Klimacamp als geschützte Versammlung

Die Versamm­lungs­freiheit ist im Grund­gesetz ein besonders hohes Gut. Daher stellt sich in der Polizei­praxis immer wieder die Frage, was genau von ihr umfasst und geschützt ist. Das macht sich im allge­meinen am Versamm­lungs­be­griff fest:  Eine Versammlung ist demnach die Zusam­men­kunft mehrerer Personen zu einem gemein­samen Zweck. Nach Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts haben  nach dem Grund­gesetz geschützte Versamm­lungen das Ziel der Teilhabe an der öffent­lichen Meinungs­bildung. Spaßver­an­stal­tungen wie die Loveparade dienen demnach Zurschau­stellung eines Lebens­ge­fühls und sind nicht von der Versamm­lungs­freiheit geschützt. 

Aktuell stellte sich die Frage ob neben der eigent­lichen Versammlung, bei der eine Meinung öffentlich kundgetan wird, auch Zusam­men­künfte geschützt sind, die dem Versamm­lungs­zweck nur indirekt dienen. Konkret ging es um das „Klimacamp 2017“ im Rheinland, ein Zeltlager, auf denen die Betei­ligten einer mehrtä­gigen Veran­staltung zum Klima­schutz übernachteten.

Das Regie­rungs­prä­sidium Aachen hatte zunächst in einer auf § 15 Abs. 1 Versamm­lungs­gesetz gestützten Ortsauflage zwei Versamm­lungs­flächen zugelassen. Zu Beginn der Veran­staltung erließ es jedoch eine weitere Verfügung, die eine weitere angemietete Fläche 800 m entfernt vom eigent­lichen Demons­tra­ti­onsort verbieten ließ. Nach Auffassung des Regie­rungs­prä­si­diums sei das dortige Zeltlager nicht vom Schutz des Art. 8 Grund­gesetz und dem Anwen­dungs­be­reich des Versamm­lungs­ge­setzes umfasst.

Die daraufhin erhobene Feststel­lungs­klage der Klägerin wurde vom Verwal­tungs­ge­richt Aachen zunächst abgewiesen. Das OVG Münster hat die Feststellung hingegen im Sinne der Klägerin getroffen. In diesem Sinne urteilte nun auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht. Protest­camps, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, können durch das Grund­recht der Versamm­lungs­freiheit geschützt sein. Voraus­setzung ist, dass sich aus der Gesamt­kon­zeption des Veran­stalters nach objek­tivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffent­lichen Meinungs­bildung gerich­teter kommu­ni­ka­tiver Zweck ergibt (Olaf Dilling).

2022-05-25T21:45:20+02:0025. Mai 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

OLG Düsseldorf verpflichtet Versorger ENNI Kunden auf mögliche Erstat­tungs­an­sprüche hinzuweisen

Heute möchten wir auf eine inter­es­sante aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 07.04.2022 hinweisen.

Auf Betreiben der Verbrau­cher­zen­trale Nordrhein-Westfalen e.V wurde der Energie­ver­sorger ENNI Energie Umwelt Nieder­rhein GmbH darin zunächst verpflichtet es zu unter­lassen ihre Kunden über eine beabsich­tigte Änderung der Vertrags­be­din­gungen und über ihre Rücktritts­rechte nicht auf trans­pa­rente und verständ­liche Weise zu unter­richten oder die Allge­meine Geschäftsbedingung

Sollten Sie sich nicht bei uns melden, dann versorgen wir Sie ab dem 1. Januar 2020 zu den unten aufge­führten Preisen und ihrer bishe­rigen Wunschlaufzeit.“

gegenüber ihren Kunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

Das OLG bestä­tigte damit die Wertung der Vorin­stanz Landge­richt Kleve, wonach das von ENNI gegenüber ihren Kunden verwendete Preis­an­pas­sungs­schreiben intrans­parent formu­liert sei und ein Schweigen der Kunden hierauf keineswegs als Zustimmung gewertet werden könne.

Darüber hinaus verpflichtete das OLG die ENNI die betrof­fenen Kunden einzeln anzuschreiben und auf die Unwirk­samkeit der Preis­an­passung sowie auf mögliche Erstat­tungs­an­sprüche der Kunden hinzu­weisen. Der Inhalt des entspre­chenden Muster­schreibens wurde der ENNI dabei auf Antrag der Verbrau­cher­schutz­zen­trale vom Gericht wörtlich vorgeschrieben.

Eine unange­nehme Rechts­folge für den Versorger, denn wer macht gerne auf eigene Fehler aufmerksam und lädt dann noch Kunden dazu ein, mögliche Erstat­tungs­an­sprüche zu prüfen? Möglich macht dies §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, der nicht nur die Pflicht zur Unter­lassung von unlau­teren Wettbe­werbs­me­thoden, sondern auch eine Pflicht zur Folgen­be­sei­tigung vorsieht.

Die betrof­fenen Kunden der ENNI erhalten so nach Auffassung des OLG Düsseldorf vielmehr einen nach den beson­deren Umständen des vorlie­genden Einzel­falls gebotenen Hinweis auf die Möglichkeit zur Klärung von Erstat­tungs­an­sprüchen. Ein schutz­wür­diges Interesse der Beklagten an einer von ihr begehrten Abschwä­chung der Aussa­ge­kraft des Berich­ti­gungs­schreibens bestände nicht, denn es gehe ihr ersichtlich darum, die Erträge aus ihrem unlau­teren Verhalten zu sichern – so das OLG.

Es bleibt abzuwarten, ob der Versorger nun mit Rückfor­de­rungs­an­sprüchen seiner Kunden konfron­tiert wird.

(Christian Dümke)

2022-05-17T19:54:56+02:0017. Mai 2022|Rechtsprechung|

Fälle aus der Praxis: Haftung des Netzbe­treibers für PV-Netzan­schluss­erstellung bei Dreipersonenverhältnis

Jeder angehende Jurist lernt sehr schnell, Rechts­be­zie­hungen im Dreiper­so­nen­ver­hältnis sind oft schwierig. So auch in einem Fall, den wir selbst für unseren Mandanten erfolg­reich rechtlich begleitet haben:

Dort hatte ein Grund­stücks­ei­gen­tümer die Dachfläche eines in seinem Eigentum stehenden Gebäudes einem Anlagen­pro­jek­tierer zur Nutzung überlassen. Der Projek­tierer wollte darauf eine PV-Anlage errichten und diese dann aber nicht selber betreiben sondern einspei­se­bereit gegen Entgelt einem Investor übergeben. Hierfür hatte der Projek­tierer dem Investor auch bereits ein bestimmtes Fertig­stel­lungs­datum zugesichert.

Für die Umsetzung dieses Projektes benötigte man aller­dings noch den Netzbe­treiber, damit dieser den Netzan­schluss erstellt und hierfür insbe­sondere einen Trans­for­mator liefert und auf dem Grund­stück errichtet. Der entspre­chende Vertrag sollte dabei zwischen Netzbe­treiber und Grund­stücks­ei­gen­tümer geschlossen werden. Weil Letzterer mit der prakti­schen Umsetzung aber nicht viel zu tun haben wollte, stelte er dem Projek­tierer eine Vollmachts­ur­kunde aus, die diesen berech­tigte, alle hierfür erfor­der­lichen Verträge für den Grund­stücks­ei­gen­tümer abzuschließen.

Leider lief dann wie so oft im Leben alles etwas anders als geplant und der Trans­for­mator wurde später geliefert als erwartet. Der Projek­tierer konnte seine Zusage gegenüber dem Investor nicht einhalten und leistete diesem Schaden­ersatz für die Verzö­gerung. Diese Summe wollte er dann gerne vom Netzbe­treiber erstattet bekommen. Der verwies darauf, dass er mit dem Projek­tierer gar keinen Vertrag abgeschlossen habe. Sein Vertrags­partner sei allein der Grund­stücks­ei­gen­tümer, der Projek­tierer sei nur als dessen Vertreter tätig geworden. Und dem Grund­stücks­ei­gen­tümer sei jeden­falls kein Schaden entstanden.

Daraufhin erklärte der Grund­stücks­ei­gen­tümer dem Netzbe­treiber, er verweigere jetzt die Bezahlung des Trafo in Höhe des Schadens, der dem Projek­tierer entstanden sei. Es läge ein Fall der sog. „Dritt­scha­dens­li­qui­dation“ vor, so dass er als Vertrags­partner des Netzbe­treibers den Schaden des Projek­tierers liqui­dieren könne. Zudem habe der Projek­tierer auch einen eigenen Schaden­er­satz­an­spruch gegen den Netzbe­treiber, da die Verein­barung über den Netzan­schluss rechtlich als sog. „Vertrag mit Schutz­wirkung Dritter“ einzu­stufen sei. Diesen Ersatz­an­spruch habe er sich jetzt vom Projek­tierer abtreten lassen und halte ihn dem Anspruch auf Bezahlung des Trafo entgegen.

Der Netzbe­treiber verklagte daraufhin den Grund­stücks­ei­gen­tümer auf Bezahlung des Trafo. Das für den Fall zuständige Landge­richt Lüneburg löste den Fall pragmatisch:

Vertrags­partner des Netzbe­treibers und Schuldner des Liefer­preises für den Trafo sei der Grund­stücks­ei­gen­tümer, der Projek­tierer sei eindeutig nur als dessen Vertreter aufge­treten. Eine Dritt­scha­dens­li­qui­dation scheide aus, da es an der erfor­der­lichen „zufäl­ligen Schadens­ver­la­gerung“ fehle.

Der Vertrag zwischen Netzbe­treiber und Grund­stücks­ei­gen­tümer sei auch kein „Vertrag mit Schutz­wirkung Dritter“.

Um eine Haftung beim Vertrag mit Schutz­wirkung zugunsten Dritter nicht uferlos auszu-weiten und dadurch die Grenzen zwischen Vertrags- und Delikts­haftung zu verwi­schen, sei der Kreis der Begüns­tigten grund­sätzlich eng zu ziehen. Das vertrag­liche Haftungsri-siko (für vermu­tetes Verschulden!) müsse kalku­lierbar bleiben. Wenn es daher – wie hier – keine ausdrück­liche Einigung über die Einbe­ziehung eines Dritten in den Schutz­be­reich des Vertrages gibt, müssten vier Voraus­set­zungen erfüllt sein: Vertrags-/Leis­tungsnähe, Interesse am Schutz des Dritten (Gläubi­gernähe), Erkenn­barkeit des geschützten Perso-nenkreises und Schutzbedürfnis.

Vorliegend fehle es an der ausrei­chenden Erkenn­barkeit des geschützten Perso­nen­kreises für den Netzbe­treiber, für die der beklagte Grund­stücks­ei­gen­tümer nach allge­meinen Grund­sätzen die Beweislast trägt. Darüber hinaus seit es der Beklagten auch nicht gelungen, den Abschluss eines Fixge­schäftes hinsichtlich dem geschul­deten Liefer­datum des Trafo zu beweisen.

Landge­richt Lüneburg, Urteil vom 04.04.2022, 10 O 179/21

(Christian Dümke)

 

2022-05-12T18:29:05+02:0012. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Netzbetrieb, Rechtsprechung|