4. Handel­s­pe­riode: Der CSCF beträgt künftig null!

Die 4. Handel­s­pe­riode des EU-Emissi­ons­handels läuft nunmehr seit Januar. Aber mit den Zutei­lungen lassen die Behörden sich Zeit. Zwar haben die Betreiber schon im Juni 2019 ihre Zutei­lungs­an­träge gestellt. Doch noch immer gibt es keine Zutei­lungs­be­scheide und erst recht keine Ausschüt­tungen von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Verant­wortlich für diese Verzö­gerung ist aber nicht die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) in Berlin, die die Bescheide erlässt. Sondern die Europäische Kommission, die in einem ersten Schritt mit Beschluss vom 12. März 2021 die Bench­marks erlassen hat (Sie finden Sie hier), die sich aus den Meldungen der Anlagen­be­treiber ergeben haben sollen.

Nun hat die Kommission wieder von sich hören lassen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 hat sie den CSCF, die sektor­über­grei­fende anteilige Kürzung bei Überschreitung der maximalen Gesamt­summe der zuzutei­lenden Zerti­fikate um mehr als die Reserve von 3%, auf „null“ festge­setzt. Anders als in bisher allen Handel­s­pe­rioden bleibt es also bei der Kürzung, die aus dem Zusam­men­spiel von Bench­marks auf Basis best verfüg­barer Techniken und der generellen Verrin­gerung des Budgets um 2,2% pro Jahr resul­tiert. Für die Anlagen, die weder als abwan­de­rungs­be­droht gelten, noch Fernwärme erzeugen, soll es ab 2026 ein Phase Out bei der kosten­losen Zuteilung geben.

Mit dieser Entscheidung entfällt ein in der Vergan­genheit stetiger Quell recht­licher Unsicherheit: In allen drei bishe­rigen Handel­s­pe­rioden war die anteilige Kürzung zur Budget­si­cherung der Höhe und teilweise auch dem Grunde nach umstritten. Diese Schlachten rund um die Frage, welche Zutei­lungen eigentlich in welcher Höhe einge­flossen sind. Ob die berech­nende Behörde sich nicht schon rein arith­me­tisch verrechnet hat und ob sie ihren Berech­nungsgang nicht vollständig hätte offen legen müssen. Welche Privi­le­gie­rungen („Early Action“ – erinnern Sie sich noch?) aus sozusagen grauer Vorzeit auf welche späteren Kürzungen noch anwendbar sind. Und ob Anlagen überhaupt in die richtige Kategorie einsor­tiert wurden oder vielleicht Kürzungen gar nicht unterfallen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Damit dürften nun die inhalt­lichen Voraus­set­zungen für die Zuteilung vorliegen. Nun muss „nur“ noch vollzogen werden. Wir sind also gespannt, wann die Bescheide bei den Betreibern eingehen. Da die Urlaubszeit vor der Tür steht, sollten Unter­nehmen darauf achten, dass auch in den Sommer­ferien in jedem Fall schnell analy­siert werden kann, ob Wider­spruch eingelegt werden muss, da hierfür eine Monats­frist nach § 70 Abs. 1 VwGO gilt.

Immerhin: Mit der antei­ligen Kürzung, dem ungeliebten CSCF, erübrigt sich für viele Unter­nehmen der Gang ins Wider­spruchs­ver­fahren. Doch dort, wo indivi­duelle Zutei­lungs­vor­aus­set­zungen im Streit stehen, wird der Emissi­ons­handel auch künftig die Gerichte beschäf­tigen (Miriam Vollmer).

 

 

2021-06-04T16:59:04+02:004. Juni 2021|Emissionshandel, Industrie, Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht, Wärme|

Wer ist Kraft­werks­be­treiber: Zu LG Duisburg v. 22.01.2021 (7 O 107/19)

Sich aus einem eigenen Kraftwerk mit Strom zu versorgen, war in der Vergan­genheit wirtschaftlich extrem attraktiv, unter anderem, weil keine EEG-Umlage abgeführt werden musste. Das ist zwar heute nicht mehr ganz so: Auch für eigen­erzeugte Strom­ver­bräuche fällt EEG-Umlage an. Doch die Eigen­erzeugung genießt nach wie vor Privi­legien, so dass die Frage, wann ein Unter­nehmen Betreiber eines Kraft­werks ist und sich aus dieser Anlage selbst versorgen kann, aktuell bleibt. In diesen Themen­kreis gehört eine Entscheidung des LG Duisburg vom 22. Januar 2021 (7 O 107/19). In dieser Entscheidung geht es um ein Schei­ben­pacht­modell, also einen Pacht­vertrag über Teilka­pa­zi­täten eines Kraft­werks, verbunden mit der Betriebs­führung durch den Verpächter (hier erläutert).

Geklagt hatte der Übertra­gungs­netz­be­treiber. Beklagte ist ein Unter­nehmen, das einem anderen Unter­nehmen, hier streit­ver­kündet, eine Scheibe eines Kraft­werks verpachtet hatte. Deswegen hatte die Beklagte 2017, als auch für Eigen­ver­sorger und Schei­ben­pächter Meldungen an die Übertra­gungs­netz­be­treiber abgeben werden sollten, mitge­teilt, die Streit­ver­kündete sei Eigen­ver­sor­gerin, die Beklagte mithin nicht Liefe­rantin von Strom, sondern nur Betriebsführerin.

Sonnenuntergang, Fabrik, Gebäude, Beleuchtet, Industrie

Die klagende Übertra­gungs­netz­be­trei­berin sah das anders. Ihrer Ansicht nach lag weder eine privi­le­gierte Eigen­erzeugung vor, noch ein Fall der sog. „Amnes­tie­regel“, dem § 104 Abs. 4 EEG 2017. Sie forderte die Beklagte deswegen auf, die nach Ansicht der Übertrags­ungs­netz­be­trei­berin gelie­ferten und deswegen umlage­pflich­tigen Strom­mengen zu melden, um EEG-Umlage­an­sprüche geltend zu machen. Als die Beklagte sich weigerte, zog sie vor Gericht. Ihr Argument: Die streit­ver­kündete Pächterin hätte weder die technische Sachherr­schaft, sie könnte auch nicht eigen­ständig über das Kraftwerk bestimmt und trüge auch nicht das wirtschaft­liche Risiko.

Das LG Duisburg gab dem Übertra­gungs­netz­be­treiber recht: Die Beklagte sei nicht bloße Betriebs­füh­rerin, sondern Betrei­berin des Kraft­werks, so dass sie die Streit­ver­kündete beliefert hätte. Diese sei also nicht selbst Betrei­berin geworden.

In Einklang mit der herrschenden Recht­spre­chung macht auch das LG Duisburg die Betrei­ber­ei­gen­schaft nicht am Eigentum, sondern am wirtschaft­lichen Risiko und der wirtschaft­lichen Verant­wortung für die Brenn­stoff­be­schaffung, die Übernahme der Absatz- und Brenn­stoff­qua­lität, die Tragung des Ausfall­ri­sikos der Anlage, die Vertrags­laufzeit und die Möglichkeit, die Fahrweise der Anlage zu bestimmen, fest. Maßgeblich sind die Verträge zwischen Verpächter und Pächter. Nicht maßgeblich ist nach Ansicht der Kammer der Wille, keine EEG-Umlage zu zahlen.

In diesem Falle fehlte es dem Gericht am wirtschaft­lichen Risiko inklusive des Vermark­tungs­ri­sikos auf Pächter­seite. Auch die Verant­wortung für den Betrieb und dessen Aufrecht­erhaltung sah es nicht auf Seiten des Pächters. Gegen eine Betrei­ber­stellung der Pächterin sprach in den Augen der Richter auch die kurze Laufzeit. Dabei hat sich das Gericht auffallend detail­liert mit den vertrag­lichen Regelungen befasst. Insgesamt sei die Pächterin Kundin der Beklagten und nicht etwa Betrei­berin der Anlage.

Weiter sah das Gericht auch EEG-Umlage­an­sprüche für gegeben an. Insbe­sondere könnte sich die Beklagte nicht auf die Amnes­tie­re­gelung berufen, weil sie eben nicht Betrei­berin gewesen sei. Auch seien Ansprüche nicht verwirkt und auch noch durchsetzbar.

Insgesamt ist demnach festzu­halten: Dreh- und Angel­punkt ist die Vertragslage. Dabei kommt es nicht auf die Eigen­tums­si­tuation an. Maßgeblich ist vielmehr, wessen Position der eines „normalen“ Betreibers am ehesten nahekommt.

2021-05-18T23:50:20+02:0018. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Industrie, Strom|

Mal wieder: Die Kunden­anlage (OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2020 – Kart 9/19)

Die Abgrenzung von Netz und Kunden­anlage ist ein Dauer­brenner des Eenrgie­rechts. Das ist nicht erstaunlich, denn der Status als Kunden­anlage erspart ihrem Betreiber nicht nur viel Aufwand, sondern oft auch viel Geld (hierzu etwa hier).

Im vorver­gan­genen Jahr hat nach langem Hin und Her der BGH endlich ein paar wesent­liche Leitplanken zur Frage geklärt, was unter einer Kunden­anlage eigentlich zu verstehen ist. Doch § 3 Nr. 24a EnWG bietet noch einige offene Fragen mehr, wie eine Entscheidung des OLG Dresden vom 16. September 2020 (Kart 9/19) zeigt.

Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um zwei Wohnan­lagen jeweils bestehend aus mehreren Häusern, getrennt durch eine Straße. Die eine weist 160 Wohnein­heiten auf, die andere 96. Beide gehören demselben Eigen­tümer, beide sollen jeweils durch dasselbe Unter­nehmen (die Beschwer­de­füh­rerin) mit Energie aus einem jeweils zu errich­tenden BHKW versorgt werden. Dies haben der Betreiber der BHKW und der Eigen­tümer – und Vermieter – per Vertrag vereinbart. Wärme sollte der BHKW-Betreiber an den Eigen­tümer liefern, den Strom dagegen sollte er den Bewohnern anbieten, die aller­dings frei bleiben sollten, dieses Angebot anzunehmen. Die Strom­lei­tungen sollte laut Vertrag der BHKW-Betreiber übernehmen, aber keine Netzent­gelte berechnen. Wichtig: Beide Strom­lei­tungs­an­lagen auf beiden Straßen­seiten sind technisch nicht mitein­ander verbunden.

Der BHKW-Betreiber betrachtete sich deswegen als Betreiber einer Kunden­anlage, der örtliche Netzbe­treiber sah das anders. Die Sache ging vor Gericht.

Was sagt das OLG Dresden?

Die erhoffte Klarstellung, dass hier zwei Kunden­an­lagen betrieben werden, gab es von den Richtern nicht. Das OLG Dresden geht von einem Netz aus. Dass das angeb­liche Netz keine technische Verbindung hat, störte die sächsi­schen Richter dabei nicht. Dem OLG Dresden reichte der Vertrag zwischen dem Eigen­tümer und dem Betreiber der BHKW.

Weiter führte das OLG Dresden aus, dass auch ohne berechnete Netznut­zungs­ent­gelte hier keine unent­gelt­liche Netznutzung vorliegen würde, weil dieselbe Person die Kunden­an­lagen betreiben und die Energie­ver­sorgung gewähr­leisten würde. Das Unter­nehmen hätte anhand der Kalku­lation offen­legen müssen, dass der Strom­preis keine Infra­struk­tur­kosten enthalten würde. Hier an sich unerheblich, gleichwohl inter­essant, ist zudem die Feststellung des OLGDresden, dass es schon ab 200, nicht erst ab 300 Wohnein­heiten (wie das OLG Düsseldorf) von „mehreren hundert“ Wohnein­heiten ausgeht, die nicht mehr unbedeutend für den Wettbewerb und damit auch keine Kunden­anlage mehr sind.

Dresden, Elbe, Frauenkirche, Sonnenuntergang

Was halten wir von der Entscheidung?

Um es direkt zu sagen: Wir sind nicht überzeugt.

Zwar spricht auch die amtliche Begründung des § 3 Nr. 24a EnWG davon, dass für die Frage, ob die Kunden­anlage „unbedeutend“ ist, auch auf die Vertragslage abgestellt werden kann. Aber auf die Verträge mit den Letzt­ver­brau­chern, aus denen sich ergibt, welche Rolle der Betreiber der Leitungs­struktur hat. Nicht – wie hier – auf den Vertrag mit dem Vermieter und Eigentümer.

Auch die Frage der Einpreisung von Infra­struk­tur­kosten ist aus unserer Sicht nicht befrie­digend gelöst. Der Senat legt den Begriff der verbrauchs­ab­hän­gigen Nutzungs­ent­gelte ausge­sprochen weit aus, wenn er Infra­struk­tur­kosten als Teil des Strom­preises als faktische Netzent­gelte bewertet. Ob das noch von der Norm gedeckt ist? Wir haben Zweifel. Um so bedau­er­licher, dass der Senat die Rechts­be­schwerde nicht zugelassen hat. Es läuft wohl eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde (Miriam Vollmer).

 

2021-04-20T14:17:03+02:0016. April 2021|Strom|