Urteil des Kammergerichts Berlin zur Preisdifferenzierung bei GASAG: Zweiklassentarifmodell für unzulässig erklärt

Wir hatten hier in der Vergangenheit bereits über den von mehreren Gerichten unterschiedlich bewerteten Streit berichtet, der sich um die Frage dreht ob es zulässig war, dass Grundversorger während der Gaskrise von Neukunden wesentlich höhere Preise verlangen, als von Bestandskunden.

Mit Urteil vom 21. März 2025 hat nun das Kammergericht Berlin hierzu im Rahmen einer Musterfeststellungsklage des  Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass die von der GASAG im Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 praktizierte Differenzierung der Gaspreise zwischen Neu- und Bestandskund:innen im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung unzulässig war. Der Musterfeststellungsklage hatten sich mehr als 500 Verbraucher angeschlossen.

Im Kern der Entscheidung steht die Feststellung, dass die GASAG Neukundenn in der Grundversorgung zu erheblich höheren Arbeitspreisen – konkret zu 18 Cent pro Kilowattstunde – belieferte, während Bestandskunden lediglich rund 7 Cent pro Kilowattstunde entrichteten. Diese Ungleichbehandlung, von der zehntausende Haushalte betroffen waren, stellt nach Auffassung des Gerichts eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung dar.

Das Gericht folgt damit der Argumentation des vzbv, wonach insbesondere einkommensschwache Haushalte durch die überhöhten Preise für Neukunden in erheblichem Maße finanziell belastet wurden. In vielen Fällen belief sich die Mehrbelastung auf mehrere hundert Euro.

Die Preisregelung betraf nicht nur die reguläre Grundversorgung, sondern erstreckte sich auch auf die  Ersatzversorgung nach § 38 EnWG , die immer dann eintritt, wenn ein vorheriger Energielieferant – etwa infolge einer Insolvenz – seine Belieferung einstellt und der Kunde somit ohne aktiven Anbieter verbleibt. In diesen Fällen sind die Betroffenen auf eine gesetzlich vorgesehene Notversorgung angewiesen, die jedoch ebenfalls den erhöhten Tarifen unterlag.

Ziel der Musterfeststellungsklage war es, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Beträge zu schaffen. Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die GASAG hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Revision einlegen zu wollen. Ein vom Gericht angeregter Vergleich wurde seitens der GASAG abgelehnt.

Für die Gegenwart stellt sich das Problem nicht mehr, da zwischenzeitlich der Gesetzgeber im EnWG geregelt hat, dass eine Tarifaufspaltung zulässig sein soll, diese Änderung gilt jedoch nicht rückwirkend und erfasst daher nicht den Fall der GASAG.

(Christian Dümke)

2025-04-04T14:29:00+02:004. April 2025|Rechtsprechung|

VG Berlin: Kein Recht auf Durchgangsverkehr durch Wohnstraße

Mit Kiezblocks und Pollern lassen sich Wohnstraßen effektiv verkehrsberuhigen, weil der Durchgangsverkehr dann herausgehalten werden kann. Manche Anwohner oder andere Autofahrer sind nicht immer davon begeistert. Aber können sie es effektiv vor Gericht verhindern?

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat vor ein paar Tagen dazu in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss der 11. Kammer vom 28. März 2025 – VG 11 L 792/24, bisher unveröffentlicht). Es ging um den Reuterkiez in Berlin-Neukölln: Im November 2023 wies das Bezirksamt im Rahmen des „Verkehrskonzeptes Reuterkiez“ dort mehrere Einbahnstraßen aus. Zusätzlich ließ es an verschiedenen Stellen Poller aufstellen, um die Verkehrsdurchfahrt zu beschränken. Durch die Maßnahmen sollte laut Pressemitteilung des VG der Durchgangsverkehr von Neben- in Hauptstraßen verlagert, gefährliche Stellen entschärft, die Bedingungen für Fuß- und Radverkehr verbessert und die Aufenthaltsqualität im Kiez insgesamt gesteigert werden. 

Die Anträge im Eilverfahren von zwei Anwohnern und einem weiteren Autofahrer hat das Gericht abgelehnt. Sie richteten sich gegen die besagten Maßnahmen mit der Begründung, dass der Durchgangsverkehr die Straßen nicht gefährlicher mache und sich die Unfälle typischerweise auf den Hauptstraßen ereignen würden. Im Übrigen ergäbe sich durch den Durchgangsverkehr auch keine besondere Belastung durch Lärm und Abgase.

Das sah das Gericht anders. Für den Reuterkiez hätten die vom Bezirksamt vorgelegten Daten gezeigt, dass es sich um ein Wohngebiet mit hohem Verkehrsaufkommen, hoher Fahrraddichte und hohen Unfallzahlen handele. Zwar sei der Durchgangsverkehr nicht gefährlicher oder belastender als Quell- und Zielverkehr, trage jedoch zu höheren Verkehrszahlen bei und erhöhe so die Gefahren. Bezüglich der Mittel zur Verkehrsberuhigung stehe dem Bezirk ein Einschätzungsspielraum zu.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass Kommunen Möglichkeiten zur Verkehrsberuhigung in Wohnstraßen haben. Zwischen Haupt- und Wohnstraßen ist eine Funktionstrennung möglich, die ähnlich wie in Barcelona mit sog. “Superilles” (Superblocks) bzw. den Berliner Kiezblocks umgesetzt werden kann. Poller sind in der verkehrspolitischen Diskussion oft Stein des Anstoßes, haben aber eine wichtige Funktion, um Wohnstraßen sicherer und ruhiger zu machen. (Olaf Dilling)

 

 

2025-04-02T10:16:07+02:002. April 2025|Rechtsprechung, Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

OLG Düsseldorf hebt Untersagungsverfügung der BNetzA gegen gas.de auf

Die Bundesnetzagentur hatte dem Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH nach § 5 EnWG wegen aus Sicht der BNetzA mangelnder Zuverlässigkeit die Versorgung von Haushaltskunden untersagt. Das OLG Düsseldorf hat diese Untersagung nunmehr durch Beschluss vom 27.11.2024 aufgehoben. Die Entscheidung ist sehr lang und lesenswert und gewährt erhebliche Einblicke in das vergangene Geschäftsgebaren von der gas.de.

So finden sich dort unter anderem folgende Feststellungen des Gerichts:

„Die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Behördenentscheidung und ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht gewährleistet“

„Bei der gebotenen umfassenden Würdigung des Verhaltens der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist das Vertrauen darin, dass diese die Gewähr für eine … und sichere Versorgung der Haushaltskunden mit Gas und Strom bietet, durch ihr Verhalten im … erschüttert.“

Zur Begründung nimmt das OLG Düsseldorf dort auch noch einmal Bezug auf den Umstand, dass gas.de in der Vergangenheit massenhaft Kunden fristlos gekündigt hatte, die bis heute um Schadenersatz kämpfen müssen. Das OLG erklärt:

„Die darin liegende vielfache Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin ist nach dem Vorgesagtem sowohl qualitativ als auch quantitativ als schwerwiegend einzuordnen.“

Aber warum hat das OLG Düsseldorf dann trotz dieser Feststellungen die Untersagung der Bundesnetzagentur aufgehoben? Zum Einen hält das OLG die Untersagungsverfügung der BNetzA bereits für formell rechtswidrig, weil an ihr Mitglieder der Beschlusskammer mitgewirkt haben, die nicht an der Entscheidung hätten mitwirken dürfen. Zudem sei für die Beurteilung der Zuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, zwischenzeitlich habe sich die Sachlage beim Versorger, unter anderem durch Vorlage eines neuen Beschaffungskonzeptes geändert, die BNetzA habe ihre Ermessenserwägungen jedoch nicht entsprechend angepasst.

Ob gas.de damit wieder zurück ist auf dem Markt für Haushaltskunden bleibt abzuwarten.

(Christian Dümke)

2025-03-21T16:41:15+01:0021. März 2025|Rechtsprechung|