Ruhestörung durch nächtliches Feiern

Während unter dem Corona-Virus ganz offensichtlich viele Ältere und Kranke Leute zu leiden hatte, haben die Maßnahmen oft auch die Jungen betroffen. Nicht nur, weil sie in der Schule und beim Studium viel verpasst haben, auch weil ihr Sozialleben über Monate sehr eingeschränkt war. Auch Feiern gehört offenbar zum Erwachsenwerden dazu. Viel davon hat sich bei geschlossenen Clubs auf die Straße verlagert. Akkubetriebene Musikboxen machen es möglich, fast überall in den Städten, in Parks und auf Plätzen, Parties zu veranstalten, oft zum Ärger von Anwohnern.

Junge Leute beim Feiern draußen (Symbolbild)

In der Dresdner Neustadt gibt es einen solchen Platz, der – je nach Perspektive – berühmt oder berüchtigt für seine spontanen Parties ist, genannt die “schiefe Ecke” oder auch “Assi-Eck”. Dort ist das sogenannte “Straßenbahn-Streicheln” zum neuen Trendsport ausgerufen worden, also das mehr oder weniger zärtliche Berühren fahrender Straßenbahnen mit voraussehbaren Risiken für die zumeist alkoholisierten Jugendlichen. Hunderte von Jugendlichen treffen sich dort abends um Alkoholkonsum und zum Feiern, an manchen Tagen sogar mehrere 1.000. Die Anwohner leiden unter den Folgen, insbesonderen nächtlichem Lärm. Daher haben sie vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt, der sich darauf richtete, geeignete Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms zu ergreifen.

Das Verwaltungsgericht hatte ihnen zunächst im vollen Umfang recht gegeben. Aufgrund des Grundrechts auf Gesundheit in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der Generalklausel in § 12 des Sächsischen Polizeibehördengesetz ergebe sich ein entsprechender Anspruch. Dabei sei die Ermessensausübung aufgrund des Schutzpflicht des Staates soweit reduziert, dass eingeschritten werden müsse. Nach Berufung der Stadt Dresden zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat dieses die Verpflichtung der Stadt verneint und nur noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Antrags der Anwohner angenommen. Unter anderem deswegen, weil unklar war, ob der Hintergrundlärm durch Straßenbahn, Autoverkehr und Gaststättenbetriebe nicht ohnehin schon zu erheblichen Lärmbelastungen führt, so dass das Vorgehen gegen die Ruhestörung alleine nicht zu der erwünschten Reduktion unter die Grenzwerte für Wohngebiete geführt hätte. Alles in Allem zeigt die Entscheidung jedoch, dass bei allem Verständnis für nachholende Parties von Jugendlichen auch Anwohnerbelange ernst genommen werden müssen und bei erheblichen Nachteilen zumindest eine umfassende Abwägung erfolgen muss (Olaf Dilling).

 

 

Landgericht Düsseldorf wertet Kündigung durch gas.de kritisch

Der Gasanbieter gas.de Versorgungsgesellschaft mbH hatte im Dezember des letzten Jahres zahllosen seiner Kunden fristlos den Gasliefervertrag gekündigt und die Belieferung beim Netzbetreiber abgemeldet. Die Folge: Die betroffenen Kunden fielen in die regelmäßig teurere Ersatzversorgung und mussten sich kurzfristig einen neuen Gasanbieter sorgen. Ein Verhalten, dass auch die Verbraucherschutzzentralen kritisch sehen und Kunden zur Geltendmachung von Schadenersatz raten.

Eine auf einer solchen Kündigung beruhende Schadenersatzklage gegen gas.de, gerichtet auf Ersatz der dem Kunden entstandenen Mehrkosten der Ersatzbelieferung, ist derzeit beim Landgericht Düsseldorf anhängig.

Das Landgericht hat in diesem Verfahren am 01. August 2022 den schriftlichen Hinweis erteilt, dass es die Klage nach derzeitiger Rechtsauffassung für zulässig und begründet hält. “Die Klage dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch in der Sache grundsätzlich Aussicht auf Erfolg haben.“ heißt es in dem Verfahrenshinweis. Soweit gas.de die Kündigung gegenüber dem Gericht mit gestiegenen Kosten der Gasbeschaffung rechtfertigen wollte sieht das Gericht „die Entwicklung des Gaspreises bereits grundsätzlich zum originären und alleinigen Risikobereich der Beklagten“ zugehörig. Dieses Risiko kann ein Versorger demnach also nicht auf die Kunden abwälzen um dann bei gestiegenen Bezugskosten den Vertrag zu beenden.

Mit einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf ist Ende des Jahres zu rechnen.

(Christian Dümke)

2022-08-05T11:40:16+02:005. August 2022|Gas, Rechtsprechung, Vertrieb|

Haftung der Kommune für Astbruch

Dass die Eröffnung eines Verkehrs, z.B. durch Einrichtung von Wegen oder Straßen, immer auch Verkehrssicherungspflichten mit sich bringt, ist allgemein bekannt. Eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz hat nun feststellen müssen, dass die Einrichtung eines Waldparkplatzes mit besonderen Risiken verbunden ist, denen durch regelmäßige Kontrollen auch nur bedingt begegnet werden kann.

Auf dem Parkplatz des Klettergartens im Stadtwald war im Juni ein ca. vier Meter langer Ast abgebrochen und hatte an einem darunter parkenden Kfz einen Schaden von über 7.000 Euro verursacht. Die Stadt hatte im Januar die Bäume von einem Baumgutachter prüfen lassen, der ihren Zustand für unbedenklich erklärt hatte. Der Kfz-Halter machte gegenüber der Stadt den Schaden mit der Begründung geltend, dass die Kontrolle im Januar nicht ausgereicht hätte.

Die Stadt war der Auffassung, dass bei einem Waldparkplatz eine mehr als halbjährliche Kontrolle nicht erwartet werden können, außerdem sei nach Forstrecht im Wald die Forstverwaltung und damit das Land zuständig. Das Landgericht (LG) Koblenz hat dem Kläger nach der bisher veröffentlichten Pressemitteilung Recht gegeben und den Schadensersatz zugesprochen (Urteil vom 15. Februar 2022 – 1 O 72/20). Nach Auffassung eines Gutachters sei vorher zu erkennen gewesen, dass eine Gefährdung durch Astbruch bestehen würde. Nach dem neuen rheinland-pfälzischen Forstgesetz sei die Gemeinde als Waldbesitzer und nicht etwa das Land für den Revierdienst und damit für die Sicherheit verantwortlich.

Das Urteil zeigt, dass von Waldparkplätzen unkalkulierbare Risiken für die Gemeinde ausgehen können. Dies insbesondere deshalb, weil Sturmwarnungen Menschen von Waldspaziergängen abhalten mögen, aber dass parkende Autos vorsorglich vom Waldparkplatz entfernt werden, ist weniger wahrscheinlich. Ob diese Entscheidung des Landgerichts Koblenz, nach der eine regelmäßige (halb-)jährliche Begutachten der Bäume nicht ausreicht, tatsächlich in der Rechtssprechung Schule macht, bleibt abzuwarten (Olaf Dilling).

2022-07-19T14:51:44+02:0019. Juli 2022|Rechtsprechung, Verkehr|