Die wirksame/unwirksame Preissenkung

Preisanpassungen von Energie- und Wärmeversorgern sind ja immer wieder Gegenstand von rechtlichen Streitigkeiten. Grund sind hier regelmäßig unwirksame vertragliche Preisänderungsklauseln oder aber Preisanpassungen, bei denen zwar ein vertragliches oder gesetzliches Preisanpassungsrecht des Versorgers bestand, aber die hierfür erforderlichen formalen Anforderungen nicht eingehalten wurde. Wenn der Kunde den Abrechnungen in denen diese rechtlich fehlerhaften Anpassungen enthalten sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren widerspricht, werden die Preisänderungen nicht wirksam.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Preissenkungen? Auch diese kommen ja in der Praxis regelmäßig vor und auch diese können rechtlich fehlerhaft sein. Sind diese dann auch unwirksam, wenn der Kunde einmal berechtigt das fehlende Anpassungsrecht gerügt hat?

Nein – sagt hier die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wir zitieren:

„Wird der nach der “Dreijahreslösung” maßgebliche Preis anschließend durch Preissenkungen des Versorgers unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten“

(BGH, 06.04.2016, VIII ZR 79/15 Leitsatz)

(Christin Dümke)

2025-03-07T16:01:13+01:007. März 2025|Allgemein, Rechtsprechung|

Von Verbrenner zugeparkte Ladesäule: Was tun?

Von “bin nur ganz kurz Brötchen holen” über “wo soll ich denn sonst parken?” bis “das machen hier doch alle” und “ich wohne hier!” reichen die beliebtesten Ausreden, wenn Menschen ihre Kraftfahrzeuge an Plätzen abstellen, die keine Parkplätze sind oder jedenfalls nicht für sie bestimmt. Rechtlich zählen diese Ausreden alle nicht. Und für Menschen, die wirklich auf den Parkplatz angewiesen sind, kann es nerven, sich jedes Mal aufs Neue gegen hinhaltende Widerstände sein Recht zu erkämpfen.

Denn für die Nutzer von E-Autos reicht es nicht, dass irgendwo Ladesäulen sind und man sie nach längerer Suche sogar findet, wenn dort dann ein Verbrenner steht und einen am Laden hindert. Was für Möglichkeiten gibt es, wenn der Fahrzeughalter nicht vor Ort ist oder sich nicht überzeugen lässt, sein Auto wo anders abzustellen?

Geregelt sind die Bevorrechtigungen von elektronisch betriebenen Fahrzeugen im E-Mobilitätsgesetz (EmoG). Bevorrechtigungen sind dabei sowohl für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen möglich gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG als auch für Parkgebühren gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 EmoG. Umgesetzt werden sie mit den Mitteln der Straßenverkehrsordnung, indem mit Hilfe von Zusatzzeichen zu Parkverboten oder zur Anordnung von Parkflächen Bevorrechtigungen für elektronisch betriebene Fahrzeuge angeordnet werden. Grundsätzlich sind für die Durchsetzung der Regeln über das Halten und Parken die Ordnungsbehörden zuständig.

Nun kann man also das zuständige Ordnungsamt anrufen und hoffen, dass genug Kapazitäten da sind, um zeitnah jemanden vorbeizuschicken. Gemäß Bußgeldkatalog wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig, allerdings kein Eintrag ins Fahreignungsregister. Leute, die es drauf ankommen lassen, müssen allerdings befürchten, dass ihr Fahrzeug auf dem Betriebshof eines Abschleppunternehmens landet. Dass dies in diesen Fällen gerechtfertigt ist, hat das Oberverwaltungsgericht Münster vor knapp zwei Jahren entschieden (OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2023 – Az 5 A 3180/21). Das OVG hat es in seiner Entscheidung als zulässig und ermessensfehlerfrei angesehen, dass die beklagte Gemeinde “Elektroparkplätze als Funktionsbereiche konsequent ‘frei schleppe’, damit sie ihre Funktion erfüllen könnten” und dabei Verkehrslenkungs- und Umweltgesichtspunkte eine Rolle spielten.

Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO besteht auch eine Eilzuständigkeit der Polizei, wenn Gefahr im Verzug ist, so dass Hilfe auch per Notruf angefordert werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fahrt unterbrochen werden müsste oder erhebliche Umwege in Kauf genommen werden müssten, weil in der Nähe keine alternative Ladesäule aufzutreiben ist.

Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OVG Münster ist begrüßenswert, da Falschparker ansonsten die vorhandene Ladeinfrastruktur, auf deren verlässliches Funktionieren Nutzer von elektrisch betriebenen Kfz angewiesen sind, unbrauchbar machen würden. Für Kommunen lässt sich festhalten, dass ein konsequentes Abschleppen falsch abgestellter Fahrzeuge aus den genannten Gründen gerichtsfest möglich ist. (Olaf Dilling)

2025-03-05T19:27:34+01:005. März 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Landgericht Düsseldorf vernimmt Zeugen in Klageverfahren gegen Stromio und Gas.de

Wie wir hier schon mehrfach berichtet haben, führen wir derzeit mehrere Schadenersatzklagen gegen die Energieversorger Stromio GmbH und gas.de Versorgungsgesellschaft mbH am Landgericht Düsseldorf wegen möglicherweise unzulässiger Kündigung von Energielieferverträgen. Es handelt sich Verfahren bei denen die Ansprüche der ehemaligen Kunden dieser Versorger durch Abtretungen an einen Rechtsdienstleister gebündelt sind.

Im Rahmen dieser Verfahren muss das Landgericht nun Beweis darüber erheben, ob die Abtretungserklärungen auch tatsächlich von den entsprechenden Kunden stammen und befragt hierzu die Kunden im Rahmen des schriftlichen Zeugenbeweises, da es prozessual unökonomisch wäre hunderte Zeugenvernehmungen persönlich durchzuführen, bei denen es nur um die Frage geht: “Haben Sie die vorliegende Abtretungserklärung unterschrieben?”.

Im Zuge dessen tauchte die – zumindest für Juristen hochspannende – Frage auf, ob das Gericht einen zunächst nur schriftlich geladenen Zeugen automatisch doch noch einmal persönlich laden muss, wenn eine Prozesspartei dem Zeugen auch Fragen stellen möchte. Das ist nämlich umstritten. Es gibt Gerichte die sind der Meinung, in diesem Fall müsse der Zeuge doch noch einmal mündlich geladen werden und es gibt andere Entscheidungen die dem Gericht ein Ablehnungsrecht zugestehen, wenn die Art der Fragen eine persönliche Ladung nicht erforderlich machen, insbesondere weil sonst die Prozesspartei die Entscheidung des Gerichts zur schriftlichen Zeugenvernehmung einfach aushebeln könnte. Dieser Auffasssung hat sich nun das Landgericht Düsseldorf in einem ersten Verfahren angeschlossen und die persönliche Ladung der Kunden als Zeugen abgelehnt. Für die betroffenen Kunden ist das positiv, da sie eine umständliche Anreise nach Düsseldorf vermeiden können und das Gericht möglicherweise schneller zu einer Entscheidung gelangt.

(Christian Dümke)

2025-02-28T18:12:54+01:0028. Februar 2025|Allgemein, Rechtsprechung|