Haftung der Kommune für Astbruch

Dass die Eröffnung eines Verkehrs, z.B. durch Einrichtung von Wegen oder Straßen, immer auch Verkehrs­si­che­rungs­pflichten mit sich bringt, ist allgemein bekannt. Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz hat nun feststellen müssen, dass die Einrichtung eines Waldpark­platzes mit beson­deren Risiken verbunden ist, denen durch regel­mäßige Kontrollen auch nur bedingt begegnet werden kann.

Auf dem Parkplatz des Kletter­gartens im Stadtwald war im Juni ein ca. vier Meter langer Ast abgebrochen und hatte an einem darunter parkenden Kfz einen Schaden von über 7.000 Euro verur­sacht. Die Stadt hatte im Januar die Bäume von einem Baumgut­achter prüfen lassen, der ihren Zustand für unbedenklich erklärt hatte. Der Kfz-Halter machte gegenüber der Stadt den Schaden mit der Begründung geltend, dass die Kontrolle im Januar nicht ausge­reicht hätte.

Die Stadt war der Auffassung, dass bei einem Waldpark­platz eine mehr als halbjähr­liche Kontrolle nicht erwartet werden können, außerdem sei nach Forst­recht im Wald die Forst­ver­waltung und damit das Land zuständig. Das Landge­richt (LG) Koblenz hat dem Kläger nach der bisher veröf­fent­lichten Presse­mit­teilung Recht gegeben und den Schadens­ersatz zugesprochen (Urteil vom 15. Februar 2022 – 1 O 72/20). Nach Auffassung eines Gutachters sei vorher zu erkennen gewesen, dass eine Gefährdung durch Astbruch bestehen würde. Nach dem neuen rheinland-pfälzi­schen Forst­gesetz sei die Gemeinde als Waldbe­sitzer und nicht etwa das Land für den Revier­dienst und damit für die Sicherheit verantwortlich.

Das Urteil zeigt, dass von Waldpark­plätzen unkal­ku­lierbare Risiken für die Gemeinde ausgehen können. Dies insbe­sondere deshalb, weil Sturm­war­nungen Menschen von Waldspa­zier­gängen abhalten mögen, aber dass parkende Autos vorsorglich vom Waldpark­platz entfernt werden, ist weniger wahrscheinlich. Ob diese Entscheidung des Landge­richts Koblenz, nach der eine regel­mäßige (halb-)jährliche Begut­achten der Bäume nicht ausreicht, tatsächlich in der Rechts­spre­chung Schule macht, bleibt abzuwarten (Olaf Dilling).

2022-07-19T14:51:44+02:0019. Juli 2022|Rechtsprechung, Verkehr|

Die Wider­spruchs­frist des Kunden gegen unwirksame Energie­preis­an­pas­sungen erklärt

Ist der Kunde eines Energie­ver­brau­chers mit seiner Verbrauchs­ab­rechnung, genauer gesagt mit den dort vom Versorger abgerech­neten Liefer­preisen nicht einver­standen, hat er eine Frist von 3 Jahren, der Rechnung zu wider­sprechen. Nach Ablauf dieser Zeit gilt der dort abgerechnete Preis automa­tisch als rechtmäßig.

Diese Frist findet sich nicht im Gesetz, sondern wurde vom Bundes­ge­richtshof entwi­ckelt. Zunächst für den Bereich der Strom- und Gasver­sorgung nach dem EnWG (BGH, 14.03.2012, VIII ZR 93/11) und dann später auch auf den Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung übertragen (BGH, 24.09.2014, VIII ZR 350/13, BGH,10.03.2021, VIII ZR 200/18).

Der BGH begründet diese Frist mit einer jeweils vorzu­neh­menden ergän­zenden Vertrags­aus­legung des Energie­ver­sor­gungs­ver­trages. Enthält dieser Vertrag eine unwirksame Preis­an­pas­sungs­klausel ist nämlich grund­sätzlich zunächst jede darauf gestützte Preis­an­passung unwirksam und es gilt der vertraglich verein­barte Anfangs­preis unver­ändert fort. Macht der Kunde in diesem Rückfor­de­rungs­an­sprüche für die Vergan­genheit geltend, bestimmt sich die höhe seines Anspruches aus der Differenz zwischen dem bei Vertrags­schluss verein­bartem Preis und dem später vom Versorger aufgrund unwirk­samer Preis­er­hö­hungen tatsächlich abgerech­netem Preis.

Handelt es sich um einen Vertrag, der vor längerer zeit abgeschlossen wurde, kann diese Differenz zwischen dem vertrag­lichen Anfangs­preis und dem gegen­wärtig abgerech­neten Preis enorm hoch ausfallen. In dem Fall, den der BGH 2012 zu entscheiden hatte, lag der Anfangs­preis bei 4,86 Pfennig (!) je kWh. Hier nahm der BGH dann eine Einschränkung vor, in dem er entschied, dass jeder vom Versorger abgerechnete Preis als neu verein­barter (und damit wirksamer) Preis gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren wider­sprochen hat.

Auf diese Weise wird das Risiko des Versorgers deutlich begrenzt. Die 3 Jahres­frist gilt (anders als bei der Verjährung) direkt ab Zugang der jewei­ligen Rechnung.

Aber Moment – gilt nicht ohnehin eine gesetz­liche Verjäh­rungs­frist von 3 Jahren, die Rückfor­de­rungs­an­sprüche von Kunden auf diesen Zeitraum begrenzt? Hier muss man genau unter­scheiden: Die gesetz­liche Verjährung bestimmt den Zeitraum, für den der Kunde seine Zahlungen bei unwirk­samen Preis­än­de­rungen teilweise zurück­fordern kann. Die Wider­spruchs­re­gelung des BGH dagegen bestimmt die Höhe des Anspruches in diesem Zeitraum, denn der Anspruch berechnet sich der Höhe als Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem vertraglich geltenden Preis. Und der vertraglich geltende Preis ist der letzte Preis, den der Kunde dadurch akzep­tiert hat, dass er ihm nicht innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungs­zugang wider­sprochen hat.

(Christian Dümke)

2022-06-17T17:39:08+02:0017. Juni 2022|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|

Geneh­mi­gungs­be­dürftig: Sportkurs im Park

Seit Beginn der Pandemie haben immer mehr Stadt­be­wohner die öffent­lichen Parks wieder­ent­deckt. Gerade in den mehr oder weniger strengen Lockdowns war das für viele die einzige Möglichkeit täglich ein bisschen Bewegung zu bekommen. Angesichts der beim Homeoffice wegfal­lenden Wegstrecken, die zwar manchmal lästig sind, aber für viele auch den Neben­effekt der Leibes­er­tüch­tigung erfüllen.

Pilateskurs im Park

Da auch die Sport­studios lange Zeit geschlossen hatten und Yoga, Pilates und Gymnastik nicht mehr in Innen­räumen statt­finden konnte, haben auch Sport­ver­an­stalter und Coaches die öffent­lichen Grünflächen für sich entdeckt. Die Yogastunden wurden kurzerhand nach draußen verlegt, so dass mitter­weile nicht nur in chine­si­schen, sondern auch in deutschen Großstädten Thai Chi unter freiem Himmel prakti­ziert wird.

Bis irgendein Mitar­beiter eines Berliner Straßen- und Grünflä­chenamts sich die sehr deutsche Frage gestellt hat: Dürfen die das überhaupt? Anlass waren kosten­pflichtige Freiluft-Gruppen-Fitness­trai­nings mit bis zu 20 Teilnehmern, die unter anderem im Gleis­dreieck-Park in Kreuzberg statt­ge­funden hatten. Das Amt hatte die Kurse wiederholt verboten, daraufhin hatte der Veran­stalter einen formellen Antrag auf Geneh­migung einer Sonder­nutzung gestellt. Dieser Antrag war dann abgelehnt worden.

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin stellte klar, dass es sich bei den Kursen um keine Ausübung des Gemein­ge­brauchs handelt, dass sie also nicht im Rahmen der Widmung des Parks unpro­ble­ma­tisch erlaubt seien. Es bedürfe einer Geneh­migung nach § 6 Abs. 5 Berliner Grünan­la­gen­gesetz. Zwar seien nach diesem Gesetz eine Reihe von Veran­stal­tungen und Tätig­keiten, etwa Kunst- oder Kultur­ver­an­stal­tungen mit Live-Musik, erlaub­nisfrei. Dies gelte jedoch nicht für Veran­stal­tungen mit kommer­zi­ellem Charakter. Die öffent­lichen Grünan­lagen würden der „erholungs­be­dürf­tigen und erholung­su­chenden Bevöl­kerung“ dienen, nicht kommer­zi­ellen Sport­ver­an­staltern. Der selbst­or­ga­ni­sierte Lauftreff oder die nicht-profit­ori­en­tierte Yogagruppe dürften damit nicht von der Entscheidung betroffen sein. Angesichts der drohenden Nutzungs­kon­flikte und des exklu­siven Charakters kommer­zi­eller Veran­stal­tungen ist es eine nicht nur juris­tisch zutref­fende, sondern auch sachge­rechte Entscheidung (Olaf Dilling).

 

2022-06-07T17:21:28+02:007. Juni 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Sport, Verwaltungsrecht|