§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?

Letztverbrauchern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonderkundenverträge an, sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grundversorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letztverbraucher auf eine Zahlungsmöglichkeit festzulegen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispielsweise die Lastschrift.

Doch wie sieht nun die korrekte Vorgehensweise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungsmöglichkeiten muss der Letztverbraucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispielsweise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand praktiziert? Die bis heute viel diskutierten Fragen rund um die Zahlungsweise hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Entscheidungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgängerregelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet:

2013 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass unter “verschiedenen” Zahlungsmöglichkeiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasrichtlinie der EU ab, die von einem breiten Spektrum an Zahlungsmodalitäten” spricht, was jedenfalls mehr als zwei intendiere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unterstreicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unterhalten, nicht per se ausgeschlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzahlungsmöglichkeit geben.

Geld, Euro, Banknoten, Währung, Schein, Finanzen

Viele Versorger haben diese Rechtsprechung schon in den letzten Jahren in ihren Sonderkundenverträgen für Haushaltskunden umgesetzt. Doch auch diese Unternehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neuregelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungsweise – wie viele andere Vorschriften für Sonderkundenverträge – nur für Haushaltskunden. Doch der Gesetzgeber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwendungsbereich der Vorschriften, wie Verträge auszusehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letztverbraucherverträge erfasst, die nicht zur Haushaltskundenversorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerblichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).

2022-01-05T08:41:25+01:005. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

Wem steht das Sondernetzentgelt zu? Zu LG FFO 11 O 290/20

Wer dann Strom bezieht, wenn sonst kaum jemand Strom braucht, entlastet das Stromnetz und wird deswegen mit abgesenkten Netzentgelten belohnt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (hierzu auch hier). Dieser Anspruch ist allerdings kein Automatismus, sondern die Betreiber haben dem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Es wird also ein Vertrag geschlossen, der bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen ist.

Nun gibt es regelmäßig einen zweiten Vertrag, den der Letztverbraucher schließt, um mit Strom beliefert zu werden, nämlich seinen Stromliefervertrag mit dem Versorger seiner Wahl. In dem Fall, den das Landgericht Frankfurt (Oder) am 29. Oktober 2010 (11 O 290/20) zu entscheiden hatte, umfasste dieser Vertrag aber nicht nur den Verkauf von Strom, sondern auch dessen Lieferung. Der Letztverbraucher bezahlte den Stromtransport deswegen zunächst in voller Höhe.

Dieses Geld blieb nicht beim Stromversorger, sondern wurde von diesem über ein verbundenes Unternehmen an den Netzbetreiber weitergeleitet. Dieser hatte zum Jahresende also zuviel Geld: Der Letztverbraucher hatte die veröffentlichten Netzentgelte bezahlt, schuldete eigentlich weniger und wollte die Differenz natürlich zurück.

In der Zwischenzeit war aber der Versorger insolvent geworden und das verbundene Unternehmen, über das die Netzentgelte geflossen waren, auch. Für Zahlungsströme von diesem Unternehmen an Dritte galt also die Insolvenzordnung. Damit wäre wohl nur ein Bruchteil des überzahlten Geldes beim Letzverbraucher angekommen. Das sah der Letztverbraucher nicht ein und zog in Frankfurt an der Oder vor Gericht.

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Das LG Frankfurt O. gab dem Letztverbraucher recht: Es handelt sich nämlich gar nicht um einen Anspruch, der über das verbundene Unternehmen des Versorgers abgewickelt wird und auf diesem Umweg in die Insolvenzmasse fällt. Denn § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sagt sehr klar, dass dem Letztverbraucher das abgesenkte Netzentgelt zusteht. Er hat also auch dann, wenn der Zahlungsstrom nicht direkt vom Verbraucher an den Netzbetreiber geht, einen Rückforderungsanspruch gegen diesen. Der insolvente Versorger ist also nur der “Postbote”, aber hat keinen eigenständigen Anspruch gegen den Netzbetreiber, der vor Weiterleitung in die Masse fallen kann (Miriam Vollmer).

2021-12-14T23:26:12+01:0014. Dezember 2021|Rechtsprechung, Strom|

Wenn der Regionalplan zu wenig Windkraft vorsieht … Zu VG Gera (5 K 978/20 Ge)

Kennen wir alle: Man hat die besten Vorsätze, man verspricht alles Mögliche, aber wenn es dann konkret wird, passt es bei dieser Gelegenheit doch nicht. Nächstes Mal, dann aber ganz bestimmt.

Exakt so muss sich auch das Land Thüringen gefühlt haben, als es – nach Aufhebung seines alten Regionalplans Ostthürningen von 2012 – seinen Regionalplan Ostthüringen 2020 beschloss. Zwar hatte man im Landes-Klimagesetz 2018 hoch und heilig versprochen, mit dem Rauchen aufzuhö äh, also 1% der Landesfläche vorrangig für Windkraft vorzusehen. Aber 2020 wollte man dann doch lieber keine Windkraft im Wald. Zusammen mit einigen anderen pauschalen Ausschlusskriterien für Windkraftanlagen (“Tabuzonen”) blieb dann nicht mehr allzu viel übrig: Waren vor Erlass des Regionalplans im ersten Planentwurf immerhin noch 0,88% des Landesfläche Vorranggebiet für Windkraft, schrumpfte diese trotz aller Beteuerungen 2020 bei Erlass auf 0,4%.

Dies wurde auch einem Vorhaben in der Nähe von Jena zum Verhängnis. Hier wollte der Vorhabenträger eine 200 m hohe Windkraftanlage auf einem Acker errichten. Zunächst – das war noch vor dem Beschluss des Regionalplans – hatte der Kreis die Genehmigung abgelehnt, weil in rund 500 Metern neben der Anlage Rotmilane brüteten. Der Vorhabenträger versprach, während der Mahd und Aufzucht die Anlage abzuschalten, aber dem Kreis reichte das nicht, der wollte als entschiedener Vogelfreund an dieser Stelle gar keine Windkraft. Es erging Widerspruch, der zog sich, der Regionalplan erging und dann wies das Landesamt als Widerspruchsbehörde den Widerspruch ab. Dort, wo die Windkraftanlage stehen sollte, sei Windkraft nunmehr unerwünscht. Der Vorhabenträger ging vor Gericht.

Windmühlen, Felder, Land, Bäume, Wald, Windrad, Energie

Das VG Gera prüfte den Regionalplan Ostthüringen, auf dem die Landesentscheidung beruhte, in einem insgesamt 79 Seiten langen Urteil (5 K 978/20 Ge) gründlich durch und kommt zum Ergebnis, dass er materiell fehlerhaft sei und deswegen im Verfahren keine Anwendung finden könnte.

Zwar reicht es dem VG Gera nicht schon ohne weitere Schnörkel aus, dass der Regionalplan nicht die 1% Windvorranggebiete ausweist, die das Landesklimaschutzgesetz fordert. Aber die Kammer bemängelt – für Nichtjuristen wirkt dies widersprüchlich, es ist aber eine schlicht andere Prüfungsstation – die Abwägungsvorgänge, auf denen die planerischen Festlegungen beruhen. Zum Teil sind schon die Tabuzonen für Windkraft falsch festgelegt, weil sie Gebiete für die Windkraft ausschließen, für die das keineswegs gesetzlich geboten, naturwissenschaftlich zwingend oder zumindest hinreichend naheliegend ist. Aber das Land hat generell die Interessen an einer substantiellen Windenergienutzung nicht ausreichend gewürdigt. Hier zitiert das VG Gera auch den Klimaschutzbeschluss des BVerfG vom 24. März 2021 und führt dabei aus:

“Das relative Gewicht des Klimaschutzgebots nimmt in der Abwägung bei
fortschreitendem Klimawandel allerdings weiter zu”

Dann wendet sich das VG den 1% Windkraftvorranggebieten zu, die das Landesklimaschutzgesetz fordert. Das Land wollte dies erst 2040 realisieren. Laut VG “unterläuft” es damit aber die Ziele des Klimaschutzgesetzes. Dies belegt das VG recht detailliert anhand mehrerer Prüfbögen. Der Regionalplan hätte mehr Raum für Windkraftanlagen lassen müssen. Da das Gericht auch keine artenschutzrechtlichen Hindernisse sieht, ist die Entscheidung des Landes in seinen Augen rechtswidrig. Dass der Vorhabenträger trotzdem nicht die begehrte Genehmigung, sondern “nur” ein Bescheidungsurteil erhalten hat, liegt am Verfahrensstadium des Genehmigungsverfahrens: Hier muss nun noch einmal die Behörde aktiv werden, es sei denn, die nächsten Instanzen entscheiden anders.

Was bedeutet diese Entscheidung nun für die Praxis? Interessant ist zunächst, dass die epochale Klimaschutzentscheidung des BVerfG hier direkt den Abwägungsvorgang beeinflusst. Interessant ist weiter, wie sehr das Gericht das Land beim Wort nimmt: Das  Klimaschutzgesetz erweist sich als durchaus harte Nuss: Kein absolutes Verbot, keine direkten Ansprüche, aber eine relevante Verschiebung der für die Abwägung beim Planerlass entscheidenden Aspekte. Im Ergebnis steht auf fast 80 Seiten: Ihr habt den Klimaschutz nicht ausreichend berücksichtigt, und wenn ihr euch Ziele in Klimaschutzgesetze schreibt, könnt ihr die nicht einfach beliebig ignorieren oder in die ferne Zukunft verschieben.

Wie eine frischgebackene Altkanzlerin jüngst sagte: Es ist ernst. Nehmen Sie es ernst (Miriam Vollmer).

2021-12-03T21:05:15+01:003. Dezember 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt|