Vier Komma Drei Fünf: Die Braun­koh­le­ent­schä­digung nach dem Kohleausstiegsgesetz

Das Kohle­aus­stiegs­gesetz scheint endlich in trockenen Tüchern. Doch nun mehren sich die Stimmen, die die 4,35 Mrd. EUR, die den Braun­koh­le­ver­stromern auf Basis eines öffentlich-recht­lichem Vertrag als Entschä­digung gezahlt werden sollen, überhöht finden. Nun überrascht es niemanden, dass manche Umwelt­ver­bände ihren alten Lieblings­feinden weniger bis gar nichts zahlen möchten. Doch die Kritik beruht keineswegs – wie manche Befür­worter des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes zu meinen zu scheinen – auf substanz­losen Ressen­ti­ments. Im Gegenteil: An der Frage, ob es mit dieser Zahl seine Richtigkeit hat, kann die ganze Sache noch scheitern. Denn bei der Frage, wem die Bundes­re­publik Deutschland wie viel Geld zahlt, ist sie nicht frei.

Für Leistungen an Unter­nehmen gelten die Art. 107ff. AEUV. Hier ist geregelt, dass Beihilfen an sich verboten sind, es sei denn, sie sind ausnahms­weise mit dem Binnen­markt vereinbar. Durch diese Regelung möchte die EU verhindern, dass einzelne Mitglied­staaten zum Nachteil anderer Mitglied­staaten ihre heimische Wirtschaft unterstützen.

Ob eine ausnahms­weise zulässige oder unzulässige Beihilfe vorliegt, prüft die Europäische Kommission im Rahmen eines Notifi­zie­rungs­ver­fahren. Der Mitglied­staat, der eine Beihilfe zahlen will, muss also anmelden, dass Geld fließen soll, und wieso das ausnahms­weise zulässig sein soll. So wurden z. B. 2016 Gelder als Entschä­di­gungen für entgangene Gewinne genehmigt, die die Bundes­re­publik den Betreibern von acht Braun­koh­le­kraft­werken zahlen wollte, weil die Kommission die Gelder als Beitrag zur Verrin­gerung der CO2-Emissionen ansah. Daneben prüfte die Kommission auch noch die Auswir­kungen auf den Wettbewerb, insbe­sondere auf Energiepreise.

Ohne eine solche Recht­fer­tigung sind Zahlungen nie zulässig. Dies wirft die Frage auf, ob eine ausrei­chende Recht­fer­tigung für die 4,35 Mrd. EUR besteht, die nun fließen sollen. Die Bundes­re­gierung sieht die Zahlungen wiederum als „Entschä­digung für entgangene Gewinne“ an. Dies stellt aber nur dann eine ausrei­chende Recht­fer­tigung dar, wenn die betrof­fenen Unter­nehmen diese Gewinne bis 2038 ohne den Kohle­aus­stieg auch tatsächlich erzielen würden. Denn klar ist: Die reine Behauptung reicht der Kommission ganz bestimmt nicht.

Ob und wie die Summe von 4,35 Mrd. entgan­gener Gewinne zustande kommt, ist bisher nicht klar. Es gibt ein Eilver­fahren, um dies vor Verab­schiedung des Gesetzes in Erfahrung zu bringen. Doch es spricht Einiges dafür, dass diese Summe überhöht sein könnte. Hierauf weist das Ökoin­stitut hin, das in einer überschlä­gigen Unter­su­chung zu dem Ergebnis kommt, dass die für die LEAG vorge­sehene Entschä­digung von 1,75 Mrd. EUR um rund 1 Mrd. zu hoch sein könnte. Die für RWE geplante von 2,66 Mrd. EUR, hält das Ökoin­stitut für um rund 0,9 Mrd. überhöht, aller­dings liegt hier eine Unsicherheit in den Tagebau­um­bau­kosten, die auch höher sein könnten.

Woher die Diskrepanz? Es spricht viel dafür, dass Braun­koh­le­kraft­werke künftig nicht mehr so viel produ­zieren wie früher und deswegen auch wenig Gewinne erzielen. Das liegt zum einen am beabsich­tigten Ausbau der Erneu­er­baren Energien, die bekanntlich einen Einspei­se­vorrang genießen. Zum anderen am EU-Emissi­ons­handel, der die emissi­ons­in­tensive Braun­koh­le­ver­stromung überpro­por­tional mit Kosten belastet und so die Einsatz­rei­hen­folge verändert. Wer weniger erzeugt, verdient natürlich auch weniger. Zudem wirkt sich ein höherer Anteil Erneu­er­barer Energien dämpfend auf die Großhan­dels­preise für Strom aus.

Im Ergebnis könnte es also sein, dass die Kommission den Vertrag mit den Braun­koh­le­ver­stromern nicht absegnet. Was aber passiert dann? Vermutlich würde die Bundes­re­gierung versuchen, einen neuen Vertrag aufzu­setzen. Doch werden LEAG und RWE diesen unter­schreiben? Oder wird eine Geset­zes­än­derung fällig, die die Braun­kohle wie die Stein­kohle per Ausschreibung stilllegt? Drohen in diesem Fall dann doch die befürch­teten Schadens­er­satz­klagen wie beim Atomaus­stieg, wo Vattenfall vor ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt gezogen ist? RWE wäre dieser Weg versperrt, aber die LEAG gehört heute einem tsche­chichen Unter­nehmen. Auf der anderen Seite: Könnte eine solche Entschä­digung wirklich höher ausfallen als die tatsächlich entgan­genen Gewinne? (Miriam Vollmer)

2020-07-02T16:44:54+02:002. Juli 2020|Allgemein, Energiepolitik, Strom|

Kohle­aus­stieg: Ist der öffentlich-recht­liche Vertrag mit den Braun­koh­le­un­ter­nehmen tatsächlich ein Meilenstein?

Dass der Kohle­aus­stieg kommt, ist abgemachte Sache. Wie er aussehen soll, ist durch die Kohle­kom­mission bereits vorbe­reitet worden. Die konkrete Umsetzung ist momentan jedoch noch in vollem Gange. Während der Geset­zes­entwurf zum Ausstieg aus der Kohle bereits am 29.01.2020 vom Kabinett beschlossen wurde und derzeit im Bundestag beraten wird, hat das Bundes­ka­binett letzten Mittwoch nun dem flankie­renden öffentlich-recht­lichen Vertrag mit den Braun­koh­le­be­treibern zugestimmt. Darüber, dass der Geset­zes­entwurf erheb­licher Kritik ausge­setzt ist, berich­teten wir bereits. In juris­ti­scher Hinsicht überzeugt insb. im Hinblick auf den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass die Braun­kohle, welche wesentlich emissi­ons­in­ten­siver ist, gegenüber der Stein­kohle bevorzugt wird. Ein sachlicher Grund, welcher diese Ungleich­be­handlung recht­fer­tigen könnte, ist nicht ersichtlich.

Wesentlich brisanter in diesem Zusam­menhang ist aber, dass das Kabinett nicht nur dem öffentlich-recht­lichen Vertrag mit den Braun­koh­le­kraft­werks­be­treibern zugestimmt hat, sondern dass zugleich sog. „Formu­lie­rungs­hilfen“ für die Regie­rungs­frak­tionen beschlossen wurden, um die Verab­schiedung des Kohle­aus­stiegs­gesetz im Bundestag sicher­zu­stellen. Bei den Formu­lie­rungs­hilfen handelt es sich in der Sache um Änderungs­vor­schläge für den Entwurf des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes, die sich im Laufe der Beratungen des Kohle­aus­stiegs­gesetz im Bundestag und Bundesrat ergeben habe.

In diesen „Formu­lie­rungs­hilfen“ war kurzfristig vorge­sehen, dass der öffentlich-recht­liche Vertrag nicht mehr der ursprünglich in § 43 Abs. 1 des Entwurfs des Kohle­aus­stiegs­ge­setzes vorge­se­henen Zustimmung des Bundes­tages bedurft hätte. Der Vertrag hätte dem Bundestag nur zur Kenntnis weiter­ge­leitet werden sollen. Dass dem nunmehr in dem von dem Kabinett verab­schie­deten Formu­lie­rungs­hilfen nicht mehr so ist, ist zunächst einmal beruhigend.

Denn es wäre verfas­sungs­rechtlich kaum haltbar gewesen, die genauen Bedin­gungen des Kohle­aus­stiegs hinter verschlos­senen Türen zwischen Bundes­re­gierung und Kohle­kraft­werks­be­treibern zu beschließen, ohne dass der Bundestag als unmit­telbar demokra­tisch legiti­miertes Organ, hier ein Mitspra­che­recht – jeden­falls in Form der Zustimmung zum Vertrag – hätte.

Nach der vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt entwi­ckelten Wesent­lich­keits­theorie bedürfen nämlich alle wesent­lichen Entschei­dungen der Zustimmung des Bundes­tages. Je wesent­licher die Entscheidung ist, desto detail­lierter müssen auch die einzelnen Regelungen des Gesetz­gebers sein. Das Parlament ist das einzige Organ, das direkt von den Bürge­rinnen und Bürgern gewählt wird. Es ist das Organ, dem die Bürge­rinnen und Bürger unmit­telbar die Staats­gewalt übertragen. Folglich muss auch dieses Organ die für sie wesent­lichen Entschei­dungen bis zu einem gewissen Grad an Detail­liertheit treffen. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt zählt hierzu insbe­sondere Entschei­dungen über den Haushalt, also die Verwendung von Steuer­mitteln, sowie Entschei­dungen über Fragen der Grundrechtsausübung.

Dass es sich bei dem Kohle­aus­stieg, einer für die Zukunft wegwei­senden Entscheidung, bei der es auch um sehr viel Geld geht, um eine wesent­liche Entscheidung handelt, sollte man daher annehmen können. Zwar wird einiges bereits nach dem Entwurf des Kohle­aus­stiegs­gesetz im Rahmen eines Parla­ments­ge­setzes geregelt. Dass aber bei einer derart zentralen Frage auch die näheren Details zumindest einer Billigung des Parla­ments bedürfen, erscheint naheliegend. Daher sollte auch letzt­endlich der Bundestag dem Vertrag mit den Kraft­werks­be­treibern – wie nun doch vorge­sehen – zustimmen müssen.

Dass für die konkrete Ausge­staltung überhaupt das Mittel des öffentlich-recht­lichen Vertrages gewählt wurde und dies nicht statt­dessen durch Rechts­ver­ord­nungen geregelt wird, ist bemer­kenswert und durchaus untypisch. Zwar werden Angele­gen­heiten zwischen der öffent­lichen Hand und Privaten häufig durch öffentlich-recht­liche Verträge geregelt. Aller­dings sind Verträge, die gesetz­liche Regelungen komplett ersetzen, die Ausnahme. Der von der Bundes­re­gierung verfolgte Regelungs­ansatz steht daher in der Kritik. ClientEarth warnt eindringlich vor dem Abschluss solcher Verträge und hat hierzu ein detail­liertes Papier inklusive Rechts­gut­achten veröffentlicht.

Kriti­siert wird u.a., dass künftige Regie­rungen und der Gesetz­geber durch die einge­gangen vertrag­lichen Bindungen in ihrem Handlungs­spielraum in unzuläs­siger Weise einge­schränkt werden könnten. Aus Angst vor möglichen Schadens­er­satz­an­sprüchen wegen eines Vertrags­bruches könnte es zukünf­tigen Regie­rungen faktisch versagt sein, einen früheren Ausstieg aus der Kohle zu ermög­lichen. Auch könnte die Bundes­re­gierung unter Umständen zu einem Schadens­er­satz­ver­pflich­tungen nach sich ziehenden Vertrags­bruch gezwungen sein, wenn sie aufgrund unions­recht­licher Vorgaben verpflichtet ist, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die vertraglich als „unzuläs­siger nachträg­licher Eingriff“ in die Braun­koh­le­ver­stromung definiert sind. Denn rechtlich sind die öffentlich-recht­lichen Verträge nicht in der Lage, die Regelungs­kom­petenz des Gesetz­gebers zu beschränken.

Auch die fehlende Trans­parenz während des Vertrags­ver­hand­lungs­pro­zesses wird bemängelt. Dies gehe zu Lasten der Demokratie. Auch seien umwelt- und klima­schutz­po­li­tische Aspekte struk­turell unter­re­prä­sen­tiert gewesen bei den Verhand­lungen, die zwischen den Unter­nehmen und dem Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium unter Ausschluss der Öffent­lichkeit statt­ge­funden haben.

Ob der öffentlich-recht­liche Vertrag mit den Braun­koh­le­kraft­werks­be­treibern tatsächlich ein Meilen­stein ist, wie Bundes­wirt­schafts­mi­nister Peter Altmaier ihn nennt, bleibt abzuwarten. Dies wird wohl entscheidend davon abhängen, ob die ausge­han­delten vertrag­lichen Bestim­mungen der Kritik stand­halten können oder nicht (Fabius Wittmer)

2020-06-26T20:11:12+02:0026. Juni 2020|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Energie­wende durch Wasser­stoff: Die nationale Wasser­stoff­stra­tegie der Bundesregierung

Als Schlüs­sel­tech­no­logie für die Energie­wende ist der Einsatz von Wasser­stoff schon lange im Gespräch. Während einzelne Pilot­pro­jekte (z.B. die Verwendung von Wasser­stoff­bussen im ÖPNV) in der Vergan­genheit bereits reali­siert worden sind, steht der breite Einsatz von Wasser­stoff noch aus. Dies soll mit der lange erwar­teten und von der Bundes­re­gierung am vergan­genen Mittwoch vorge­stellten natio­nalen Wasser­stoff­stra­tegie (NWS) geändert werden. Wasser­stoff soll nun endlich markt­fähig werden und damit einen entschei­denden Beitrag zur Weiter­ent­wicklung und Vollendung der Energie­wende leisten. Gleich­zeitig soll die NWS aber auch zur Bewäl­tigung der Folgen der Corona-Krise und zur Wieder­be­lebung der deutschen und europäi­schen Wirtschaft dienen.

Bereit­ge­stellt werden hierfür insgesamt satte 9 Mrd. Euro – 7 Mrd. Euro für den Markhochlauf und 2 Mrd. Euro für inter­na­tionale Partner­schaften. Der Ausbau inter­na­tio­naler Partner­schaften ist hierbei von großer Bedeutung, da Deutschland langfristig nicht in der Lage sein wird, alleine nachhaltig seinen gesamten Bedarf an Wasser­stoff zu decken.

Flankiert wird die NWS durch eine neue Gover­nance-Struktur. Auf politi­scher Ebene wird hierzu ein Ausschuss der Staats­se­kre­tä­rinnen und Staats­se­kretäre für Wasser­stoff der betrof­fenen Ressorts einge­setzt. Zudem wird ein Natio­naler Wasser­stoffrat, bestehend aus 26 hochran­gigen Exper­tinnen und Experten der Wirtschaft, Wissen­schaft und Zivil­ge­sell­schaft, die nicht Teil der öffent­lichen Verwaltung sind, einge­setzt. Dieser soll mindestens zweimal pro Jahr tagen und die Politik beraten, indem er Vorschläge und Handlungs­emp­feh­lungen erarbeitet. Organi­sa­to­risch unter­stützt wird er von dem Sekre­tariat der noch einzu­rich­tenden Leistelle Wasserstoff.

Die NWS besteht aus zwei Phasen. In einer ersten Phase von 2020 bis 2023 sollen zunächst die Grund­lagen für einen funktio­nie­renden Wasser­stoff-Heimat­markt gelegt und dieser hochge­fahren werden. Wasser­stoff soll günstiger und damit wettbe­werbs­fähig werden. In einer zweiten Phase von 2024 bis 2030 soll der entstandene Heimat­markt sodann gefestigt und die europäische und inter­na­tionale Dimension gestaltet und für die deutsche Wirtschaft genutzt werden.

38 mehr oder weniger konkrete Maßnahme hat sich die Bundes­re­gierung für die erste Phase vorge­nommen. Wir haben uns diese einmal angeschaut und wollen Ihnen einen kurzen Überblick über die zentral geplanten Maßnahmen geben:

# Die Rahmen­be­din­gungen für den effizi­enten Einsatz von Strom aus erneu­er­baren Energien sollen verbessert werden. Denn für die nachhaltige Herstellung von Wasser­stoff – sog. grünem Wasser­stoff – braucht es Strom, der ausschließlich aus erneu­er­baren Energien stammt. Zentrales Leitin­strument stellt für die Bundes­re­gierung die CO2-Bepreisung von fossilen Kraft- bzw. Brenn­stoffen dar, also das BEHG (Wir berich­teten u.a. hier und hier). Zudem soll geprüft werden, ob Strom, der zur Herstellung von grünem Wasser­stoff verwendet wird, weitgehend von Steuern, Abgaben und Umlagen (insb. der EEG-Umlage) befreit werden kann.

# Die Rahmen­be­din­gungen für Offshore-Windener­gie­an­lagen sollen weiter­ent­wi­ckelt werden. Denn wegen der hohen Volllast­stunden solcher Windener­gie­an­lagen sind sie zur Erzeugung von erneu­er­barem Strom, der für die Herstellung von grünem Wasser­stoff benötigt wird, besonders geeignet. Disku­tiert werden soll u.a. die Ausweisung von Flächen speziell für die Offshore-Produktion von Wasserstoff.

# Die EU-Erneu­erbare-Energien-Richt­linie (RED II) soll zeitnah und ambitio­niert umgesetzt werden. Vor allem soll die THG-Quote im Verkehrs­be­reich signi­fikant über die EU-Vorgaben hinaus­gehen, um so einen Anreiz für Wasser­stoff oder dessen Folge­pro­dukte als Kraft­stoff­al­ter­na­tiven zu schaffen. Aber auch die Anrechnung des Einsatzes von grünem Wasser­stoff bei der Produktion von Kraft­stoffen auf die Treib­haus­gas­min­de­rungs­quote soll ermög­licht werden.

# Wasser­stoff- und Brenn­stoff­zel­len­tech­no­logie soll insb. für LKW, Busse, Züge und Schiffe gefördert werden.

# Der Aufbau einer bedarfs­ge­rechten Tankin­fra­struktur, insb. für den schweren Straßen­gü­ter­verkehr, den ÖPNV, das Schie­nennetz sowie für Wasser­straßen, soll gefördert werden. Auch auf die Weiter­ent­wicklung einer europäi­schen Infra­struktur soll hinge­wirkt werden.

# Die Bundes­re­gierung möchte sich im Rahmen der Eurovi­gnetten-Richt­linie für eine CO2-Diffe­ren­zierung bei der LKW-Maut zugunsten klima­scho­nender Antreibe einsetzen.

# Ein Pilot­pro­gramm für Carbon Contracts for Diffe­rence (CfD), v.a. für die Stahl- und Chemie­in­dustrie, soll aufgebaut werden. Die Bundes­re­gierung kommt hierbei für die Diffe­renz­kosten zwischen tatsäch­lichen Vermei­dungs­kosten und ETS-Preisen auf. Sollte aller­dings der ETS-Preis künftig über den Vermei­dungs­kosten liegen, müssen die Unter­nehmen die Differenz an den Bund zahlen.

# Die Förderung der Anschaffung hochef­fi­zi­enter Brenn­stoff­zel­len­heiz­geräte soll weiter gefördert werden.

# Die Möglichkeit der Förderung von „Wasserstoff-readyness“-Anlagen im Rahmen des KWKG soll geprüft werden.

# Die Verzahnung von Strom‑, Wärme- und Gasin­fra­struk­turen soll voran­ge­trieben werden (Fabius Wittmer)

2020-06-19T11:08:16+02:0019. Juni 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt|