Neue Details zur Strompreisbremse

Über die neben der Gaspreis­bremse geplante Strom­preis­bremse hatten wir bereits kurz berichtet. Zwischen­zeitlich haben sich die Pläne der Bundes­re­gierung auch hier weiter konkretisiert.

Die Strom­preis­bremse soll demnach nun schon ab Januar nächsten Jahres greifen und wie bei der Gaspreis­bremse für ein Grund­kon­tingent von 80 % des bishe­rigen Verbrauchs greifen. Auch hier gilt die Kritik, dass damit Haushalte mit hohem Strom­ver­brauch stärker entlastet werden als Gering­ver­braucher.  Der gedeckelte Strom­preis für das Grund­kon­tingent soll bei 40 ct/kWh brutto inklusive aller Umlagen betragen.

Daneben soll es dann noch eine geson­derte Strom­preis­bremse für Indus­trie­be­triebe geben. Der gedeckelte Preis soll hier 13 ct/kWh netto (!) betragen für ein Strom-Grund­kon­tingent von 70 Prozent des bishe­rigen Verbrauchs des Jahres 2021.

Ob es sich hierbei um die endgül­tigen Bedin­gungen handelt bleibt abzuwarten, wir bleiben jeden­falls am Thema dran.

(Christian Dümke)

2022-11-03T20:59:53+01:003. November 2022|Energiepolitik, Strom|

Sonnig: Re-Powering von Freiflächen-PV

Nun hat auch der Bundesrat zugestimmt: Mit der 3. Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes (EnSiG) treten nun auch einige kleine, feine Änderungen des EEG in Kraft. Eine Änderung, von der sich viele Unter­nehmen eine höhere Strom­aus­beute auf besonders sonnigen Freiflächen versprechen, ist die Neufassung des § 38b Abs. 2 EEG 2023. Nach dessen aktueller Fassung können bestehende Solar­module nur unter Beibe­haltung des (für die Vergü­tungs­mo­da­li­täten entschei­denden) Inbetrieb­nah­me­datums ersetzt werden, wenn die alten aufgrund eines techni­schen Defekts, einer Beschä­digung oder eines Diebstahls nicht mehr erzeugen. Alte Anlagen ohne ein solches Ereignis durch leistungs­fä­higere neue Anlagen zu ersetzen, ist damit ausge­schlossen. Da aber PV-Anlagen mit der Zeit schlechter werden und außerdem durch techni­schen Fortschritt neuere Anlagen ohnehin eine höhere Strom­aus­beute bieten, ist ein solcher Ersatz sinnvoll, um auf bereits genutzten Flächen mehr Strom zu erzeugen.

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Die Neufassung erlaubt einen solchen Ersatz nun unabhängig vom Ersatz­grund. Die neue Anlage tritt also an die Stelle der Alten. Diese Regelung ist unein­ge­schränkt zu begrüßen, denn sie erlaubt ohne aufwändige Geneh­mi­gungs­ver­fahren und die oft langwierige Flächen­ge­winnung eine Erhöhung der PV-Erzeugung an etablierten Stand­orten, mit Glück schon im kommenden Jahr (Miriam Vollmer)

2022-10-07T19:39:02+02:007. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Strom|

Keine Energie­charta-Klagen zwischen Mitglied­staaten: Zu OLG Köln, Az. 19 SchH 14/21 und 19 SchH 15/21.

Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen haben keinen guten Ruf: Unter­nehmen aus einem Vertrags­staat des Abkommens, die in einem anderen Staat aktiv werden, können gestützt auf so ein Abkommen Schadens­ersatz geltend machen, wenn sich vor Ort die Gesetze so ändern, dass die Inves­tition entwertet würde. Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommen sind also konser­vativ: Sie schützen bestehende Geschäfts­mo­delle und erhöhen die Hürden, sich von überkom­menen Struk­turen zu lösen, weil ein Kurswechsel mögli­cher­weise Schadens­er­satz­an­sprüche nach sich zieht (hierzu auch hier).

Der Ausstieg aus der Atomenergie hat der Bundes­re­publik eine Klage der Vattenfall wegen angeb­licher Verletzung der Energie­charta, des wohl derzeit bekann­testen Inves­ti­ti­ons­schutz­ab­kommens, einge­tragen. Doch Deutschland ist nicht nur Ziel solcher Klagen. Auch deutsche Unter­nehmen berufen sich gegenüber anderen Staaten auf die Energie­charta: Die Nieder­lande wollen – das ergibt sich aus einem 2019 verab­schie­deten Gesetz – bis 2030 ihre Kohle­kraft­werke abschalten. Doch erst 2016 hatte Uniper in den Nieder­landen das Kohle­kraftwerk Maasvlakte in Betrieb genommen. Das Kraftwerk hatte rund 1,6 Mrd. EUR gekostet und muss nun lange vor dem Ende seiner techni­schen Lebens­dauer still­gelegt werden.

Ms, Celine, Rotterdam, Ro-Ro, Schiff, Euro-Tor

Auch RWE betreibt ein Kraftwerk in den Nieder­landen: Das 2015 in Betrieb gegangene Kraftwerk Eemshaven, den größten Emittenten der Nieder­lande. Auch diese Anlage muss nach dem Gesetz aus 2019 lange vor seinem natür­lichen Ende vom Netz genommen werden. Abschrei­bungs­zeit­räume betragen bei solchen Anlagen norma­ler­weise 30 Jahre. Das bedeutet: Beide Unter­nehmen kostet der nieder­län­dische Kohle­aus­stieg viel Geld. Dieses Geld verlangten sie vom nieder­län­di­schen Staat und zogen 2021 vor ein inter­na­tio­nales Schieds­ge­richt, um die Nieder­lande zur Zahlung verur­teilen zu lassen.

Ob diese Forderung wirklich zu recht geltend gemacht wird, ist alles andere als unumstritten. Maßnahmen im öffent­lichen Interesse, die keine diskri­mi­nie­rende Wirkung haben und verhält­nis­mäßig sind, ziehen nämlich keine Entschä­di­gungs­ver­pflich­tungen nach sich. Und: Hätte man nicht schon 2015/2016 absehen können, dass die Nieder­lande nicht über weitere 30 Jahre Kohle verstromen würden? Doch auf diese Fragen stellte das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 1. September 2022 gar nicht ab: Schieds­rich­ter­liche Verfahren zwischen Unter­nehmen aus einem EU-Mitglied­staat und einem anderen EU-Mitglied­staat seien generell unzulässig.

Doch wie kommt eigentlich das OLG Köln dazu, auf Betreiben der Nieder­lande eine solche Entscheidung über die Zuläs­sigkeit eines Schieds­ver­fahrens vor einem Inves­ti­ti­ons­schieds­ge­richt in Washington zu fällen? Diese Zustän­digkeit des OLG Köln beruht auf § 1032 Abs. 2 ZPO, wo es heißt:

„Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schieds­ge­richts Antrag auf Feststellung der Zuläs­sigkeit oder Unzuläs­sigkeit eines schieds­rich­ter­lichen Verfahrens gestellt werden.“

Exakt dies hatten die Nieder­lande getan: Sie hatten die Feststellung der Unzustän­digkeit des Schieds­ge­richts beantragt, und das OLG Köln ist diesem Antrag gefolgt.

Das OLG Köln steht mit seiner Ansicht, inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren seien unzulässig, nicht allein. Der EuGH hat bereits in seiner Entscheidung Achmea (C‑284/16) festge­halten, dass inner­ge­mein­schaft­liche Schieds­ver­fahren basierend auf bilate­ralen Inves­ti­ti­ons­schutz­ver­ein­ba­rungen unzulässig sind. U. a. in der Entscheidung Komstroy (C‑741/19) hat er im September 2021 dies auch für multi­la­terale Inves­ti­ti­ons­schutz­klauseln ausgeurteilt.

Ist die Sache damit nun klar? Nicht ganz, denn streng genommen gibt es keine Hierarchie zwischen Völker­recht und Gemein­schafts­recht. Es ist also durchaus denkbar, dass RWE und Uniper ihre Verfahren vorm Schieds­ge­richt fortführen und mögli­cher­weise sogar obsiegen. Doch sollten die Nieder­lande eine zugespro­chene Entschä­digung nicht zahlen, könnten Uniper und RWE wohl nicht vollstrecken lassen, weil die Gerichte Gemein­schafts­recht beachten müssen.

Immerhin: Es ist schwer vollstellbar, dass eine demnächst staat­liche Uniper einen anderen Mitglied­staat wegen des Kohle­aus­stiegs anzählt. Doch über diesen Fall hinaus ist ausge­sprochen fraglich, ob das Inves­ti­ti­ons­schutz­system nicht einer grund­le­genden Reform bedarf   (Miriam Vollmer)