Kein Ausschluss von WKA im Thüringer Wald: Und was ist nun mit Abstandsgeboten?

So, nun hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) entschieden: Das pauschale Verbot im Thürin­gi­schen Waldgesetz, in Waldflächen Windkraft­an­lagen zu errichten, ist verfas­sungs­widrig und damit nichtig. Doch wie sieht es eigentlich mit den viel umstrit­te­neren Abstands­ge­boten mancher Länder zwischen Windkraft­an­lagen und Wohnge­bäuden aus?

Die im Sinne des Ausbaus von Windenergie schlechte Nachricht: Die neue Entscheidung verbietet solche Abstands­flächen nicht. Doch das neue Windener­gie­flä­chen­be­darfs­gesetz, WindBG, aus diesem Jahr, das am 01.01.2023 greift, soll die Ausbau­hemm­nisse, die aus solchen Länder­re­ge­lungen resul­tieren, aus der Welt schaffen:

Im diesjäh­rigen Oster­paket wurde den Bundes­ländern Flächen­ziele vorge­geben. Denn derzeit sind effektiv nur rund 0,2% der Bundes­fläche für Windkraft ausge­wiesen. Das neue WindBG, gibt nun verbind­liche Ziele für alle Länder bis 2026 und 2032 vor. Verfehlt ein Bundesland diese Ziele, hat dies drastische Auswir­kungen: Nach einem neuge­schaf­fenen § 249 Abs. 7 BauGB sind Windkraft­an­lagen im Außen­be­reich dann praktisch immer zulässig. Die bisher geltende Ausschluss­wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für Flächen, für die keine Windkraft­aus­weisung bestand, greift dann nicht mehr. Weder entge­gen­ste­hende Ziele der Raumordnung noch die Darstel­lungen in den Flächen­nut­zungs­plänen können Vorhaben dann noch entgegen gehalten werden. Länder, die sich weiter verweigern, verlieren also weitgehend die Möglichkeit, den Ausbau räumlich zu steuern (und damit praktisch zu verhindern). Auch unwillige Länder können sich also nicht mehr dem Ausbau entge­gen­stemmen. Zwar bleibt die Möglichkeit zu Mindest­ab­stands­flächen der Länder zunächst erhalten. Aber ab Juni 2023 gelten sie nicht mehr in Windener­gie­flächen, ab Ende 2024 treten sie außer Kraft, wenn ein Land seine bis dahin anste­henden Pflichten nach dem WindBG nicht erfüllt.

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Das bedeutet: Mindest­ab­stands­flächen der Länder gibt es nur noch, wenn ein Land ander­weitig ausrei­chend Flächen bereit­stellt (Miriam Vollmer).

2022-11-11T16:56:36+01:0011. November 2022|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|

Neue Details zur Strompreisbremse

Über die neben der Gaspreis­bremse geplante Strom­preis­bremse hatten wir bereits kurz berichtet. Zwischen­zeitlich haben sich die Pläne der Bundes­re­gierung auch hier weiter konkretisiert.

Die Strom­preis­bremse soll demnach nun schon ab Januar nächsten Jahres greifen und wie bei der Gaspreis­bremse für ein Grund­kon­tingent von 80 % des bishe­rigen Verbrauchs greifen. Auch hier gilt die Kritik, dass damit Haushalte mit hohem Strom­ver­brauch stärker entlastet werden als Gering­ver­braucher.  Der gedeckelte Strom­preis für das Grund­kon­tingent soll bei 40 ct/kWh brutto inklusive aller Umlagen betragen.

Daneben soll es dann noch eine geson­derte Strom­preis­bremse für Indus­trie­be­triebe geben. Der gedeckelte Preis soll hier 13 ct/kWh netto (!) betragen für ein Strom-Grund­kon­tingent von 70 Prozent des bishe­rigen Verbrauchs des Jahres 2021.

Ob es sich hierbei um die endgül­tigen Bedin­gungen handelt bleibt abzuwarten, wir bleiben jeden­falls am Thema dran.

(Christian Dümke)

2022-11-03T20:59:53+01:003. November 2022|Energiepolitik, Strom|

Sonnig: Re-Powering von Freiflächen-PV

Nun hat auch der Bundesrat zugestimmt: Mit der 3. Novelle des Energie­si­che­rungs­ge­setzes (EnSiG) treten nun auch einige kleine, feine Änderungen des EEG in Kraft. Eine Änderung, von der sich viele Unter­nehmen eine höhere Strom­aus­beute auf besonders sonnigen Freiflächen versprechen, ist die Neufassung des § 38b Abs. 2 EEG 2023. Nach dessen aktueller Fassung können bestehende Solar­module nur unter Beibe­haltung des (für die Vergü­tungs­mo­da­li­täten entschei­denden) Inbetrieb­nah­me­datums ersetzt werden, wenn die alten aufgrund eines techni­schen Defekts, einer Beschä­digung oder eines Diebstahls nicht mehr erzeugen. Alte Anlagen ohne ein solches Ereignis durch leistungs­fä­higere neue Anlagen zu ersetzen, ist damit ausge­schlossen. Da aber PV-Anlagen mit der Zeit schlechter werden und außerdem durch techni­schen Fortschritt neuere Anlagen ohnehin eine höhere Strom­aus­beute bieten, ist ein solcher Ersatz sinnvoll, um auf bereits genutzten Flächen mehr Strom zu erzeugen.

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Die Neufassung erlaubt einen solchen Ersatz nun unabhängig vom Ersatz­grund. Die neue Anlage tritt also an die Stelle der Alten. Diese Regelung ist unein­ge­schränkt zu begrüßen, denn sie erlaubt ohne aufwändige Geneh­mi­gungs­ver­fahren und die oft langwierige Flächen­ge­winnung eine Erhöhung der PV-Erzeugung an etablierten Stand­orten, mit Glück schon im kommenden Jahr (Miriam Vollmer)

2022-10-07T19:39:02+02:007. Oktober 2022|Erneuerbare Energien, Strom|