Landgericht Düsseldorf verurteilt gas.de zur Rückzahlung von Preisanpassungen an zwei Kunden

Das Landgericht Düsseldorf hat gestern am 07.12.2023 den Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH im Rahmen eines Versäumnisurteils (gerichtliches Aktenzeichen 37 O 18/23 [EnW] ) zur Rückzahlung von unberechtigt erhobenen Entgelten für Gaslieferungen verurteilt.

Geklagt hatte ein Rechtsdienstleister aus abgetretenem Recht für zwei betroffene Kunden in den Tarifen “grüngas classic” und “grüngas easy24”. Streitig waren Preisanpassungen vom 21.11.2018 im Tarif grüngas classic und vom 01.03.2019 und 01.11.2021 im Tarif grüngas easy24. Der Rechtsdienstleister argumentierte, dass die von gas.de vorgelegten Preisanpassungsmitteilungen nach seiner Rechtsauffassung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen, wie sie zuletzt vom BGH präzisiert worden waren.

Zum Verhandlungstermin erschien der beklagte Versorger (und auch dessen Anwälte) nicht. Das Landgericht Düsseldorf erlies daher ein Säumnisurteil. Im Rahmen eines solchen Säumnisurteils prüft das Gericht nur, ob der Vortrag der Klägerseite schlüssig ist und die Forderung rechtfertigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2023-12-08T13:40:47+01:008. Dezember 2023|Rechtsprechung|

Was noch fehlt: Sofortprogramme für Klimaschutz in Verkehr und Wärme

Das Thema Klimaschutz im Verkehr hat derzeit Konjunktur. Zu Recht, wenn man bedenkt, dass hier ähnliche Potentiale wie im Strom- und Wärmebereich schlummern, aber bisher kaum Schritte zur Realisierung unternommen werden. Die Quote der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen ist im Verkehrssektor verglichen mit den beiden anderen Bereichen am schlechtesten. Gerade mal 6,8 % betrug sie 2022 und war gegenüber den vorherigen beiden Jahren wegen des geringeren Verbrauchs von Biokraftstoffen sogar noch gesunken.

Aktuell tritt die Verkehrspolitik auf der Stelle, denn an sich hatte sich die Ampelkoalition darauf geeinigt, dass Klimaschutz als Grund von Verkehrsbeschränkungen rechtlich anerkannt werden soll. Dafür sollte das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die StVO angepasst werden. Vor dem Bundesrat fand die Reform des StVG keine Gnade, worüber wir bereits berichteten. Insofern wäre jetzt der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag gefragt. Das federführende Bundesministerium für Verkehr hat aber letzten Freitag offenbar die Einschätzung gegeben, dass das Gesetz politisch gescheitert ist und eine Vermittlung daher nicht sinnvoll sei.

Dabei wäre ein reformiertes Straßenverkehrsrecht, dass auch Klimaschutz als relevanten Belang berücksichtigt, weiterhin dringend von Nöten. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Deutsche Umwelthilfe und der BUND hatten gemeinsam Klage erhoben, in der sie die Bundesregierung zum Erlass eines Sofortprogramms nach § 8 Klimaschutzgesetz verpflichten wollten.

Das OVG hat den Klägern tatsächlich recht gegeben. Das ist zum einen deshalb spannend, weil das Klimaschutzgesetz an sich gar keine Verbandsklagerechte beinhaltet. Offenbar hat das Gericht auf der Basis von Europarecht, genau genommen der Aarhus-Konvention, dennoch eine Klagebefugnis hergeleitet.

Klimapolitisch ist die Entscheidung zum Anderen relevant, weil das Gericht von der Regierung kurzfristig wirksame Maßnahmen verlangt, die zur Einhaltung der Klimaziele führen. Was das für Maßnahmen sein könnten, geht aus der Pressemitteilung des Gerichts nicht hervor, aber die Deutsche Umwelthilfe hat bereits Beispiele gegeben: “ein sofortiges Tempolimit, den Abbau klimaschädlicher Subventionen und eine Sanierungsoffensive etwa für Schulen und Kindergärten”. (Olaf Dilling)

2023-12-05T16:12:48+01:005. Dezember 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Landgericht Düsseldorf verurteilt Stromio in zwei Klageverfahren zu Schadenersatz für 52 Kunden

Das Landgericht Düsseldorf hat die Stromio GmbH in zwei von uns geführten Klageverfahren am 30. November 2023 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von11.286,57 EUR  und 13.077,34 EUR  EUR verurteilt.

Geklagte hatte die VENEKO GmbH, die für 52 ehemalige Stromio Kunden aus abgetretenem Recht Schadenersatzforderungen wegen aus Sicht der Kunden unberechtigter Kündigung der Stromlieferverträge im Jahr 2021 geltend macht.

Es handelt sich bei den Urteilen vom 30.11.2023  zu den Aktenzeichen 14d O 23/23 und 14d O 25/23 um Versäumnisurteile, da die Stromio GmbH es vorgezogen hatte, sich nicht gegen die Klagen zu verteidigen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2023-12-01T12:41:43+01:001. Dezember 2023|Rechtsprechung|