OVG Nds: Ein Freiluftfestival ist keine bauliche Anlage

Es klingt erst einmal banal: Die Ausrichtung eines Freiluftfestivals auf einer Grünfläche ohne ortsfeste Aufbauten setzt keine baulichen Anlage voraus, die einer Genehmigung bedürfte. Es geht um das bereits seit mehreren Jahren in Oyten an der Wümme südlich von Fischerhude stattfindende MOYN-Festival. Wie bei anderen, ähnlichen Festivals stehen Flächen zum Zelten zur Verfügung und es gibt vor Ort ein umfangreiches gastronomisches Angebot. Alle dafür nötigen Anlagen werden vor dem Festival auf und danach wieder abgebaut. Bis im letzten Jahr hatte das Festival immer auf Grundlage einer auf § 11 NPOG gestützten Ordnungsverfügung stattgefunden.

In diesem Jahr wurden für Ende August über 6.000 Menschen erwartet, etwa 2.000 mehr als im Jahr zuvor. Zudem sollte das Festivalgelände das ca 16 ha umfasst und zum Teil im Landschaftsschutzgebiet liegt, auf weitere landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgeweitet werden. Die zuständige Behörde erließ wenige Wochen vor dem Festival aufgrund dieser Änderungen eine bauaufsichtliche Verfügung. Sie untersagte darin die Weiterungen des Festivals bezüglich Personenzahl und Fläche. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Westerweiterung als bauliche Anlage eingestuft wird. Dies beruht auf der Fiktion einer bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-4 NBauO, die bei beispielsweise bei Ausstellungs- oder Campingplätzen angenommen wird. 

Die Veranstalter hatten im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung beantragt. Das in erster Instanz zuständige Verwaltungsgericht Stade hatte dies zunächst abgelehnt. Auf die Beschwerde beim niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg haben die Antragssteller daraufhin recht bekommen. Denn aus Sicht des OVG setzt eine (fingierte) bauliche Anlage i.S. der Niedersächsischen Bauordnung, etwa ein Ausstellungs- oder Campingplatze, voraus, dass die Nutzung so häufig oder andauernd stattfindet, dass sie prägend für die Grundstückssituation ist. Dafür reicht es nicht aus, die Fläche nur für eine Veranstaltung von wenigen Tage im Jahr zu nutzen. (Olaf Dilling)

2024-09-04T18:39:57+02:004. September 2024|Rechtsprechung, Umwelt, Verwaltungsrecht|

VG Köln: Rechtswidrige Begründung und Markierung einer Fahrradstraße

Das Verwaltunggericht Köln hat sich letzte Woche in einem Eilverfahren (Beschluss vom 20.08.2024 – 18 L 1279/24) über die Voraussetzungen der Begründung und die zulässige Markierung einer Fahrradstraße geäußert. Im Bonner Stadtteil Ückesdorf war eine Fahrradstraße ausgewiesen worden, im wesentlichen laut Pressemitteilung des Gerichts wohl mit der Begründung, dass für die Radfahrer aufgrund der geringen Straßenbreite Dooring-Gefahren bestünden. Dem Gericht reichte dies als Begründung einer konkreten Gefahr nicht. Zusätzlich seien weitere Daten zu erheben gewesen, aus denen dann eine konkrete Gefahr gefolgert werden könne. So etwa eine Verkehrserhebung über die Zahl der Kfz, die die Straße täglich passieren und die Zahl der Radfahrer.

Fahrradstraße in Berlin -Mitte

Fahrradstraße in Berlin-Mitte (Fridolin freudenfett, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Die Entscheidung folgt einer fragwüdigen Tendenz, in das “zwingende Erfordernis” des § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ähnlich strenge Anforderungen an verkehrsbeschränkende Maßnahmen hineinzulesen wie qualifizierte Gefahr nach Abs. 9 S. 3, von der der  Verordnungsgeber die Anordnung von Fahrradstraßen gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 2 StVO ausdrücklich ausgenommen hat. So äußert sich das Gericht dahingehend, dass es in anderen Straßen dieselben Gefahren gäbe. Eine überdurchschnittliche Gefahr, die sich von anderen Straßen erheblich unterscheidet, ist jedoch nach § 45 Abs. 9 S. 1 StVO auch nicht gefordert.

Die vielen Reformen der StVO zugunsten nicht-motorisierter Verkehrsarten laufen leer, wenn Gerichte weiterhin dem Kfz-Verkehr besonderen Schutz angedeihen lassen und dessen Beschränkung zugunsten Fuß- und Radverkehr nur ganz ausnahmeweise zulassen. Dem komplexen Regelungsprogramm des § 45 StVO ist es geschuldet, dass es trotz der Erleichterungen weiterhin immer auch Möglichkeit gibt, die Behörden mit Verkehrsbeschränkungen auflaufen zu lassen.

Immerhin hat in dem Fall der Bonner Fahrradstraße das Gericht die Möglichkeit offen gelassen, die Fahrradstraße auf Grundlage einer geordneten städtebaulichen Entwicklung anzuordnen. Dies sei von der Behörde aber nicht vorgetragen worden.

Auch die häufig zu findenden farbigen Begleitstreifen von Fahrradstraßen sah das Gericht als rechtswidrig an. Denn es bestünde Verwechslungsgefahr mit weißen Fahrbahnbegrenzungen. Um das zu beurteilen müsste man den Fall kennen, zumindest wenn auch eine amtliche – weiße – Markierung vorhanden ist, dürften sich die – in diesem Fall rote – farbliche optische Gestaltung der Fahrradstraßen als zusätzliche Kennzeichnung von einer amtlichen Markierung deutlich genug unterscheiden.

Insgesamt ist zu hoffen, dass Berufung eingelegt wird, so dass die Entscheidung vom OVG noch mal überprüft werden kann. (Olaf Dilling)

Nota bene: Das zuständige Landesministerium hat zur Frage der roten Begleitlinien inzwischen Stellung genommen.

2024-08-27T20:16:20+02:0026. August 2024|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Berliner Grünanlagengesetz: Einzäunung der Problemzone

Mit Mauern oder Zäunen Politik zu machen, hat gerade in Berlin eine wenig gute Tradition. Nun ist es sicherlich ein Vergleich zwischen Äpfel und Birnen, wenn ein aktuell geplanter Zaun um den Görlitzer Park am Maßstab der Berliner Mauer gemessen wird. Geplant wird dieser Zaun von der Landesregierung, weil damit die Kriminalität, der Drogenkonsum  und -handel im Park bekämpft werden soll. Es soll dann möglich werden, den Park nach Anbruch der Dunkelheit zu schließen. 

Park im Herbst mit Fußgängern und Fahrradfahrern

Ob die erhoffte Wirkung eintritt und Drogenhandel und Kriminalität im und vor allem rund um den Görlitzer Park wirklich insgesamt abnehmen, ist umstritten. Kritiker der Maßnahme und viele Anwohner befürchten, dass bloß ein Verlagerungseffekt in die vielen anderen Grünflächen in der Nähe oder gar in Hauseingänge und Hinterhöfe stattfindet.

Was jedenfalls jetzt schon sicher ist: Dass der Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad vom Wrangelkiez zur Wienerstraße zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang erheblich länger wird und dass der Park abends auch nicht mehr für ein aktuell reiches (sub-)kulturelles Leben, inklusive artistischer Darbietungen und mehr oder weniger spontane Konzerte von Straßenmusikern, Grillevents von türkischstämmigen Familien oder Treffen von Nachtschwärmern zur Verfügung steht.

Um den Bau des Zauns rechtssicher umsetzen zu können, hat die Berliner Regierung sogar im Abgeordnetenhaus die Änderung des Grünanlagengesetzes durchgesetzt. Bisher waren nämlich auf Grundlage dieses Gesetzes angeordnete Maßnahmen vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Denn das Grünanlagengesetz ermächtige nur zu grünanlagenspezifischen Maßnahmen, zu denen die Bekämpfung von Kriminalität oder Drogenhandel nicht zählen würde. So war etwa insbesondere die Sperrung des Monbijou-Parkes in der Nachbarschaft der Kanzlei an dieser Rechtsprechung gescheitert.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg wurde vom Senat angewiesen, den Bau des Zauns umzusetzen. Das sah dieser als Eingriff in sein Selbstverwaltungsrecht an und zog deshalb ebenfalls vor das Verwaltungsgericht. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Berlin jedoch in einer Eilentscheidung geklärt, dass der Bezirk als kommunale Untereinheit in Berlin keine eigenen Rechte geltend machen könne: Nicht der Bezirk, sondern allein das Land Berlin sei „Gemeinde“ im Sinne der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG. (Olaf Dilling)

2024-08-23T18:05:38+02:0023. August 2024|Allgemein, Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Umwelt|