Landge­richt Düsseldorf verur­teilt gas.de zur Rückzahlung von Preis­an­pas­sungen an zwei Kunden

Das Landge­richt Düsseldorf hat gestern am 07.12.2023 den Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH im Rahmen eines Versäum­nis­ur­teils (gericht­liches Akten­zeichen 37 O 18/23 [EnW] ) zur Rückzahlung von unberechtigt erhobenen Entgelten für Gaslie­fe­rungen verurteilt.

Geklagt hatte ein Rechts­dienst­leister aus abgetre­tenem Recht für zwei betroffene Kunden in den Tarifen „grüngas classic“ und „grüngas easy24“. Streitig waren Preis­an­pas­sungen vom 21.11.2018 im Tarif grüngas classic und vom 01.03.2019 und 01.11.2021 im Tarif grüngas easy24. Der Rechts­dienst­leister argumen­tierte, dass die von gas.de vorge­legten Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen nach seiner Rechts­auf­fassung nicht den gesetz­lichen Anfor­de­rungen entsprachen, wie sie zuletzt vom BGH präzi­siert worden waren.

Zum Verhand­lungs­termin erschien der beklagte Versorger (und auch dessen Anwälte) nicht. Das Landge­richt Düsseldorf erlies daher ein Säumnis­urteil. Im Rahmen eines solchen Säumnis­ur­teils prüft das Gericht nur, ob der Vortrag der Kläger­seite schlüssig ist und die Forderung rechtfertigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2023-12-08T13:40:47+01:008. Dezember 2023|Rechtsprechung|

Was noch fehlt: Sofort­pro­gramme für Klima­schutz in Verkehr und Wärme

Das Thema Klima­schutz im Verkehr hat derzeit Konjunktur. Zu Recht, wenn man bedenkt, dass hier ähnliche Poten­tiale wie im Strom- und Wärme­be­reich schlummern, aber bisher kaum Schritte zur Reali­sierung unter­nommen werden. Die Quote der Nutzung von erneu­er­baren Energie­quellen ist im Verkehrs­sektor verglichen mit den beiden anderen Bereichen am schlech­testen. Gerade mal 6,8 % betrug sie 2022 und war gegenüber den vorhe­rigen beiden Jahren wegen des gerin­geren Verbrauchs von Biokraft­stoffen sogar noch gesunken.

Aktuell tritt die Verkehrs­po­litik auf der Stelle, denn an sich hatte sich die Ampel­ko­alition darauf geeinigt, dass Klima­schutz als Grund von Verkehrs­be­schrän­kungen rechtlich anerkannt werden soll. Dafür sollte das Straßen­ver­kehrs­gesetz (StVG) und die StVO angepasst werden. Vor dem Bundesrat fand die Reform des StVG keine Gnade, worüber wir bereits berich­teten. Insofern wäre jetzt der Vermitt­lungs­aus­schuss zwischen Bundesrat und Bundestag gefragt. Das feder­füh­rende Bundes­mi­nis­terium für Verkehr hat aber letzten Freitag offenbar die Einschätzung gegeben, dass das Gesetz politisch gescheitert ist und eine Vermittlung daher nicht sinnvoll sei.

Dabei wäre ein refor­miertes Straßen­ver­kehrs­recht, dass auch Klima­schutz als relevanten Belang berück­sichtigt, weiterhin dringend von Nöten. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Berlin-Brandenburg. Die Deutsche Umwelt­hilfe und der BUND hatten gemeinsam Klage erhoben, in der sie die Bundes­re­gierung zum Erlass eines Sofort­pro­gramms nach § 8 Klima­schutz­gesetz verpflichten wollten.

Das OVG hat den Klägern tatsächlich recht gegeben. Das ist zum einen deshalb spannend, weil das Klima­schutz­gesetz an sich gar keine Verbands­kla­ge­rechte beinhaltet. Offenbar hat das Gericht auf der Basis von Europa­recht, genau genommen der Aarhus-Konvention, dennoch eine Klage­be­fugnis herge­leitet.

Klima­po­li­tisch ist die Entscheidung zum Anderen relevant, weil das Gericht von der Regierung kurzfristig wirksame Maßnahmen verlangt, die zur Einhaltung der Klima­ziele führen. Was das für Maßnahmen sein könnten, geht aus der Presse­mit­teilung des Gerichts nicht hervor, aber die Deutsche Umwelt­hilfe hat bereits Beispiele gegeben: „ein sofor­tiges Tempo­limit, den Abbau klima­schäd­licher Subven­tionen und eine Sanie­rungs­of­fensive etwa für Schulen und Kinder­gärten“. (Olaf Dilling)

2023-12-05T16:12:48+01:005. Dezember 2023|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Wärme|

Landge­richt Düsseldorf verur­teilt Stromio in zwei Klage­ver­fahren zu Schaden­ersatz für 52 Kunden

Das Landge­richt Düsseldorf hat die Stromio GmbH in zwei von uns geführten Klage­ver­fahren am 30. November 2023 zur Zahlung von Schaden­ersatz in Höhe von11.286,57 EUR  und 13.077,34 EUR  EUR verurteilt.

Geklagte hatte die VENEKO GmbH, die für 52 ehemalige Stromio Kunden aus abgetre­tenem Recht Schaden­er­satz­for­de­rungen wegen aus Sicht der Kunden unberech­tigter Kündigung der Strom­lie­fer­ver­träge im Jahr 2021 geltend macht.

Es handelt sich bei den Urteilen vom 30.11.2023  zu den Akten­zeichen 14d O 23/23 und 14d O 25/23 um Versäum­nis­ur­teile, da die Stromio GmbH es vorge­zogen hatte, sich nicht gegen die Klagen zu vertei­digen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

(Christian Dümke)

2023-12-01T12:41:43+01:001. Dezember 2023|Rechtsprechung|