Preis­bremsen: Letzte Runde zum 31. Mai 2025

Haben Sie auch das Gefühl, die Geschichte hätte gerade einen Turbo angeworfen? Dann geht es Ihnen wie uns. Doch auch wenn sich die Energie­preis­krise 2022/2023 anfühlt, als sei sie schon richtig lange her, die Preis­bremse beschäf­tigen Versorger immer noch. Immerhin: Die hoffentlich letzte Runde steht bevor.

Endab­rechnung Gas & Wärme

Erdgas­lie­fe­ranten und Wärme­ver­sorger müssen bis zum 31.05.2025 ihre Endab­rechnung vorlegen. Wer Voraus­zah­lungen erhalten hat, muss diese ausweisen, wer keine oder zu wenig Voraus­zah­lungen verein­nahmen konnte, stellt nun einen letzten Antrag auf Prüfung und Auszahlung. Wurde zu viel Voraus­zahlung geleistet, muss der überschüssige Betrag zurück­ge­zahlt werden. Die Antrags­for­mulare sind so selbst­er­klärend, dass das BMWK vor einigen Tagen ein weiteres Mal neue FAQ vorgelegt hat, in dem es Punkt für Punkt erklärt, wie vorzu­gehen ist. Es gibt auch eine veröf­fent­lichte Präsen­tation aus März 2025. Neu hier unter anderem: Ausdrück­liche Ausfüh­rungen, nach denen Eigen- und Regie­be­triebe „ihre“ Körper­schaft nicht entlasten durften. Diese Frage­stellung tauchte bereits bei der Sofort­hilfe 2022 auf, es gibt auch bei der Gas- und Wärme­preis­bremse gute Argumente, dies durchaus auch anders zu sehen.

Wirklich keine Nachzahlung bei Strom?

Immer noch ungeklärt ist die Frage, ob es wirklich keine Nachzah­lungen nach dem StromPBG gibt. Dies betrifft Unter­nehmen, die bei der Ermittlung ihrer Höchst­grenzen in den vorläu­figen Selbst­er­klä­rungen für die Hilfen eher konser­vativ vorge­gangen sind, und im Nachhinein bei der finalen Selbst­er­klärung 2024 feststellten, dass ihnen mehr zugestanden hätte. An sich hätte man erwartet, dass es sich schon aus dem vorläu­figen Charakter der zuerst abgege­benen Selbst­er­klä­rungen ergibt, dass am Ende alles auch ganz anders aussehen kann. Aber BMWK und Prüfbe­hörde beharren darauf, dass es keinen Nachschlag geben soll. Dabei liegt es nahe, dass der Gesetz­geber schnelle, dafür nicht abschlie­ßende Zahlungen ermög­lichen wollte, es aber nicht bestrafen wollte, wenn ein Unter­nehmen dabei vorsichtig vorge­gangen ist.

Hier haben wir betrof­fenen Unter­nehmen regel­mäßig empfohlen, Zahlungs­an­sprüche gegen ihre Versorger geltend zu machen, die diese dann über die Übertra­gungs­netz­be­treiber an den Bund weiter­reichen sollten. Diese etwas umwegige Kette ist im StromPBG angelegt. Sofern dies noch nicht geschehen ist, sollten die betrof­fenen Letzt­ver­braucher nun eine Entscheidung treffen, wie mit der Sache umzugehen ist, denn auch hier gibt es eine Frist für eine Endab­rechnung für die Versorger, die noch nicht zum 31.05.2024 – dies sah das StromPBG vor – endab­rechnen konnten: Sie sollen zum 31.05.2025 die Endab­rechnung einreichen, wie das BMWK im März 2024 erklärt hat. Da Versorger kaum Entlas­tungen gewähren werden, die sie nicht weiter­reichen können, ist dieser Termin der wohl letzte, zu dem der Anspruch sinnvol­ler­weise geltend gemacht werden kann, um dann im Verhältnis zwischen Kunde und Versorger bzw. Versorger und ÜNB geklärt zu werden.

Okay, zumindest die letzt­ge­nannte Klärung legt es nahe, dass zumindest für einige Unter­nehmen die Strom­preis­bremse auch nach dem 31.05.2025 ein Thema bleibt. (Miriam Vollmer)

 

2025-04-04T21:19:21+02:004. April 2025|Strom|

Verwirrung ums KWKG

Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sei bis 2030 verlängert worden, heißt es fast unisono in der Öffent­lichkeit. Die derzeitige Begrenzung auf den Zeitraum bis 2026 sei gefallen. Damit seien nun auch Projekte, die nicht spätestens nächstes Jahr in Betrieb gehen, förder­fähig nach dem KWKG.

Schaut man indes in die Beschluss­emp­fehlung vom 29.01.2025, die am 31.01.2025 den Bundestag passiert hat, so findet sich eine solche Passage im beschlos­senen neuen § 6 KWKG, wie sie ursprünglich die Union einge­bracht hat, aber keineswegs wieder. Die CDU wollte mit einem neuen § 6 Abs. 1a KWKG den zeitlichen Anwen­dungs­be­reich schlicht verlängern. Das hat nun aber so nicht den Bundestag passiert. Förder­fähig sind nur solche nach dem 31.12.2026 in Betrieb gegangene KWK-Anlagen, die vor diesem Stichtag genehmigt worden und spätestens vier Jahre nach Geneh­migung in Betrieb genommen worden sind. Damit ist der 31.12.2030 der späteste denkbare Inbetrieb­nah­me­termin, aber wenn die Geneh­migung früher erteilt worden ist, wird der Vierjah­res­zeitraum von der Geneh­mi­gungs­er­teilung an berechnet. Der 31.12.2030 kann – und wird – damit regel­mäßig zu spät sein. An die Stelle der Geneh­migung spätestens 2026 kann – schließlich sind nicht alle förder­fä­higen KWK-Vorhaben überhaupt geneh­mi­gungs­be­dürftig – auch die verbind­liche Bestellung treten.

Das bedeutet: Wer nach Silvester 2026 eine Geneh­migung für seine neue KWK erhält oder bestellt, geht nach dieser Novelle leer aus. Angesichts der Bedeutung der KWK für die Wärme­wende, aber auch als Asset für den Netzbe­trieb, bedarf es also in abseh­barer Zeit einer weiteren Novelle, um den auch für die Reali­sierung vieler Wärme­pläne nötigen Ausbau dieser besonders effizi­enten Anlagen nicht zu verlang­samen (Miriam Vollmer).

2025-02-08T07:51:24+01:007. Februar 2025|Strom|

Wie nun weiter, Kundenanlage?

Das kann ja nicht sein“, meint der Mandant. Der Geschäfts­führer der Contracting-Sparte eines süddeut­schen Regio­nal­ver­sorgers versorgt seit vier Jahren eine bunt gemischte Nutzung aus Büro- und Laden­flächen, Wohnungen, einer Kita und ein bisschen Gastro­nomie in einem sanierten früheren Indus­trie­komplex aus dem 19. Jh. mit Wärme und Strom aus einem BHKW und Aufdach-PV über eine eigene Leitungs­struktur, die bisher sehr eindeutig als Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a EnWG galt. Vorteil an diesem Status: Weil Kunden­an­lagen explizit keine Netze sind, fielen keine Netzent­gelte an und auch keine Umlagen.

Doch nun macht der Mandant sich Sorgen: Mit Urteil vom 28.11.2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage des Bundes­ge­richtshofs (BGH) hin entschieden, dass die Regelung der Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a EnG nicht europa­rechts­konform ist. Sie verstößt gegen die Strom­markt­richt­linie 2019/944 (EltRL). Diese, so die Luxem­burger Richter, erlaubt es den Mitglied­staaten nicht, Energie­an­lagen zum Transport von Strom mindestens in Nieder­spannung einfach zu Nicht-Netzen zu erklären, wenn es keine ausdrück­liche Ausnah­me­re­gelung in der EltRL gibt. Eine solche Ausnahme gibt es für Kunden­an­lagen nicht, damit ist die Regelung nicht europarechtskonform.

Doch was wird nun aus dem Projekt in der alten Fabrik? Der Geschäfts­führer fragt nach Bestands­schutz, doch da sind wir skeptisch. Eine Regelung, nach der es nur für die Zukunft keine neuen Kunden­an­lagen geben wird, aber die alten weiter von der Regulierung ausge­nommen sind, dürfte nicht europa­rechts­konform sein. Und ein Rückgriff auf einen allge­meinen Grundsatz des Vertrau­ens­schutzes in die Legalität der Kunden­anlage ist auch nichts, für das jemand heute seine Hand ins Feuer legen würde: Der EuGH hat schon vor vielen Jahren entschieden, dass das Effek­ti­vi­täts­prinzip der EU sogar den Vertrau­ens­schutz in seit Jahren bestands­kräftige Verwal­tungsakte überwiegt, die aufge­hoben werden können, wenn sie europa­rechts­widrig sind (EuGH, 20.03.1997, Alcan Deutschland, – C‑24/95). Manchmal sind Behörden sogar verpflichtet, bestands­kräftige unions­rechts­widrige Verwal­tun­gent­schei­dungen erneut zu überprüfen (EuGH, 13.01.2004, Kühne & Heitz, – C‑453/00). Hier, wo es nicht einmal Bescheide gibt, die Bestands­schutz vermitteln könnten, ist das alles andere als eine sichere Bank.

Müssen nun also für Jahre Netzentgelt nacher­hoben, Beträge an den vorge­la­gerten Netzbe­treiber weiter­ge­reicht und auch noch Umlagen nachge­zahlt werden? Ganz sicher ausschließen kann das derzeit wohl niemand. Erst recht aber für die Zukunft werden viele Kunden­an­la­gen­be­treiber alle Pflichten eines Netzbe­treibers erfüllen müssen. Doch wie das genau aussehen wird, liegt nicht in der Hand der örtlichen Akteure. Hier muss der Gesetz­geber tätig werden, und wenn er für mehr als nur einige der bishe­rigen Kunden­an­la­gen­be­treiber einen Sonder­status regeln will, geht dies nicht ohne die EU, wahrscheinlich nicht einmal ohne eine Änderung der EltRL. Dass der BGH, der im Mai entscheiden wird, hier für abschlie­ßende Klarheit sorgen wird, halten wir deswegen für eher unwahr­scheinlich. Da muss wohl der Gesetz­geber in Berlin und Brüssel noch einmal nachsteuern. Bis dahin bestehen erheb­liche Unsicher­heiten, die neue Projekte erschweren, aber vor allem auch für bereits bestehende erheb­liche Risiken begründen: Diese Sorge nimmt unserem Mandanten wie vielen anderen Unter­nehmen auch niemand ab (Miriam Vollmer).

2025-01-24T23:23:22+01:0024. Januar 2025|Strom|