erklären.

Der Kläger im vom BGH entschie­denen Verfahren gab eine solche Verzichts­er­klärung ab. Die BNetzA stellte hierfür ein Formular zur Verfügung, das er nutzte. Auf dem Formular stand: „Die Verzichts­er­klärung ist entweder an folgende Adresse zu senden oder an folgende Nummer zu faxen.“. Der spätere Kläger schickte ein Fax.

Leider erfüllten sich seine Hoffnungen nicht. Er kam in den Ausschrei­bungen nicht zum Zug. Er hätte seinen Verzicht deswegen gern rückgängig gemacht, leider war das nicht einfach so möglich. Er schaute deswegen noch einmal tief in die Rechts­grund­lagen und stellte fest: Die Verzichts­er­klärung war schriftlich abzugeben. Und es heisst in § 126 Abs. 1 BGB:

Ist durch Gesetz schrift­liche Form vorge­schrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigen­händig durch Namens­un­ter­schrift oder mittels notariell beglau­bigten Handzei­chens unter­zeichnet werden.“

Ein Fax ist aber nicht eigen­händig unter­schrieben, es handelt sich um eine „Fernkopie“. Der Kläger behauptete anknüpfend daran deswegen, es fehle an einer wirksamen Verzichts­er­klärung und verlangte den Ausstieg aus dem Ausschreibungsverfahren.

Der BGH – wie schon vor Vorin­stanz – durch­kreuzte den Plan. Zwar sei § 126 Abs. 1 BGB auch für solche Erklä­rungen im öffent­lichen Recht grund­sätzlich heran­zu­ziehen, weil es eine generelle Verweisung in § 62 S. 2 VwVfG gibt, und § 22 Abs. 2 S. 2 EEG wie bei einem öffentlich-recht­lichen Vertrag unmit­telbare Auswir­kungen auf das Verhältnis zwischen WKA-Betreiber und Netzbe­treiber hat. An sich wäre die Verzichts­er­klärung also tatsächlich formun­wirksam! Doch im konkreten Fall durfte der WKA-Betreiber sich nicht darauf berufen. Dies stützte der BGH auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

Treu und Glauben – für Schuld­ver­hält­nisse normiert in § 242 BGB – gehört zu den schil­lerndsten Regelungen der Rechts­ordnung. Es handelt sich um eine Art Ergeb­nis­kor­rektur für „unfaire“ Ergeb­nisse, die der Nutznießer von Regelungen einfach nicht verdient hat. Die meisten der Grund­sätze, die Gerichte aus diesem Grundsatz ableiten, sind sehr, sehr alt. Auch hier griff der BGH zu einem Grundsatz, der seit der Römerzeit bekannt ist und angewandt wird: Das Verbot des „Venire contra factum proprium“, das Verbot wider­sprüch­lichen Verhaltens. Derjenige, der für einen Formmangel verant­wortlich ist, kann sich redli­cher­weise nicht darauf berufen, wenn er den Vorteil – hier die Teilnahme an der Ausschreibung – schon einge­heimst hat, auch wenn er nicht zum Zug gekommen ist.

Was leiten wir für die Praxis daraus ab? Aus eigenen Fehlern kann man keinen Honig saugen, das gilt auch im EEG. Und: Wenn es um schrift­liche Verzichts­er­klä­rungen gegenüber der BNetzA geht, sind diese nicht nur per Fax, sondern auch auf dem Postweg abzusetzen, denn der BGH hat klar ausge­sprochen, dass zwar der erfolglose Bieter sich nicht auf die Unwirk­samkeit berufen kann, aber die BNetzA hätte es durchaus gekonnt. Insofern gilt wie bei uns Anwälten, dass einer Erklärung per Fax ein Brief zu folgen hat, wenn man eine Schriftform zu erfüllen hat (Miriam Vollmer).

2020-03-02T10:24:24+01:002. März 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Verwaltungsrecht|