§ 41 Abs. 2 EnWG: Wie bezahlen Sonderkunden?

Letzt­ver­brau­chern, so ordnet es § 41 Abs. 2 EnWG für die Sonder­kun­den­ver­träge an, sind vor Vertrags­schluss verschiedene Zahlungs­mög­lich­keiten anzubieten. Es ist also auch außerhalb der Grund­ver­sorgung mit Strom oder Gas nicht zulässig, Letzt­ver­braucher auf eine Zahlungs­mög­lichkeit festzu­legen, die dem Versorger am wenigstens Mühe bereitet, also beispiels­weise die Lastschrift.

Doch wie sieht nun die korrekte Vorge­hens­weise aus? Unter wie vielen und welchen Zahlungs­mög­lich­keiten muss der Letzt­ver­braucher wählen können? Reicht es etwa, neben der beliebten Lastschrift noch beispiels­weise eine Zahlung per Bitcoin-Wallet anzubieten, die kaum jemand prakti­ziert? Die bis heute viel disku­tierten Fragen rund um die Zahlungs­weise hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Entschei­dungen vom 5. Juni 2013 zur Versorgung mit Gas (Az.: VIII ZR 131/12) und am 10. April 2019 (Az.: VIII ZR 56/18) zur Vorgän­ger­re­gelung des heutigen § 41 EnWG indes schon bereits weitgehend beantwortet: 

2013 hatte der Senat darauf hinge­wiesen, dass unter „verschie­denen“ Zahlungs­mög­lich­keiten mindestens drei Optionen zu verstehen sind. Dies leitete er aus der Gasricht­linie der EU ab, die von einem breiten Spektrum an Zahlungs­mo­da­li­täten“ spricht, was jeden­falls mehr als zwei inten­diere. 2013 und 2018 – in dieser Entscheidung konkret bezogen auf Strom – unter­streicht der BGH, dass Kunden, die kein Konto unter­halten, nicht per se ausge­schlossen werden dürfen. Es muss also auch eine Barzah­lungs­mög­lichkeit geben. 

Geld, Euro, Banknoten, Währung, Schein, Finanzen

Viele Versorger haben diese Recht­spre­chung schon in den letzten Jahren in ihren Sonder­kun­den­ver­trägen für Haushalts­kunden umgesetzt. Doch auch diese Unter­nehmen sollten nun unbedingt prüfen, ob ihre Verträge noch aktuell sind. Denn bis zur Neure­gelung des § 41 EnWG seit dem 27. Juli 2021 galt die Regelung zur Zahlungs­weise – wie viele andere Vorschriften für Sonder­kun­den­ver­träge – nur für Haushalts­kunden. Doch der Gesetz­geber hat nicht nur neue Vorgaben geschaffen, er hat auch den Anwen­dungs­be­reich der Vorschriften, wie Verträge auszu­sehen haben, deutlich erweitert. Nunmehr sind auch Letzt­ver­brau­cher­ver­träge erfasst, die nicht zur Haushalts­kun­den­ver­sorgung gehören, also nach § 3 Nr. 25 EnWG auch alle gewerb­lichen Kunden, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen (Miriam Vollmer).

2022-01-05T08:41:25+01:005. Januar 2022|Strom, Vertrieb|

Wem steht das Sonder­netz­entgelt zu? Zu LG FFO 11 O 290/20

Wer dann Strom bezieht, wenn sonst kaum jemand Strom braucht, entlastet das Stromnetz und wird deswegen mit abgesenkten Netzent­gelten belohnt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (hierzu auch hier). Dieser Anspruch ist aller­dings kein Automa­tismus, sondern die Betreiber haben dem Letzt­ver­braucher ein indivi­du­elles Netzentgelt anzubieten. Es wird also ein Vertrag geschlossen, der bei der Bundes­netz­agentur anzuzeigen ist.

Nun gibt es regel­mäßig einen zweiten Vertrag, den der Letzt­ver­braucher schließt, um mit Strom beliefert zu werden, nämlich seinen Strom­lie­fer­vertrag mit dem Versorger seiner Wahl. In dem Fall, den das Landge­richt Frankfurt (Oder) am 29. Oktober 2010 (11 O 290/20) zu entscheiden hatte, umfasste dieser Vertrag aber nicht nur den Verkauf von Strom, sondern auch dessen Lieferung. Der Letzt­ver­braucher bezahlte den Strom­transport deswegen zunächst in voller Höhe.

Dieses Geld blieb nicht beim Strom­ver­sorger, sondern wurde von diesem über ein verbun­denes Unter­nehmen an den Netzbe­treiber weiter­ge­leitet. Dieser hatte zum Jahresende also zuviel Geld: Der Letzt­ver­braucher hatte die veröf­fent­lichten Netzent­gelte bezahlt, schuldete eigentlich weniger und wollte die Differenz natürlich zurück.

In der Zwischenzeit war aber der Versorger insolvent geworden und das verbundene Unter­nehmen, über das die Netzent­gelte geflossen waren, auch. Für Zahlungs­ströme von diesem Unter­nehmen an Dritte galt also die Insol­venz­ordnung. Damit wäre wohl nur ein Bruchteil des überzahlten Geldes beim Letzver­braucher angekommen. Das sah der Letzt­ver­braucher nicht ein und zog in Frankfurt an der Oder vor Gericht.

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Das LG Frankfurt O. gab dem Letzt­ver­braucher recht: Es handelt sich nämlich gar nicht um einen Anspruch, der über das verbundene Unter­nehmen des Versorgers abgewi­ckelt wird und auf diesem Umweg in die Insol­venz­masse fällt. Denn § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sagt sehr klar, dass dem Letzt­ver­braucher das abgesenkte Netzentgelt zusteht. Er hat also auch dann, wenn der Zahlungs­strom nicht direkt vom Verbraucher an den Netzbe­treiber geht, einen Rückfor­de­rungs­an­spruch gegen diesen. Der insol­vente Versorger ist also nur der „Postbote“, aber hat keinen eigen­stän­digen Anspruch gegen den Netzbe­treiber, der vor Weiter­leitung in die Masse fallen kann (Miriam Vollmer).

2021-12-14T23:26:12+01:0014. Dezember 2021|Rechtsprechung, Strom|

Wenn der Regio­nalplan zu wenig Windkraft vorsieht … Zu VG Gera (5 K 978/20 Ge)

Kennen wir alle: Man hat die besten Vorsätze, man verspricht alles Mögliche, aber wenn es dann konkret wird, passt es bei dieser Gelegenheit doch nicht. Nächstes Mal, dann aber ganz bestimmt.

Exakt so muss sich auch das Land Thüringen gefühlt haben, als es – nach Aufhebung seines alten Regio­nal­plans Ostthür­ningen von 2012 – seinen Regio­nalplan Ostthü­ringen 2020 beschloss. Zwar hatte man im Landes-Klima­gesetz 2018 hoch und heilig versprochen, mit dem Rauchen aufzuhö äh, also 1% der Landes­fläche vorrangig für Windkraft vorzu­sehen. Aber 2020 wollte man dann doch lieber keine Windkraft im Wald. Zusammen mit einigen anderen pauschalen Ausschluss­kri­terien für Windkraft­an­lagen („Tabuzonen“) blieb dann nicht mehr allzu viel übrig: Waren vor Erlass des Regio­nal­plans im ersten Planentwurf immerhin noch 0,88% des Landes­fläche Vorrang­gebiet für Windkraft, schrumpfte diese trotz aller Beteue­rungen 2020 bei Erlass auf 0,4%.

Dies wurde auch einem Vorhaben in der Nähe von Jena zum Verhängnis. Hier wollte der Vorha­ben­träger eine 200 m hohe Windkraft­anlage auf einem Acker errichten. Zunächst – das war noch vor dem Beschluss des Regio­nal­plans – hatte der Kreis die Geneh­migung abgelehnt, weil in rund 500 Metern neben der Anlage Rotmilane brüteten. Der Vorha­ben­träger versprach, während der Mahd und Aufzucht die Anlage abzuschalten, aber dem Kreis reichte das nicht, der wollte als entschie­dener Vogel­freund an dieser Stelle gar keine Windkraft. Es erging Wider­spruch, der zog sich, der Regio­nalplan erging und dann wies das Landesamt als Wider­spruchs­be­hörde den Wider­spruch ab. Dort, wo die Windkraft­anlage stehen sollte, sei Windkraft nunmehr unerwünscht. Der Vorha­ben­träger ging vor Gericht.

Windmühlen, Felder, Land, Bäume, Wald, Windrad, Energie

Das VG Gera prüfte den Regio­nalplan Ostthü­ringen, auf dem die Landes­ent­scheidung beruhte, in einem insgesamt 79 Seiten langen Urteil (5 K 978/20 Ge) gründlich durch und kommt zum Ergebnis, dass er materiell fehlerhaft sei und deswegen im Verfahren keine Anwendung finden könnte.

Zwar reicht es dem VG Gera nicht schon ohne weitere Schnörkel aus, dass der Regio­nalplan nicht die 1% Windvor­rang­ge­biete ausweist, die das Landes­kli­ma­schutz­gesetz fordert. Aber die Kammer bemängelt – für Nicht­ju­risten wirkt dies wider­sprüchlich, es ist aber eine schlicht andere Prüfungs­station – die Abwägungs­vor­gänge, auf denen die plane­ri­schen Festle­gungen beruhen. Zum Teil sind schon die Tabuzonen für Windkraft falsch festgelegt, weil sie Gebiete für die Windkraft ausschließen, für die das keineswegs gesetzlich geboten, natur­wis­sen­schaftlich zwingend oder zumindest hinrei­chend naheliegend ist. Aber das Land hat generell die Inter­essen an einer substan­ti­ellen Windener­gie­nutzung nicht ausrei­chend gewürdigt. Hier zitiert das VG Gera auch den Klima­schutz­be­schluss des BVerfG vom 24. März 2021 und führt dabei aus:

Das relative Gewicht des Klima­schutz­gebots nimmt in der Abwägung bei
fortschrei­tendem Klima­wandel aller­dings weiter zu“

Dann wendet sich das VG den 1% Windkraft­vor­rang­ge­bieten zu, die das Landes­kli­ma­schutz­gesetz fordert. Das Land wollte dies erst 2040 reali­sieren. Laut VG „unter­läuft“ es damit aber die Ziele des Klima­schutz­ge­setzes. Dies belegt das VG recht detail­liert anhand mehrerer Prüfbögen. Der Regio­nalplan hätte mehr Raum für Windkraft­an­lagen lassen müssen. Da das Gericht auch keine arten­schutz­recht­lichen Hinder­nisse sieht, ist die Entscheidung des Landes in seinen Augen rechts­widrig. Dass der Vorha­ben­träger trotzdem nicht die begehrte Geneh­migung, sondern „nur“ ein Beschei­dungs­urteil erhalten hat, liegt am Verfah­rens­stadium des Geneh­mi­gungs­ver­fahrens: Hier muss nun noch einmal die Behörde aktiv werden, es sei denn, die nächsten Instanzen entscheiden anders.

Was bedeutet diese Entscheidung nun für die Praxis? Inter­essant ist zunächst, dass die epochale Klima­schutz­ent­scheidung des BVerfG hier direkt den Abwägungs­vorgang beein­flusst. Inter­essant ist weiter, wie sehr das Gericht das Land beim Wort nimmt: Das  Klima­schutz­gesetz erweist sich als durchaus harte Nuss: Kein absolutes Verbot, keine direkten Ansprüche, aber eine relevante Verschiebung der für die Abwägung beim Planerlass entschei­denden Aspekte. Im Ergebnis steht auf fast 80 Seiten: Ihr habt den Klima­schutz nicht ausrei­chend berück­sichtigt, und wenn ihr euch Ziele in Klima­schutz­ge­setze schreibt, könnt ihr die nicht einfach beliebig ignorieren oder in die ferne Zukunft verschieben.

Wie eine frisch­ge­ba­ckene Altkanz­lerin jüngst sagte: Es ist ernst. Nehmen Sie es ernst (Miriam Vollmer).

2021-12-03T21:05:15+01:003. Dezember 2021|Allgemein, Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom, Umwelt|