Fahrrad­straße darf Parkplätze kosten

In Berlin treiben – trotz des Gegen­winds der aktuellen großen Koalition auf Landes­ebene – viele Bezirke weiter den Bau von Fahrrad­wegen und ‑straßen voran. Dass das auch an Gerichts­ver­fahren nicht scheitern muss, zeigt aktuell ein Fall aus dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg.

Fahrradstraße in Berlin -Mitte

Fahrrad­straße in Berlin-Mitte (Fridolin freudenfett, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

In Friedenau, parallel zur Bundes­allee verläuft dort 1,5 km in Nord-Süd-Richtung die Handjery-Straße. Diese wird aufgrund eines Beschlusses der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung aus 2016 zur Fahrrad­straße umgewandelt, was den Wegfall von über 100 Parkplätzen zur Folge hat. Das wollten Anwohner nicht dulden und gingen im Rahmen des Eilrechts­schutzes gegen die Fahrrad­straße vor, die eigentlich kurz vor der Fertig­stellung steht.

Wie die Berliner Zeitung nun über das Verfahren (Akten­zeichen VG 11 L 338/23, VG 11 L 342/23) berichtet, gibt es ein inzwi­schen einen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Berlin. Demnach wurden die Anträge auf vorläu­figen Rechts­schutz abgelehnt. Denn die Anordnung der Fahrrad­straße sei ausrei­chend auf einer Gefahrlage begründet worden. Diese ergäbe sich schon aus der hohen Zahl der Radfahrer, die bereits 2020, also vor Einrichtung der Fahrrad­straße den Straßenzug nutzen würden. Dagegen wird die Straße von Kfz weniger frequentiert. 

Aktuell ist der Straßen­quer­schnitt stark durch parkende Kfz einge­schränkt, so dass wenig mehr als die Mindest­breite für die Fahrbahn übrig bleibt und Sicher­heits­ab­stände nicht einge­halten werden können. Dementspre­chend gab es in der Straße auch relativ viele Unfälle, in die zum Teil auch Radfahrer verwi­ckelt waren. Daher ist das Gericht in seinem Beschluss davon ausge­gangen, dass die Ausweisung als Fahrrad­straße zwingend erfor­derlich sei. Die Anwohner hätten dagegen keinen Rechts­an­spruch darauf, in unmit­tel­barer Nähe  ihrer Wohnung zu parken. Dies stimmt mit der Recht­spre­chung zum Parken im öffent­lichen Raum überein. (Olaf Dilling)

2023-11-22T16:31:31+01:0022. November 2023|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kammer­ge­richt verhandelt Muster­fest­stel­lungs­klagen gegen prima­strom und voxenergie

Am Donnerstag dem 23.11.2023 vertreten wir den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­ver­bände e. V. vor dem Berliner Kammer­ge­richt in zwei Muster­fest­stel­lungs­klagen gegen die Energie­ver­sorger prima­strom GmbH und voxenergie GmbH.

Streit­punkt in den Verfahren sind jeweils Preis­an­pas­sungen dieser beiden Versorger. Betroffene Verbraucher können sich noch hier im Klage­re­gister für prima­strom und hier im Klage­re­gister für voxenergie eintragen.

Die mündliche Verhandlung der Muster­fest­stel­lungs­klagen ist öffentlich. Inter­es­sierte Bürger können also als Zuschauer teilnehmen.

Muster­fest­stel­lungs­klage gegen voxenergie

Az. 27 MK 1/22

10.00 Uhr

Kammer­ge­richt Berlin,

Elßholz­straße 30–33

Sitzungssaal 135, 1. Etage,

 

Muster­fest­stel­lungs­klage gegen primastrom, 

Az. 16 MK 1/22

15.00 Uhr

Kammer­ge­richt Berlin,

Elßholz­straße 30–33

Sitzungssaal 449

 

(Christian Dümke)

2023-11-20T18:15:31+01:0020. November 2023|Allgemein, Rechtsprechung|

Letzt­ver­braucher“ oder „Haushalts­kunde“? LG Köln zur Auslegung des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Das Auslegen von Gesetzen gehört zum Handwerk eines Juristen. Denn leider drückt der Gesetz­geber sich nicht immer verständlich aus oder es bestehen zumindest verschiedene Ansichten über die Frage, was er wohl mit dieser oder jener Aussage im Gesetz gemeint haben könnte. So auch bei § 41 EnWG in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung.

§ 41 EnWG regelt die Anfor­de­rungen an Energie­lie­fer­ver­träge. Aber für wen? In der aktuellen Fassung bezieht sich der Gesamte Paragraph eindeutig auf Energie­lie­fer­ver­träge mit „Letzt­ver­brau­chern“. Der Begriff des Letzt­ver­brau­chers wurde vom Gesetz­geber in § 3 Nr. 25 EnWG definiert. Soweit so klar.

In der früheren Fassung lautete die Überschrift der Norm jedoch noch „Energ­lie­fer­ver­träge mit Haushalts­kunden“ und sämtliche Absätze, abgesehen von Absatz 3 bezogen sich auch eindeutig auf Verträge mit Haushalts­kunden. Die Begriffe „Haushalts­kunde“ und „Letzt­ver­braucher“ sind nicht gleich­be­deutend. Der Begriff des Haushalts­kunden ist gem. der Definition des § 3 Nr. 22 EnWG enger als der des Letzt­ver­brau­chers. Dieser Unter­schied ist von Bedeutung denn im Absatz 3 der alten Fassung des § 41 EnWG stand geschrieben, dass Energie­ver­sorger „Letzt­ver­braucher“ im Fall von Preis­an­pas­sungen recht­zeitig infor­mieren und ihnen ein Sonder­kün­di­gungs­recht gewähren müssen.

Und hierzu war und ist (auch unter Juristen) streitig, ob der Gesetz­geber dort auch wirklich „Letzt­ver­braucher“ meinte, als er Letzt­ver­braucher sagte. Oder ob hier vielleicht ein Versehen des Gesetz­gebers vorlag und er die Begriffe „Letzt­ver­braucher“ und „Haushalts­kunde“ verwechselt hat, denn schließlich sollte der § 41 EnWG a.F. laut Überschrift ja nur für Verträge mit Haushalts­kunden gelten.

Der Streit hat ganz praktische Auswir­kungen, zum Beispiel bei der Frage ob ein Energie­ver­sorger bei der Erhöhung seiner Preise gegenüber einem Indus­trie­un­ter­nehmen (das Letzt­ver­braucher aber nicht Haushalts­kunde ist) die Anfor­de­rungen des § 41 Abs. 3 alte Fassung EnWG einhalten musste oder nicht.

Wir haben hier vertreten, dass der Gesetz­geber beim Wort genommen werden muss und zumindest das Landge­richt Köln gab uns dazu kürzlich recht. § 41 EnWG a.F. sei am Wortlaut auszu­legen und wenn der Gesetz­geber den von ihm selber definierten Begriff des Letzt­ver­brau­chers dort verwendet, dann gilt das auch (Landge­richt Köln, Hinweis­be­schluss vom 30.06.2023, 88 O 3/23).

(Christian Dümke)

2023-10-27T17:24:50+02:0027. Oktober 2023|Rechtsprechung|